Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein

(Landesfischereigesetz – LFischG)
vom 10. Februar 1996
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H., S. 471)

Präambel

Die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässer Schleswig-Holsteins bildet einen wichtigen wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestandteil der schleswig-holsteinischen Gesellschaft. Ihre Erhaltung ist notwendig.

Die Küsten- und Binnengewässer und in ihnen lebenden Tiere und Pflanzen sind bedeutende Bestandteile des Naturhaushaltes. Schutz, Erhaltung und Entwicklung dieser Lebensräume mit ihrer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt und eine gute Wasserqualität sind Voraussetzungen für eine Nutzung der ihnen in lebenden Fischbestände. Der Schutz dieser Fischbestände in ihrer natürlichen Artenvielfalt und ihrer nachhaltigen Nutzungsmöglichkeit ist Ziel dieses Gesetzes.

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dies Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern Schleswig-Holsteins sowie die Fischerzeugung in besonderen Anlagen.

(2) Küstengewässer sind alle innerhalb der Landesgrenze liegenden Teile der Nord- und Ostsee bis zur seewärtigen Grenze des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Wattflächen, Außentiefs, Priele, der offenen Meeresbuchten, der außerhalb der Schutzdeiche liegenden Fleete, Flutmulden, Uferauskolkungen und sonstigen lagunenähnlichen Strandseen, der Häfen und Hafenanlagen und der Strecken von Flussläufen und anderen Gewässern, die in der Anlage mit ihren Grenzen zu den Küstengewässern aufgeführt sind; bei allen anderen Flussläufen enden die Küstengewässer vor deren Mündungen.

(3) Binnengewässer sind alle anderen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Dazu gehören auch Teichwirtschaften und vergleichbare Anlagen.

§ 2
Geschlossene Gewässer

Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Fischteiche, Angelteiche und angelegte Seen, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt,
  2. stehende Gewässer, die zum unmittelbaren Haus-, Hof- oder sonstigen Betriebsbereich gehören,
nicht größer als 0,5 Hektar sind und keine für den Fischwechsel geeignete Verbindung mit einem offenen Gewässer haben (private Kleingewässer).

(2) Andere Gewässer sind offene Gewässer.

§ 3
Fischereirecht und Hegepflicht



(1) Das Fischereirecht gibt den Fischereiberechtigten die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (Fischerei). Fische im Sinne des Gesetzes sind auch Neunaugen, zehnfüßige Krebse, Muscheln und Tintenfische. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf alle Entwicklungsstadien der Fische; artenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Die Fischereiberechtigten haben die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten sowie der Gewässerfauna und -flora in und am Gewässer zu schonen und zu schützen (Hege).

(2) Eine Hegeverpflichtung besteht nicht für Küstengewässer und für geschlossene Gewässer.

(3) Die Fischereirechte gehören dem Privatrecht an; § 1004 des BGB findet Anwendung.

Zweiter Teil

Fischereiberechtigung

§ 4
Fischereirecht in den Küstengewässern



(1) Durch Eigentum an Küstengewässern wird kein Fischereirecht begründet. In den Küstengewässern besteht, mit Ausnahme der Muschelfischerei und der Bereiche, in denen selbständige Fischereirechte bestehen, freier Fischfang, soweit es nicht durch die Rechtsvorschriften der EU, des Bundes, des Landes oder durch dieses Gesetz oder durch Abkommen mit anderen Staaten eingeschränkt wird.

(2) Soweit keine selbständigen oder beschränkt selbständigen Fischereirechte bestehen, hat in den Küstengewässern jede natürliche Person das Recht des freien Fischfanges mit der Handangel. Handangel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes zum Fang von Fischen bestimmte Rutenangelgerät, die Pödderangel, das Senknetz bis zu einer Größe von einem Quadratmeter, der Schiebehamen bis zu einer Breite von zwei Metern oder ein mit diesen vergleichbares anderes Gerät.

(3) Andere Fanggeräte als die Handangel dürfen nur von Erwerbsfischerinnen oder Erwerbsfischer (Haupt- und Nebenerwerb) eingesetzt werden, die eine Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen haben.

§ 5
Fischereirechte in Binnengewässern


In den Binnengewässern steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstückes das Fischereirecht zu. Mit neuen Fischereirechten darf ein Gewässer unbeschadet des § 6 nicht belastet werden.

§ 6
Selbständiges Fischereirecht

(1) Fischereirechte, die nicht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte), selbständige Fischereirechte, die auf das Hegen, Fangen oder Aneignen bestimmter Fischarten, auf die Benutzung bestimmter Fanggeräte oder in anderer Hinsicht eingeschränkt sind (beschränkte selbständige Fischereirechte) oder selbständige Fischereirechte, die nur zum Fischfang für den häuslichen Gebrauch für den Eigenbedarf und den der Familienangehörigen, die im eigenen Haushalt leben (Küchenfischereirechte), berechtigen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ohne Widerspruch im Fischereibuch (altes Fischereibuch) gemäß § 11 des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (GS. S. 55) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215), eingetragen sind, bleiben bestehen. Gleiches gilt für alle im alten Fischereibuch eingetragenen Fischereirechte in Küstengewässern einschließlich der eingetragenen Widersprüche.

(2) Ein selbständiges Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Es kann auf Antrag in das Grundbuch eingetragen werden.

(3) Ein selbständiges Fischereirecht, das mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden ist, verbleibt bei der Teilung, wenn nichts anderes entsprechend § 10 vereinbart wird, bei der ältesten Hofstelle oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, bei dem größten Teilgrundstück. Bei einer Teilung in gleiche Teile verbleibt das Fischereirecht bei dem Teilstück, das die oberste Fischereibehörde bestimmt. Eine Vereinbarung, nach der das Fischereirecht mit mehreren Teilgrundstücken verbunden bleiben soll, ist nichtig.

§ 7
Fischereibuch

(1) Fischereirechte werden von Amts wegen in ein Fischereibuch eingetragen, das von der obersten Fischereibehörde geführt wird (neues Fischereibuch).

(2) Fischereirechte, gegen die ein Widerspruch im alten Fischereibuch eingetragen ist, werden auf Antrag der fischereiberechtigten Person in das neue Fischereibuch nur eingetragen, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine Einigung über das Bestehen des Fischereirechts vorgelegt wird. Andernfalls erlöschen sie mit dem Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Auf Fischereirechte, die im Grundbuch eingetragen sind, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.

(4) Das alte Fischereibuch gilt nach Ablauf der im Absatz 2 genannten Frist als geschlossen.

(5) Das Nähere über Datenerhebung, Auskunfterteilung, Dauer der Datenspeicherung und Datenübermittlung aus dem Fischereibuch regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung.

§ 8
Veränderung von Gewässern

(1) Verläßt ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein Bett oder bildet sich ein neuer Arm, so gehen die nicht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässers zustehenden Fischereirechte am alten Gewässer auch auf das neue fließende Gewässer zu.

(2) Wird ein fließendes Gewässer künstlich abgeleitet, so gehen die im Absatz 1 genannten Fischereirechte auf das neue fließende Gewässer über, wenn dieses mehr als die Hälfte des Abflusses bei gewöhnlichem Wasserstand aufzunehmen bestimmt ist. Die Fischerei in dem alten Gewässer steht der Person zu, die die Ableitung hergestellt hat. Die nach Satz 1 fischereiberechtigte Person kann von dieser für die Verminderung des Wertes ihres Fischereirechts Entschädigung verlangen.

(3) Umfang und räumliche Ausdehnung der Fischereirechte im neuen fließenden Gewässer (Absatz 1 und 2) bestimmen sich nach denjenigen im alten Gewässer.

§ 9
Übertragung und Verkauf von Fischereirechten


(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft übertragen werden. Das Rechtsgeschäft bedarf der notariellen Beurkundung. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks hat ein Vorkaufsrecht, das nur innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages an die Vorkaufsberechtigten ausgeübt werden kann. Diese gilt nicht, wenn sich ein selbständiges Fischereirecht über mehrere Gewässergrundstücke erstreckt. Die Vorschriften §§ 504 bis 509, 510 Abs. 1 und 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.

(2) Ist das selbständige Fischereirecht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden, das mit einem Recht Dritter belastet ist, so kann dieses Fischereirecht nur übertragen werden, wenn diese in öffentlich beglaubigter Form zustimmen, es sei denn, ihr Recht wird durch die Übertragung nicht berührt.

(3) Sind mit dem selbständigen Fischereirecht Nebenrechte, insbesondere zum Trocknen der Netze oder zur Rohrnutzung verbunden, so gehen auch diese mit dem Erwerb über.

(4) Ist ein Gewässergrundstück mit mehreren selbständigen Fischereirechten belastet, so können diese durch Rechtsgeschäft nur auf eine an dem gleichen Gewässergrundstück fischereiberechtigte Person oder an die Eigentümerin oder den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks übertragen werden. Treten hierbei Vermögensnachteile auf, findet § 45 Anwendung. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Beschränkte selbständige Fischereirechte oder Küchenfischereirechte können nur ungeteilt vererbt oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur an die Eigentümerin oder den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks übertragen werden. Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.

(6) Ist ein Gewässergrundstück mit mehreren beschränkten selbständigen Fischereirechten oder Küchenfischereirechten belastet, so gilt Absatz 5 entsprechend.

§ 10
Vereinigung, Erlöschen und Aufhebung von Fischereirechten


(1) Vereinigt sich ein selbständiges Fischereirecht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 mit dem Eigentum des belasteten Gewässergrundstücks oder gemäß § 9 Abs. 4 mit einem anderen selbständigen Fischereirecht, so erlischt es als eigenes Recht.
(2) Beschränkte selbständige Fischereirechte können gegen angemessene Entschädigung der Inhaberin oder des Inhabers aufgehoben werden. Die Aufhebung können verlangen:
  1. das Land Schleswig-Holstein im öffentlichen Interesse oder
  2. Fischereigenossenschaften, wenn von ihnen nachgewiesen wird, daß die Aufrechterhaltung der beschränkten selbständigen Fischereirechte den Zielen der Hege entgegensteht.

Die Entscheidung über die Aufhebung trifft die oberste Fischereibehörde.

(3) Die Entschädigung hat zu leisten, wer die Aufhebung verlang. Die Entschädigung richtet sich nach den für die Enteignung von Grundeigentum geltenden landesrechtlichen Vorschriften.

Dritter Teil

Ausübung des Fischereirechts



§ 11
Grundsätze zur Ausübung des Fischereirechts durch Dritte

(1) Die Ausübung der Fischerei kann, soweit sein Inhalt nichts entgegensteht, von der Eigentümerin oder dem Eigentümer (fischereiberechtigte Person) einer Person (fischereiausübungsberechtigten Person) im vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnis) übertragen werden. Eine Unterverpachtung bedarf der Zustimmung der fischereiberechtigten Person. Eine Fischereierlaubnis wird durch die Erteilung des Erlaubnisscheines durch die fischereiberechtigte oder fischereiausübungsberechtigte Person wirksam.

(2) Wer fischereiberechtigt ist und sein Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet hat, ist nicht befugt, selbst zu fischen oder Erlaubnisscheine auszustellen; es sei denn, sie oder er hat dieses Recht im Fischereipachtvertrag vorbehalten.

(3) Fischereiberechtigte in geschlossenen Gewässern können Einzelpersonen ermächtigen, das Fischereirecht an ihrer Stelle in vollem Umfang auszuüben. Die Ermächtigung wird erst durch Anzeige bei der oberen Fischereibehörde wirksam. Die fischereiausübungsberechtigte Person gilt als Fischereiberechtigte oder Fischereiberechtigter.

(4) Juristische Personen mit Ausnahme von Fischerinnungen und Fischereivereinen dürfen ihre Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen.

(5) Wenn mehrere Personen ein oder mehrere Fischereirechte an derselben Gewässerstrecke haben, kann die obere Fischereibehörde auf Antrag bestimmen, daß das Fischereirecht nur nach Absatz 1 ausgeübt werden darf. Einigen sich die Beteiligten über die Nutzung nicht, so kann die obere Fischereibehörde sie vorläufig regeln.

(6) Bei Veräußerung des Fischereirechts gelten die §§ 571 bis 579, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 12
Fischereipachtvertrag

(1) Zur Übertragung der vollen Ausübung des Fischereirechts bedarf es eines Fischereipachtvertrages in schriftlicher Form. In dem Vertrag ist die Pachtzeit auf mindestens zwölf Jahre festzusetzen. Kürzere Pachtzeiten kann die obere Fischereibehörde in begründeten Ausnahmefällen zulassen.

(2) Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz des Fischbestandes sowie des Gewässers, seiner Ufer, seiner Tier- und Pflanzenwelt und seiner typischen Strukturen und Funktionen bestimmen, wieviel Personen höchstens ein Gewässer oder eine Gewässerstrecke nutzen dürfen.

(3) Wer ein Fischereirecht pachtet, muß einen gültigen Fischereischein (§ 26) besitzen. Pachtet ein Fischereiverein ein Fischereirecht, so muß mindestens eine vertretungsberechtigte Person einen Fischereischein besitzen. Satz 1 und 2 gelten nicht für geschlossene Gewässer.

(4) Die Verpächterin oder der Verpächter hat den neu abgeschlossenen oder geänderten Fischereipachtvertrag innerhalb eines Monats der oberen Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Die obere Fischereibehörde hat den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang zu beanstanden, wenn er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht oder zu befürchten ist, daß die Pächterin oder der Pächter den durch dieses Gesetz begründeten Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Vertrag gilt als genehmigt, wenn die Frist abläuft, ohne daß den Vertragsparteien ein Beanstandungsbescheid bekanntgegeben worden ist. In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, so ist die Genehmigung zu versagen.

(6) Pachtverträge, die den Absätzen 1 und 3 nicht entsprechen, sind nichtig. Für die Dauer eines Rechtsstreites kann die obere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig regeln.

(7) Pachtverträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Pachtperiode weiter

§ 13
Hege

(1) Wird das Fischereirecht in vollem Umfange oder unter Vorbehalt des § 11 Abs. 2 verpachtet, obliegt das Recht zur Hege und Hegepflicht (§ 3) der Pächterin oder dem Pächter (Fischereiausübungsberechtigten) oder der laut Pachtvertrag dazu bestimmten Person.

(2) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von der Hegeverpflichtung zulassen, wenn diese nicht erforderlich oder der hegepflichtigen Person wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zuzumuten ist.

(3) Besatz in den Küsten- oder offenen Binnengewässern ist in der Regel nur zulässig mit regional heimischen Tieren,

  1. zum Ausgleich bei beeinträchtigter Fortpflanzung oder Zuwanderung
  2. im Rahmen von Wiederansiedlungsprogrammen ursprünglich heimischer Arten oder
  3. nach Fischsterben.

Besatzmaßnahmen dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgemeinschaften führen.

§ 14
Fischereierlaubnisschein


(1) Wer in einem Gewässer, ohne fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt zu sein, den Fischfang ausübt, muß einen gültigen Fischereierlaubnisschein der fischereiberechtigten oder fischereiausübungsberechtigten Person bei sich führen.

(2) Ein Fischereierlaubnisschein darf nur an Personen ausgegeben werden, die einen gültigen Fischereischein (§ 26) besitzen oder von der Fischereischeinpflicht befreit sind.

(3) Die obere Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für offenen Gewässer
  1. die Höchstzahl der Erlaubnisscheine festsetzen und
  2. die Fischereierlaubnisscheine auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken.

(4) Ein Fischereierlaubnisschein ist nicht erforderlich:
  1. zum Fischfang in Gegenwart der nach § 11 zur Ausstellung befugten Person,
  2. zum Fischfang in geschlossenen Gewässern.
(5) Der Fischereierlaubnisschein muß mindestens folgende Angaben enthalten:
  1. die Erlaubnis zum Fischfang
  2. die Bezeichnung der zur Ausstellung des Fischereierlaubnisscheines berechtigten Personen sowie deren Unterschrift oder die Unterschrift ihres Bevollmächtigten,
  3. den Namen, den Vornamen und die Wohnung der Inhaberin oder des Inhabers des Fischereierlaubnisscheines
  4. das Datum der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer
  5. die Bezeichnung der Gewässer oder der Gewässerstrecken, auf die sich der Fischereierlaubnisschein bezieht,
  6. Einschränkungen von Betretungsbefugnissen und
  7. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.

§ 15
Zugang zum Gewässer und Uferbetretungsrecht

(1) Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte und ihre Hilfspersonen sowie Fischereierlaubnis- scheininhaberinnen oder -inhaber sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungungen und Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis kann auf Grund von privatrechtlichen Vereinbarungen mit dem Fischereiberechtigten eingeschränkt werden. Grundsätzlich ist auf die Tier- und Pflanzenwelt Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Befugnis nach Abs. 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerblichen Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.

(3) Können die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten oder die Fischereierlaubnis- scheininhaberinnen oder -inhaber das Gewässer nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt trotz entsprechender Bemühungen eine Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zustande, so kann die obere Fischereibehörde auf Antrag der Fischereiberechtigten oder Fischerei- ausübungsberechtigten nach Anhörung der Betroffenen Ort und Umfang des Betretungsrechtes sowie die Höhe der Entschädigung festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.

(4) Sind die Fischereiberechtigten Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluß eines Fischereipachtvertrages oder eines Fischereierlaubnisscheines als erteilt.

(5) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereierlaubnisscheininhaberinnen oder -inhaber haben die der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder den Nutzungsberechtigten entstandenen Schäden, auch wenn sie durch ihre Hilfsperson verursacht wurden, auszugleichen.

§ 16
Fischerei an Stauanlagen

Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten oder die Fischereierlaubnisscheininhaberinnen oder -inhaber dürfen Stauanlagen nicht in ihrem ordnungsgemäßen Betriebe behindern, wenn sie dazu kein besonderes Recht haben.

§ 17
Fischereiausübung in Abzweigungen


(1) Fischereiberechtigte in Abzweigungen müssen die Ausübung ihrer Fischereirechte den in den angrenzenden Strecken des Hauptgewässers zur Fischerei Berechtigten auf Verlangen gegen eine angemessene Entschädigung überlassen, wenn sie nicht bereit sind, die zum Schutz und zur wirtschaftlichen Nutzung der Fischgewässer notwendigen Maßnahmen gemeinschaftlich mit ihnen zu treffen.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 bestimmt sich hinsichtlich des Umfangs und der räumlichen Ausdehnung der Fischerei in der Abzweigung nach den Fischereirechten im Hauptgewässer.

(3) Mehrere an derselben Strecke des Hauptgewässers zur Fischerei Berechtigte können den Anspruch nur gemeinschaftlich geltend mach; sie haften als Gesamtschuldner.

(4) Mehrere an derselben Strecke der Abzweigung zur Fischerei Berechtigte können nur gemeinschaftlich in Anspruch genommen werden und müssen sämtlich zu Maßnahmen nach Absatz 1 bereit sein. Die Entschädigung ist einzeln festzusetzen.

(5) Die Höhe der Entschädigung ist nach dem Wert der Fischereirechte an der Abzweigung zu bestimmen.

(6) Wird durch natürliche oder künstliche Veränderungen n den fließenden Gewässern die Fischerei betroffen, so können die Beteiligten eine andere Festsetzung der Entschädigung und der sonstigen Überlassungsbedingungen verlangen.

(7) Steht ein fließendes Gewässer oder ein See in Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, mit einem Hafen oder einem Stichkanal, der der Schiffahrt dient, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, mit der Einschränkung, daß die in diesen Gewässern fischereiberechtigte Person alternativ die Fischerei ruhen lassen kann, wenn dies für die Fischerei im Hauptgewässer nicht nachteilig ist.

§ 18
Fischwechsel


(1) In einem offenen Gewässer dürfen keine Fischereivorrichtungen den Wechsel der Fische verhindern.

(2) Durch ständige Fischereivorrichtungen darf ein offenes Gewässer zum Zwecke des Fischfangs nicht mehr als die halbe Breite der Wasserfläche für den Wechsel der Fische versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine Abstand von mindestens 200 m zueinander haben.

(3) Auf bestehende ständige Fischereivorrichtungen sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, wenn ein Recht auf deren Benutzung bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestand.

(4) Ständige Fischereivorrichtungen sind künstliche Anlagen, die unter dauernder Befestigung am Ufer oder im Bett ins Gewässer eingebaut sind, insbesondere feststehende Fischwehre, Fischzäune und Fischfallen. Die Eigenschaft der Vorrichtung als einer ständigen wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann. Freistehende Pfähle gelten nicht als ständige Fischereivorrichtungen.

§ 19
Fischfang auf überfluteten Grundstücken


(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist auf den überfluteten Grundstücken jeglicher Fischfang verboten. Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in das Gewässer erschweren oder verhindern, sind unzulässig.

(2) Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht in Verbindung mit dem Gewässer stehen, zurückbleiben, können sich die oder der Fischereiberechtigte oder Fichereiausübungsberechtigte innerhalb einer Woche nach Rückgang des Wassers aneignen. Schäden, die dabei am überfluteten Grundstück entstehen, haben die Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten zu ersetzen. Sie haften auch für Schäden, die durch ihre Hilfspersonen verursacht werden.

(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 steht dieses Aneignungsrecht der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu. Untermaßige, geschützte oder einer Schonzeit unterliegende Fische sind von den in Satz 1 genannten Aneignungsberechtigten in das Ursprungsgewässer zurückzusetzen.

Vierter Teil

Fischereibezirk

§ 20
Fischereibezirk, Fischhegebezirk


(1) Für alle offenen Binnengewässer sollen Fischereibezirke gebildet werden. Die Einrichtung und Abgrenzung der Fischereibezirke regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung. Sie soll so vorgenommen werden, daß der Fischereibezirk ein Gewässersystem ganz umfaßt.

(2) Steht das Fischereirecht innerhalb eines Fischereibezirkes nur einer natürlichen Person oder einer Fischerinnung zu, handelt es sich um einen Eigenfischereibezirk. Die übrigen Fischereibezirke sind gemeinschaftliche Fischereibezirke. Soweit es die räumlichen und fischereilichen Gegebenheiten erfordern, können die hegepflichtigen Personen gemeinschaftlich zur Aufstellung und Durchführung des Hegepläne innerhalb eines Fischereibezirkes Fischhegebezirke bilden.

§ 21
Hegepläne

(1) Innerhalb eines Fischereibezirkes haben die hegepflichtigen Personen Hegepläne aufzustellen. Im Hegeplan sind Bestimmungen zu treffen über:

  1. Maßnahmen zur Ermittlung des Fischbestandes und seiner Nahrungsgrundlage sowie zur Feststellung des Gewässerzustandes,
  2. Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltige Verbesserung der Fischgewässer und des Fischbestandes sowie zur Durchführung des Fischbesatzes,
  3. das Ausmaß der Fischerei unter Berücksichtigung der nach Nr. 1 und 2 getroffenen Feststellungen,
  4. die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
  5. die statistische Erfassung der Fänge, des Fischereiaufwandes und des Fischbesatzes,
  6. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirken auf den Fischbestand oder das Gewässer und
  7. Hegebefischungen.
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Uferbereiche sollen in den Hegeplan aufgenommen werden. Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren und höchstens 5 Jahren. Das Hegejahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Hegepläne müssen innerhalb eines Fischereibezirkes abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde. In Naturschutzgebieten ergeht die Genehmigung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet erscheinen, die Hegeziele gemäß § 3 Abs. 1 zu erreichen.

(3) Wird nicht bis zum 1. Februar nach Ablauf des Zeitraumes nach Abs. 1 ein neuer Hegeplan aufgestellt oder wird dieser aus Gründen, die von den Hegepflichtigen zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die obere Fischereibehörde nach einmaliger Aufforderung zur Vorlage oder Überarbeitung unter Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf Kosten der pflichtigen Person aufstellen.

(4) Erfüllt eine fischereiberechtigte oder fischereiausübungsberechtigte Person ihre Verpflichtungen aus den Hegeplänen trotz Festsetzung nicht, kann die obere Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.

(5) Weitere Einzelheiten zur Aufstellung, Abstimmung und Genehmigung der Hegepläne kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnungen regeln.

Fünfter Teil

Fischereigenossenschaft

§ 22
Fischereigenossenschaft


(1) Diejenigen, die Fischereirechte innerhalb eines Fischhegebezirkes innehaben, können sich zu einer Fischereigenossenschaft zusammenschließen. Diese wird nach der Einrichtung des entsprechenden Fischereibezirkes durch einen Gründungsbeschluß gebildet. Die Fischereigenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie müssen ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben. Die Errichtung bedarf der Genehmigung der obersten Fischereibehörde. Die Errichtung ist ortsüblich bekanntzumachen.

(2) Die Fischereigenossenschaft hat die Aufgabe, innerhalb ihres Fischhegebezirkes die auf Grund des Hegeplanes notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus kann sie eine gemeinsame Bewirtschaftung ihres Fischhegebezirkes verfolgen.

(3) Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt.

(4) Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Größe ihrer Gewässerfläche. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bis zur erstmaligen Wahl des Vorstand obliegt die Vertretungsbefugnis für die Fischereigenossenschaft einem von der obersten Fischereibehörde zu bestellenden Mitglied.

(5) Soweit im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, tritt die fischereiausübungsberechtigte Person an die Stelle der fischereiberechtigten Person in die sich aus der Mitgliedschaft in der Fischereigenossenschaft ergebenen Rechte und Pflichten ein. Ist ein Fischereirecht an mehrere Personen verpachtet, so bestimmen sie eine gemeinschaftliche Vertretung für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten innerhalb der Fischereigenossenschaft

(6) Für den Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden.

(7) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem der Umfang der Stimmrechte sowie die Beitragsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.

(8) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Fischereigenossenschaft gilt als Genossenschaft im Sinne des Absatzes 1. Sie bildet einen Fischhegebezirk. Ihre Satzung ist innerhalb von zwei Jahren den Vorschriften dies Gesetzes anzupassen.

§ 23
Satzung der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung, die Bestimmungen enthält insbesondere über:
  1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft,
  2. das Gebiet des Fischhegebezirkes der Genossenschaft,
  3. Gesamtzahl der Stimmrechte,
  4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Größe der Gewässerfläche, an der ihr Fischereirecht besteht,
  5. die Zusammensetzung und die Wahl des Vorstands sowie seine Befugnisse,
  6. das Haushaltswesen und die Kassen-, Rechnungsführung und Rechnungsprüfung,
  7. die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
  8. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
  9. die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der obersten Fischereibehörde. Sie sind nach der Genehmigung durch die Genossenschaft ortsüblich bekanntzumachen.

§ 24
Aufsicht über die Fischergenossenschaft

Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes nach Maßgabe des § 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Aufsichtsbehörde ist die oberste Fischereibehörde.

§ 25
Auseinandersetzung, Abwicklung

(1)Wird die Abgrenzung der Fischereibezirke geändert, treffen die beteiligten Fischereigenossenschaften und die Inhaberinnen oder Inhaber von Eigenfischereibezirken die erforderliche Vereinbarung über die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die oberste Fischereibehörde. Kommt die Vereinbarung trotz Fristsetzung, die mindestens einen Monat betragen soll, nicht zustande, trifft die oberste Fischereibehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(2) Wird ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk aufgehoben, gilt die Fischereigenossenschaft als aufgelöst. Soweit es zum Zwecke der Abwicklung erforderlich ist, besteht die Fischereigenossenschaft fort.

(3) Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand. Die Genossenschaftsversammlung beschließt innerhalb nach Auflösung der Fischereigenossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluß getroffen, ist das Vermögen entsprechend dem Stimmrecht der Mitglieder an diese auszuzahlen. Die oberste Fischereibehörde kann die Frist verlängern, wenn der Abschluß der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.

Sechster Teil

Fischereischein und Fischereischeinprüfung

§ 26
Fischereischein


(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf ihren oder seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, den Polizeivollzugskräften, den Fischereiberechtigten, Fischereiausübungsberechtigten oder den Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern vorzuzeigen. der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischereierzeugung, in privaten Kleingewässern sowie für Personen, die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihren Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben. Ein Fischereischein ist ebenfalls nicht erforderlich für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie beim Fischfang von einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder einen volljährigen Fischereischeininhaber beaufsichtigt werden.

(3) Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt

(4) Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig - Holstein, solange die Inhaberin oder der Inhaber die Hauptwohnung nicht in Schleswig - Holstein hat.

(5) Das Verfahren für die Erteilung eines Fischereischeines sowie weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung. Für die Erteilung des Fischereischeines sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Für die Erteilung des Fischereischeines für Erwerbsfischerinnen und -fischer ist die obere Fischereibehörde zuständig.

§ 27
Fischereischeinprüfung

(1) Die Erteilung eines Fischereischeines ist vom Bestehen einer Fischereischeinprüfung abhängig, in der die erforderlichen Kenntnisse über die Fischarten, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereilichen, naturschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen werden müssen.

(2) Die Fischereischeinprüfung kann unter Aufsicht des Landes von Fischereiverbänden durchgeführt werden. Die Prüfung muß allen zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.

(3) Von der Ablegung der Fischereischeinprüfung ist befreit,
  1. wer die Prüfung als Fischwirtin oder Fischwirt oder eine gleichgestellte Prüfung abgelegt hat oder ein Fischereipatent nach der Schiffoffizier-Ausbildungsverordnung oder einen entsprechenden Befähigungsnachweis aufgrund anerkannter internationaler Abkommen besitzt,
  2. wer in einem anderen Bundesland eine Fischerscheinprüfung abgelegt hat,
  3. wer die Prüfung zum höheren oder mittleren Fischereiverwaltungsdienst abgelegt hat oder Aufgaben der Fischereiaufsicht bei einer Fischereibehörde wahrnimmt.

(4) Das Verfahren, die Anforderungen bei der Fischereischeinprüfung und weitere Ausnahmen kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnungen regeln.

§ 28
Versagungsgründe und Einziehung des Fischereischeines


(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die unter Betreuung stehen.

(3) Der Fischereischein kann ferner Personen versagt werden,
  1. die wegen Fischwilderei oder vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die die Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind.
  2. die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind, oder
  3. die wegen Verstoßes gegen fischereiliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt oder mir einem Bußgeld belegt worden sind.

(4) Aus den Gründen des Abs. 3 Nr. 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils oder Bußgeldbescheides verstrichen sind.

(5) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluß des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung eines Bußgeldes der Fischereischein versagt werden kann.

(6) Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung gerechtfertigt hätten, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

§ 29
Fischereiabgabe

(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die Abgabe ist für ein volles Kalenderjahr zu entrichten.

(2) Von der Fischereiabgabe ist befreit, wer aufgrund des § 26 Abs. 2 und 4 keinen Fischereischein benötigt.

(3) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land zu.

(4) Die oberste Fischereibehörde verwendet die Mittel unter Abzug der Verwaltungskosten nach pflichtgemäßen Ermessen zur Förderung der Fischbestände, der Gewässer und der Fischerei. Es sind insbesondere zu fördern:
  1. Zeitlich begrenzten Besatzmaßnahmen von überörtlicher Bedeutung, speziell zur Wiedereinbürgerung verschollener oder stark gefährdeter Arten,
  2. Maßnahmen zur Verbesserung der fischereilichen und ökologischen Verhältnisse in den Gewässern,
  3. Maßnahmen zur Ermittlung der Fischbestände und ihrer Nahrungsgrundlagen, sofern sie von überörtlicher Bedeutung sind.
  4. Schulung, Ausbildung und Fortbildung von Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern, Gewässerwartinnen oder Gewässerwarte, Ausbilderinnen oder Ausbildern
  5. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Fischereiaufsichtspersonen (§ 43 Abs. 4),
  6. Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei, sofern sie von überörtlicher Bedeutung ist.

(5) Vor der Verwendung der Mittel hat die oberste Fischereibehörde einen von ihr für diesen Zweck einberufenen Fischereiabgabeausschuß zu hören. Der Fischereiabgabeausschuß soll sich aus vier Vertreterinnen oder Vertretern der Verbände der Erwerbsfischerei, drei Vertreterinnen oder Vertretern der Verbände der Nichterwerbsfischerei, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Natur- und Umweltschutzverbände sowie einer Vertreterin oder Vertreter der obersten Naturschutzbehörde und der oberen Fischereibehörde zusammensetzen.

(6) Die Höhe der Fischereiabgabe, das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe und das Verfahren über den Nachweis über die Entrichtung der Abgabe regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung. Darin kann festgelegt werden, in welchem Umfang den Erhebungsstellen Teile der Abgabe zur Abgeltung ihres Verwaltungsaufwandes belassen werden.

Siebenter Teil

Schutz der Fischbestände

§ 30
Schutz der Fische, der Gewässer und der Fischerei


(1) Zum Schutz der Fische, der Gewässer, ihrer Fauna und Flora und der Fischerei kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung Bestimmungen treffen über:
  1. die Schonzeiten der Fische, einschließlich der Verbote oder Beschränkungen des Fischens während der Schonzeiten,
  2. das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
  3. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
  4. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzen von Fischen, die den natürlichen Fischbestand des Gewässers beeinträchtigen oder gefährden können,
  5. die Art, Beschaffenheit, Anzahl, Anwendung und zeitliche und örtliche Verwendung der Fischereigeräte,
  6. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut, der Aufwuchsplätze und des Winterlagers der Fische
  7. den Schutz der Fischnährtiere,
  8. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
  9. Art und Zeit der Gewässerunterhaltung zum Schutz des Fischlaiches,
  10. die aus Rücksichten auf den öffentlichen Verkehr und die Schiffahrt sowie zur Vermeidung gegenseitiger Störung beim Fischen und zur Erleichterung der Aufsichtsführung beim Fischfang zu beachtende Ordnung und
  11. die Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge und der in Gewässern ausliegenden Fanggeräte und Fischbehälter.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechte auf Nutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines anderen bestimmten Fangmittels werden durch Abs. 1 Nr. 5 nicht berührt, wenn die fischereiberechtigte Person nur hiermit die Fischerei ausüben darf.

(3) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen (§ 18 Abs. 4) in offenen Gewässern beseitigt sein. Soweit die Rücksicht auf die Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen.

(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Fischeier, Fischbrut und Fische, die aus Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung stammen und zur Besetzung anderer Gewässer bestimmt sind.

(5) Zu wissenschaftlichen Zwecken kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen von Abs. 1 zulassen.

(6) Vor Erlaß einer Verordnung nach Abs. 1 sollen die beruflichen und nichtberuflichen Fischereiverbände sowie Naturschutzverbände beteiligt werden.

§ 31
Verbotenen Fangmethoden

(1) Es ist verboten, beim Fischfang schädigende Mittel, insbesondere künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.

(2) Die obere Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.

(3) Die Ausübung des Fischfanges unter Anwendung des elektrischen Stromes ist verboten. Die oberste Fischereibehörde kann Ausnahmen von diesem Verbot durch Verordnung zulassen.

§ 32
Schutzvorrichtungen an technischen Anlagen


(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme, Wasserregulierung oder Turbinen errichtet oder betreibt, hat auf eigene Kosten geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende wirksame Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen verhindern, anzubringen, anzuwenden und zu unterhalten.

(2) Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder steht ihr Nutzen für die betroffenen Fischbestände in keinem angemessenen Verhältnis zum Aufwand, hat die Betreiberin oder der Betreiber an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich einen angemessenen Betrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz oder andere geeignete, insbesondere lebensraumverbessernde Maßnahmen, zu leisten. Der Beitrag ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes nach Anhörung der Betroffenen von der obersten Fischereibehörde festzusetzen. Weitergehende Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 33
Ablassen von Gewässern

Wer zum Ablassen eines Gewässers berechtigt ist, hat der fischereiberechtigten oder der fischereiausübungsberechtigten Person den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks kann sofort abgelassen werden. Die fischereiberechtigte oder fischereiausübungsberechtigte Person sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 34
Fischwege

(1) Wer Anlagen in einem Gewässer errichtet oder grundlegend erneuert, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, hat auf eigene Kosten Fischwege oder sonstige für den Wechsel der Fische geeignete Einrichtungen von ausreichender Größe und Wasserbeschickung anzulegen, zu betreiben und zu unterhalten.

(2) Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde von Absatz 1 zulassen, insbesondere wenn
  1. die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre anschließende unverzügliche Beseitigung gewährleistet ist oder
  2. die für die Anlegung und Unterhaltung des Fischwegs entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen für die Fischerei stehen oder sonstige Nachteile entstehen, die schwerwiegender sind als die durch die Anlegung des Fischwegs für die Fischerei entstehenden Vorteile.

(3) Ist die Errichtung eines Fischwegs nicht möglich oder ist eine Ausnahme nach Absatz 2 zugelassen, hat die Betreiberin oder der Betreiber an Stelle der Verpflichtung nach Absatz1 jährlich einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz oder andere geeignete, insbesondere lebensraumverbessernde Maßnahmen, zu leisten. § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, müssen die Anlegung, den Betrieb und die Unterhaltung eines Fischwegs gegen angemessene Entschädigung in Geld dulden, wenn dies zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes erforderlich und mit der Anlage technisch vereinbar ist. Weitgehende Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Die oberste Fischereibehörde kann die Anlegung, den Betrieb und die Unterhaltung von Fischwegen davon abhängig machen, inwieweit die hierdurch Begünstigten sich verpflichten, sich in angemessener Weise an den Bau- und Betriebskosten zu beteiligen.

(6) Die obere Fischereibehörde entscheidet aufgrund der fischereiökologischen Notwendigkeiten, in welchen Zeiten des Jahres der Fischweg offengehalten werden muß.

(7) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfanges verboten. Auch ober- und unterhalb des Fischweges ist für die Zeit, während welcher geöffnet ist, der Fischfang in einer der örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung verboten. Die Strecken werden durch die oberste Fischereibehörde durch Verordnung bestimmt. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so hat eine Entschädigung zu leisten, wer den Fischweg unterhält.

(8) Zur wissenschaftlichen Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fischwegs kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 7 zulassen.

§ 35
Schonbezirke

(1) Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung zu Schonbezirken erklären:
  1. Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind, (Fischschonbezirke)
  2. Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke).

Die beabsichtigte Einrichtung von Schonbezirken ist in den betreffenden Gemeinden für die Dauer von einem Monat öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich bei der obersten Fischereibehörde zu erheben sind. Verspätet eingehende Einwendungen müssen nicht berücksichtigt werden.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 können für festgelegte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, der Wasser- und Eissport sowie der Gemeingebrauch am Gewässer beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau. Die obere Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von Bestimmungen nach Absatz 1 zulassen.

(3) Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich, hat das Land dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten. Liegt die Festsetzung eines Schonbezirkes ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter fischereiberechtigter oder fischereiausübungsberechtigter Personen, so kann die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig gemacht werden, daß die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten.

(4) Schonbezirke sind durch die obere Fischereibehörde zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist ohne Entschädigung zu dulden.

(5) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Schonbezirke bleiben aufrechterhalten

§ 36
Mitführen von Fanggeräten


(1) Außerhalb der Grenzen des freien Fischfangs darf keine Person auf Wasserfahrzeugen gebrauchsfertige Fanggeräte mit sich führen oder sich mit unverpacktem Fanggerät außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege an Fischgewässern aufhalten, es sei denn, daß sie in dem Gewässer fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt ist oder sich auf dem Wege zwischen ihrem Wohnort und einem Gewässer befindet, in dem sie den Fischfang ausüben darf.

(2) Innerhalb der Grenzen des freien Fischfangs bleiben die Vorschriften der Europäischen Union und des Bundes über das Mitführen von Fanggeräten unberührt.

(3) Niemand darf auf Wasserfahrzeugen oder auf oder an Gewässern unerlaubt Fanggeräte mitführen.

§ 37
Anzeige von Fischsterben


(1) Die Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der nach § 43 Abs. 2 zuständigen Fischereibehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 38
Übertragbare Fischkrankheiten


(1) Es ist verboten,
  1. Fische, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtigt sind, in Gewässer einzubringen,
  2. Fische, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtigt sind, zur Zucht oder zum Besatz in den Verkehr zu bringen,
  3. aus Teichen oder sonstigen zur Fischhaltung bestimmten Behältern, in denen eine übertragbare Fischkrankheit verbreitet ist oder Verdacht darauf besteht, Fische in andere Gewässer abschwimmen oder tote Fische in andere Gewässer abtreiben zu lassen.

(2) Die oberste Fischereibehörde bestimmt durch Verordnung, welcher Fischkrankheiten übertragbare Krankheiten im Sinne des Gesetzes sind. Krankheitsverdächtigt ist jeder Fisch, an dem sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Krankheit befürchten lassen. Außerdem ist krankheitsverdächtigt jeder Fisch in einem Teich oder in einem sonstigen, zur Fischhaltung bestimmten Behälter, solange sich in diesen oder in anderen Teichen oder Behältern, die mit ihm eine ständige Wasserverbindung besitzen, erkrankte Fische befinden.

(3) Schutzmaßnahmen gegen übertragbare Fischkrankheiten richten sich nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften.

§ 39
Tierschutz


(1) Ordnungsgemäße Fischerei hat im Rahmen der tierschutzrechtlichen Vorschriften stattzufinden. Verboten ist danach insbesondere:
  1. das Wettfischen
  2. die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder,
  3. die Lebendhälterung von Fischen in Setzkeschern sowie
  4. das Aussetzen von fangfähigen Fischen zum Zwecke des alsbaldigen Wiederfanges.

(2) Erlaubt ist das Gemeinschaftsfischen. Art und Umfang des Gemeinschaftsfischen regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung.

Achter Teil

Muschelfischerei

§ 40
Muschelfischerei


(1) Die Ausübung der Muschelfischerei und der Muschelzucht in denn Küstengewässern bedarf der Erlaubnis des Landes Schleswig-Holstein. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die oberste Fischereibehörde. Soweit der Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer oder Naturschutzgebiete betroffen sind, wird die Erlaubnis im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erteilt. Die Erlaubnis soll insbesondere versagt werden, wenn die Belange der übrigen Fischerei, der Gemeingebrauch an den Küstengewässern, Belange des Insel- und Küstenschutzes oder des Naturschutzes erheblich beeinträchtigt werden.

(2) Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung eine Beschränkung der Muschelfischerei hinsichtlich der Art und Größe der Fahrzeuge und der Art, Größe und Anzahl der Fanggeräte festlegen.

(3) Um eine nachhaltige Nutzung der Muschelvorkommen zu gewährleisten und um vor allem in Naturschutzgebieten und im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer eine möglichst naturschonende Muschelfischerei zu bewahren, soll die oberste Fischereibehörde ein Programm zur Bewirtschaftung der Muschelressourcen erstellen. Soweit der Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer oder Naturschutzgebiete betroffen sind, wird das Programm im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erstellt. Die Umsetzung und Überwachung führt die obere Fischereibehörde durch.

(4) Um das Einschleppen von seuchenartigen Krankheiten und Muschelschädlingen zu verhindern, ist es verboten,
  1. Muscheln, die auf Gebieten außerhalb der schleswig-holsteinischen Küstengewässer stammen, in schleswig-holsteinische Gewässer auszubringen,
  2. Muschelfischereifahrzeuge in schleswig-holsteinischen Küstengewässern zu benutzen, die zuvor in anderen Gewässern zum Muschelfang oder zur Beförderung von Muscheln verwendet wurden.

Darüber hinaus gelten die §§ 37 und 38 entsprechend.

(5) Die obere Fischereibehörde kann in Fällen, in denen nachweisbar keine Gefahr der Einschleppung von seuchenartigen Krankheiten oder Muschelschädlingen besteht, Befreiungen von den Verboten nach Absatz 4 zulassen.

§ 41
Muschelkulturen


(1) Die oberste Fischereibehörde kann Teile der Küstengewässer zur Aussaat, Aufzucht, Ernte und Lagerung von Muscheln (Muschelkulturen) zu Muschelkulturbezirken erklären. Im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und in Naturschutzgebieten ist hierfür das Einvernehmen der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Kernzonen des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und auf seinen trockenfallenden Wattflächen dürfen keine Muschelkulturen angelegt werden. Die Erklärung zum Muschelkullturbezirk ist im Amtlichen Anzeiger, Beilage zum Amtsblatt für Schleswig-Holstein, bekanntzumachen.

(2) Die oberste Fischereibehörde kann natürlichen oder juristischen Personen genehmigen, Muschelkulturbezirke durch die Anlage von Muschelkulturen zu nutzen. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen insbesondere über Kontrollen, Meldepflichten, Nutzungsabgaben und Gebühren versehen werden. In die Genehmigung ist aufzunehmen, daß Entschädigungsansprüche gegen das Land Schleswig-Holstein ausgeschlossen sind, wenn die Kulturen insbesondere durch natürliche Ereignisse beeinträchtigt worden sind.

(3) Genehmigungen anderer Behörden bleiben durch die Vorschriften der Absätze 1 und 2 unberührt.

(4) Die Muschelwerbung innerhalb eines Muschelkulturbezirkes ist nur den Berechtigten und ihren Hilfspersonen gestattet. Dritten ist es verboten, innerhalb des Bezirkes den Fischfang auszuüben.

Neunter Teil

Fischereiverwaltung

§ 42
Fischereibehörden


(1) Oberste Fischereibehörde ist der Minister für ländliche Räume, Ernährung, Landwirtschaft und Tourismus.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes wird bestimmt, welche Behörde die Aufgaben der oberen Fischereibehörde wahrnimmt.

§ 43
Fischereiaufsicht


(1) Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern und den Binnengewässern führt die obere Fischereibehörde durch.

(2) Unberührt von Absatz 1 bleibt die besondere Aufsicht des Landes über die genossenschaftlichen Angelegenheiten (§ 24).

(3) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die obere Fischereibehörde für den Bereich der Binnengewässer zuverlässige, sachkundige und mit den Aufgaben der Fischereiaufsicht vertraute Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern bestellen. Sie sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu verpflichten. Sie unterliegen den Weisungen der oberen Fischereibehörde.

(4) Die Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten können zum Schutz ihrer Fischereirechte geeignete Personen (private Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher) bestellen, die auf Antrag amtlich bestätigt werden, wenn gegen ihre Eignung und Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die privaten Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher haben Anordnungen der Fischereiaufsichtspersonen zu befolgen.

§ 44
Befugnisse der Fischereiaufsicht


(1) Die Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten und die ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher (Fischereiaufsichtspersonen) sind in Wahrnehmung der Aufgaben der Fischereiaufsicht befugt:
  1. Wasserfahrzeuge, Grundstücke und Ufer zu betreten,
  2. die Personalien festzustellen,
  3. den Fischereischein, den Fischereierlaubnischein sowie nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Fischereidokumente zu prüfen,
  4. die mitgeführten oder ausliegenden Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Wasser- und Landfahrzeugen sowie die Fischbehälter zu überprüfen,
  5. die Schiffsführung von Fischereifahrzeugen aufzufordern, einen bestimmten Hafen anzulaufen.

Die Schiffsführung eines Wasserfahrzeuges, von dem aus Fischfang betrieben wird, hat auf Anruf sofort ihr Fahrzeug anzuhalten, auf Verlangen die Fischereiaufsichtsperson an Bord zu lassen und ihren Anforderungen Folge zu leisten. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn die Fischereiaufsichtsperson dies gestattet.
Für die privaten amtlich bestätigten Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher gilt Abs. 1 Nr. 1,3 und 4 entsprechend.

(2) Die Fischereiaufsichtsperson hat bei dienstlichen Einschreiten auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen, es sei denn, da? ihr dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Die Fischereiaufsichtspersonen sind darüber hinaus befugt, Personen,
  1. die unberechtigt fischen
  2. die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder
  3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen, die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen.

(3) Weitere Befugnisse der Fischereiaufsichtsperson kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung regeln.

(4) Für Maßnahmen die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 des GG), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des GG) und das Recht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 des GG) eingeschränkt.

Zehnter Teil

Entschädigung

§ 45
Entschädigung

(1) Werden den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes und hierauf beruhender Verordnungen behördlicher Maßnahmen oder Anordnungen Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, die über die Sozialbindung der Eigentümerin oder des Eigentümers hinausgehen, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden, müssen angemessen ausgeglichen werden.

(2) Zur Entschädigung ist die oder der Begünstigte verpflichtet.

(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen bestehen.

(4) Über Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die obere Fischereibehörde.

Elfter Teil

Ordnungswidrigkeiten

§ 46
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 3 Abs. 1 der Hegepflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  2. Werden den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes und hierauf beruhender Verordnungen behördlicher Maßnahmen oder Anordnungen Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, die über die Sozialbindung der Eigentümerin oder des Eigentümers hinausgehen, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden, müssen angemessen ausgeglichen werden.
(2) Zur Entschädigung ist die oder der Begünstigte verpflichtet



Dieses Dokument wurde zuletzt geändert am : und gehört zu H-Juhnke.de