Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Schleswig-Holsteinische Küstenfischereiordnung - KüFO)
vom 23. Juni 1999
GS Schl.-H., Gl.Nr. 793-2-11
Aufgrund des § 30 Abs. 1, des § 31 Abs. 3 Satz 2, des § 35 Abs. 1, des § 40 Abs. 2 und des § 44 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Sch.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 471), verordnet das Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer nach § 1 Nr. 2 des Landesfischereigesetzes. in Lübeck. Sie gilt für jede Art der Fischerei, soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union etwas anderes bestimmt wird
§ 2
Mindestmaße, Mindestgewicht, Schonzeiten, Fangbeschränkungen
Art |
Nordsee |
Ostsee |
Schlei / Trave |
Schonzeit |
Aal |
35 cm |
35 cm |
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Aalmutter |
23 cm |
23 cm |
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15.09 - 31.01 |
Lachs |
6o cm |
60 cm |
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01 - 31.12 für Fische im Laichkleid, silbrige Fische mit losen Schuppen sind ausgenommen |
Meerforelle |
40 cm |
40 cm |
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Bachforelle |
40 cm |
40 cm |
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Hering |
20 cm |
11 cm |
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Steinbutt |
30 cm |
30 cm |
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01.06 - 31.07 (in der Ostsee) |
Glattbutt |
30 cm |
30 cm |
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01.06 - 31.07 (in der Ostsee) |
Scholle /Goldbutt |
27 cm |
25 cm |
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01.02 - 30.04. (weibl. Scholle) |
Flunder |
25 cm |
25 cm |
20 cm |
01.02 - 30.04. (weibl. Flunder) |
Scharbe / Kliesche |
23 cm |
23 cm |
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Seezunge |
24 cm |
24 cm |
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Dorsch /Kabeljau |
35 cm |
35 cm |
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Schellfisch |
30 cm |
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Wittling |
23 cm |
23 cm |
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Quappe |
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ganzjährig in der Elbe mit Nebengewässern |
Makrele |
30 cm |
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Finte |
30 cm |
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Meeräsche |
40 cm |
40 cm |
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Zander |
40 cm |
40 cm |
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15.02 - 15.05 (in der Elbe mit Nebengewässern |
Hecht |
45 cm |
45 cm |
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15.02 - 30.04. |
Wels |
70 cm |
70 cm |
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Flusskrebs |
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ganzjährig |
Hummer, gemessen von der Spitze des Stirnhorns bis zum Hinterende des Brustpanzers |
11 cm |
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15.07. - 31.08. |
Hummer, eiertragend, weiblich |
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ganzjährig |
Herzmuschel |
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01.05. - 30.06 |
Miesmuschel, außerhalb des Nationalparks |
4 cm |
4 cm |
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15.04 - 14.07. |
Stör |
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ganzjährig |
Alse /Maifisch |
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ganzjährig |
Nordseeschnäpel |
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ganzjährig |
Ostseeschnäpel |
40 cm |
40 cm |
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01.12 - 28.02. |
Meerneunauge |
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ganzjährig |
Flussneunauge |
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ganzjährig |
Zährte |
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ganzjährig |
(1) Für die nachstehend aufgeführten Fischarten gelten folgende Mindestmaße, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, und Schonzeiten:
(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß oder gewicht unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeiten gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.
(3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, so sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.
(4) Sind Fische, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, zusammen mit anderen Fischen gefangen worden, so sind sie von diesen zu trennen und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind. Dies gilt nicht für Fische in Fängen, für die nach Regelungen des Bundes oder der Europäischen Union ein zulässiger Anteil am Gesamtfang an untermaßigen oder schonzeitgeschützten Fischarten erlaubt ist, sofern ihr zulässiger Anteil nicht überschritten wird. Erfolgt eine nach Satz 1 und 2 vorzunehmende Trennung nicht vor der Vermarktung, so gilt der gesamt Fang als untermaßig bzw. schonzeitgeschützt; der Erlös aus der Vermarktung kann eingezogen werden und fällt der Landeskasse zu.
§ 3
Ausnahmen
(1) Anlandungen von Trogmuscheln, Schwertmuscheln oder Miesmuscheln aus der Nordsee, die außerhalb des z.Zt. bestehenden Nationalparks ?Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer gefangen werden, sowie Anlandungen von Miesmuscheln aus der Ostsee dürfen untermaßige Muscheln bis zu 10 % des Gewichtes des Gesamtfanges enthalten.
(2) Zulässig bleibt der Fang von untermaßigen Miesmuscheln als Besatz für in schleswig-holsteinischen Küstengewässern ausgewiesene Muschelkulturbezirke in den Monaten 1. Juli bis einschließlich 30. April.
§ 4
Muschelfischerei
(1) Zum Fischen von Miesmuscheln dürfen auf einem Fangfahrzeug nicht mehr als vier Muschelfanggeräte von je höchstens 2 m Öffnungsbreite und je höchstens 350 kg Gewicht verwendet werden.
(2) Zum Fischen von wildlebenden anderen Muschelarten als Miesmuscheln darf auf einem Fangfahrzeug nur ein Fanggerät mit einer Kantenlänge von bis zu einem Meter verwendet werden. Der Fang darf nicht durch eine Saufeinrichtung aus dem Meeresboden heraufgeholt werden. Die hydraulische Beförderung aus dem Auffangkorb durch eine Rohrleitung auf oder in das Fahrzeug ist zulässig, wenn gewährleistet ist, daß kleinere Muscheln, Schnecken oder andere Lebewesen lebend und unbeschädigt wieder ins Wasser zurückgelangen können.
(3) Mit Ausnahme der Besatzmuschelfischerei sind Muschelfänge von Beifängen nach fischereirechtlichen Regeln, die die obere Fischereibehörde festlegen kann, zu trennen und die Beifänge in das Fanggewässer zurückzugeben.
(4) Tritt eine Gefährdung der Besatzmuschelbestände oder der Besatzmuschelfischerei von Miesmuscheln in der Zeit vom 1. Juli bis 30. April auf, kann die obere Fischereibehörde den Umfang der Besatzmuschelfischerei durch örtliche und zeitliche Beschränkungen regeln.
§ 5
Kennzeichnung von Miesmuschelkulturbezirken
(1) Zu Miesmuschelkulturbezirken erklärte Teile der schleswig-holsteinischen Küstengewässer sind auf ihren bekanntgegebenen Eckpositionen von dem Nutzungsberechtigten in der von der Wasser- und Schiffahrtsbehörde genehmigten Weise zu kennzeichnen.
(2) Die Kennzeichen nach Absatz 1 sind mit Radarreflektoren auszustatten und mit dem Namen des Nutzungsberechtigten des Muschelkulturbezirkes zu beschriften. Die Größe und Art der Beschriftung regelt die obere Fischereibehörde.
§ 6
Industriefischerei
Zum Schutz des Fischlaichs, der Fischbrut, der Aufwuchsplätze und der Fischnährtiere einschließlich Garnelen ist es verboten, Fische zu anderen Zwecken als dem unmittelbaren menschlichen Verzehr zu fischen, sie an Bord unverarbeitet, unsortiert oder qualitätsmindernd zu lagern oder anzulanden.
§ 7
Laich-, Fischschonbezirke und Schutzgebiete
In den in der Anlage aufgeführten Laich- und Fischschonbezirken bzw. Schutzgebieten ist für die festgesetzten Zeiten der Fischfang verboten. Von diesem Verbot ausgenommen ist
- im Hummerschutzgebiet die Erwerbsfischerei mit Schleppanlagen auf Makrele und Kabeljau,
- im Walschutzgebiet die Schleppnetzfischerei zum Fang von Fischen, die der unmittelbaren menschlichen Ernährung (Konsumfischerei) dienen, der Fischfang mit anderen Geräten als Treibnetzen sowie mit Stellnetzen, deren gestreckter Abstand zwischen Grundtau und Schwimmerleine 2,00 m nicht übersteigt,
- im Gebiet vor der Schleimündung der Fischfang mit der Handangel von Land aus und mit der Erlaubnis der oberen Fischereibehörde der Fang von Köderfischen mit der Besteckwade vom 1. April bis 30. November.
Anlage zu § 7
Schonbezirke und Schutzgebiete
(1) Das Lindauer Noor einschließlich des Nordhalses, zur Schlei hin begrenzt durch die Linie Bahnwärterhaus am Eisenbahndamm Schneidersack, wird vom 1. März bis 31. Mai zum Laichschongebiet erklärt.
(2) Vom 1.Juli bis 31. Dezember werden zu Fischschonbezirken erklärt:
Die Teile der Nordseeküstengewässer, die
- in einem Kreis mit dem Radius von 500 m um die grüne Leuchtbake an der Mündung der Krückau,
- in einem Kreis mit dem Radius von 500 m um die Spitze der nördlichen Mole des Pinnausperrwerkes und
- in der Stör im Abschnitt vom Sperrwerk bis zur Mündung sowie in der Elbe im Bereich zwischen Ufer und Fahrwasser von 500 m unterhalb bis 500 m oberhalb der Störmündung liegen.
(3) Vom 1. Oktober bis 31. Dezember werden zu Fischschonbezirken erklärt
- die Teile der Nordseeküstengewässer, die innerhalb der Häfen von Schlüttsiel und Holmersiel und des Meldorfer Hafens im Sperrwerk Speicherkoog Dithmarschen einschließlich des jeweils vorgelagerten inneren Hafenmolenbereiches liegen und
- die Teile der Ostseeküstengewässer,
a) die vor den Mündungen der nachstehenden Zuflüsse liegen und im einzelnen durch Verbindungslinien von Eckpunkten begrenzt werden, die in einem Abstand von 200 m beiderseits der Mündung und von dort im rechten Winkel seewärts bis zu einem Abstand von 200 m zur Uferlinie liegen,
aa) in der Flensburger Förde
- Schwennau bei Glücksburg
- Au bei Bockholmwiek
- Au bei Siegum
- Ringsberger Au
- Langballigau (Hafeneinfahrt)
- Au bei Habernis
- Lippingau
- Au bei Koppelheck
- Lehbeker Au
- Abfluss des Geltinger Noors
bb) in der Eckernförder Bucht
- Schwastrumer Au
- Au bei Langholz
- Au bei Rethwisch
- Abfluss des Goossees
- Jordan (bei Kiekut)
- Aschau (Kronsbek)
- Lasbek (bei Surendorf)
cc) in der Kieler Förde
- Strander Au (nördlich von Strande)
- Fuhlenau
- Hagener Au
- Barsbeker Au
dd) in der Hohwachter Bucht
- Schönberger Au
- Scherbek (bei Schönberger Strand)
- Rethkuhl-Au
- Hohenfelder Mühlenau
- Abfluss des Waterneversdorfer Sees (bei Lippe)
- Abfluss des Sehlendorfer Binnensees
- Wasbeker Au (bei Weißenhaus)
- Oldenburger Graben
ee) im Dassower See
- Stepenitz
b) die in der Schlei vor der Mündung nachstehend aufgeführter Zuflüsse liegen, in den folgenden
Begrenzungen:
aa) Loiterau bis zu einer Linie, die vom westlichen Vorsprung Halbinsel Reesholm auf das Gebäude der
?Ostseewerft Winning zu verläuft,
bb) Osterbek bis zu einer Linie, die von der Nordostecke des Yachthafens Götheby-Holm zur Nordspitze des
Holmer Sees verläuft,
cc) Mündung des Ornumer Noors in die Schlei bis zu einer Linie, die vom Wadenzug ?Luttje Holt im Westen
über die Halbinsel zur Königsburg verläuft,
dd) Riesebyer Au bis zu einer Linie, die vom Bahnwärterhäuschen zum Landvorsprung östlich des Abflusses
verläuft,
ee) Grimsnisau bis zu einer Linie, die das zur Werft ?Grauhöft gehörige Wohnhaus von Norden nach Süden
durchläuft.
(4) In der Nordsee wir bis zum 31. Dezember 2005 folgender Teil der Küstengewässer, begrenzt durch die Verbindungslinie der angegebenen geographischen Positionen, zum Hummerschutzgebiet erklärt:
54° 11,4 N 7° 55,2 E
54° 10,9 N 7° 56,2 E
54° 09,5 N 7° 56,0 E
54° 09,9 N 7° 54,3 E
54° 10,2 N 7° 54,5 E
54° 10,5 N 7° 54,5 E
54° 10,9 N 7° 54,6 E
54° 11,0 N 7° 54,5 E
von dort entlang der Hochwasserlinien der Helgoländer Düne in
nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung zum Ausgangspunkt
54° 11,4 N 7° 55,2 E
(Verbots- und Ausnahmevorschriften siehe § 7 Satz 2a KüFO).
(5) in der Nordsee wird ganzjährig folgender Teil der Küstengewässer zum Walschutzgebiet erklärt, das begrenzt wird:
a) im Norden:Von 55° 05 49,4 N8° 02 44,4 E in östlicher Richtung mit mit rechtweisend 103,5° bis zur Hochwasserlinie an der Westküste der Insel Sylt,
b) im Osten:Vom vorgenannten Punkt entlang der Hochwasserlinie an der Westküste der Insel Sylt bis zum Schnittpunkt mit der Westgrenze des Nationalparks ?Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer mit 08° 17 47 E, von dort südlich entlang der Westgrenze des Nationalparks bis zu deren Schnittpunkt mit 54° 39 00 N,
c) im Süden:Vom vorgenannten Schnittpunkt nach Westen bis 54° 39 00 N 7° 56 36 E,
d) im Westen:Von 54° 39 00 E entlang der seewärtigen Grenze des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland in nördlicher Richtung bis 55° 05 59,4 N 8° 02 44,4 E
(Verbots- und Ausnahmevorschriften siehe § 7 Satz 2b KüFO).
(6) In der Ostsee werden ganzjährig zu Fischschonbezirken erklärt:
- in der Flensburger Förde ein Gebiet, das in einem Umkreis mit einem Radius von 600 m um die Mündung der Krusau liegt und
- das Gebiet vor der Ausmündung der Schlei in folgender Begrenzung:
Im Westen durch die Verbindungslinie der Molenköpfe, im Norden, durch eine Linie von der grünen Fahrwassertonne 3 mit rechtsweisend 320°, im Osten durch die Verbindungslinie der grünen Fahrwassertonne 3 mit der roten Fahrwassertonne 4 und im Süden durch die Linie von der roten Fahrwassertonne 4 mit 240° rechtsweisend (Verbots- und Ausnahmevorschriften siehe § 7 Satz 2c KüFO).
§ 8
Elektrofischerei
(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde zum Fang von Laichfischen, für Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung oder für wissenschaftliche Untersuchungen ausgeübt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
- nachweist, dass die für den Betrieb des Elektrofanggerätes persönlich verantwortliche Person an einem von der oberen Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei teilgenommen hat und einen Bedienungsschein erworben hat oder Fischwirtin oder Fischwirt ist und
- nachweist, dass das einzusetzende Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein)
§ 9
Art und Anwendung von Fischereigeräten
(1) Der Fischfang mit stechenden, reißenden und klemmenden Fanggeräten wie Aalharken, Aalscheren, Speere Harpunen, Heringspilken und anderen Pilken mit feststehenden Haken ist verboten. Gleiches gilt beim Fang von Heringen oder Kabeljau/Dorsch für Geräte mit losen Haken, sofern sie ruckartig und reißend eingesetzt werden.
(2) Der Fischfang mit frei treibenden Netzen (Treibnetzen), die nicht verankert, mit dem Fangfahrzeug verbunden oder anderer Weise am Standort befestigt sind, ist verboten.
§ 10
Maschenöffnungen von Fanggeräten
In den Küstengewässern der Ostsee gelten über die Vorschriften der Europäischen Union hinaus folgende Mindestmaschenöffnungen jede:
- jede Art von Stellnetzen zum Fang von Dorsch und Forellen 105 mm,
- jede Art von Stellnetzen zum Fang von Plattfischen 120 mm,
- Geräte zum Fang aller anderen Fischarten außer Aal und Köderfisch 32 mm.
§ 11
Mitführen verbotener Fanggeräte
Fanggeräte, die nach § 8 nicht genehmigt oder nach § 9 verboten sind, dürfen auf oder an Gewässern, für die sie verboten sind, nicht mitgeführt werden.
§ 12
Wattwürmer
(1) Wer einen gültigen Fischereischein besitzt, darf Wattwürmer für den eigenen Bedarf im Handstichverfahren oder Handspülverfahren an sich bringen.
(2) In der Ostsee dürfen Erwerbsfischereibetriebene Wattwürmer nur für den Eigenbedarf auch durch Ausspülen mit einem Außenbordmotor an sich bringen, dessen Leistung bauartgemäß 3,7 kW nicht übersteigt.
(3) Vorschriften, die den Absätzen 1 und 2 entgegenstehen oder Genehmigungen anderer Stellen vorschreiben, bleiben hiervon unberührt. In für den Badebetrieb gekennzeichneten Gebieten sind alle Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 verboten.
§ 13
Verbot der Schleppnetzfischerei
(1) In den Küstengewässern der Nordsee ist der Fischfang mit Baumkurren verboten, soweit er von Fahrzeugen mit Maschinenleistungen von mehr als 221 kW betrieben wird.
(2) In den Küstengewässern der Ostsee ist die Schleppnetzfischerei verboten, sofern sie von Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW betrieben wird.
(3) In den Küstengewässern der Ostsee ist die Fischerei mit Schleppnetzen und Snurrewaden innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung in 3 Seemeilen Abstand von der Uferlinie verläuft, verboten. Von diesem Verbot sind ausgenommen:
die Eckernförder Bucht innerhalb einer Linie Leuchtfeuer Bülk - Sperrgebietstonne 4 (54°3557N - 10°0654E) in Tiefen über 20 m Wassertiefe in einem Bereich, der nördlich vom Stoller Grund und Mittelgrund liegt. Die südliche Abgrenzung wird gebildet durch die Linie Meilenbaken, Meilentonne 3 bis zur 20-m-Tiefenlinie bei derzeit 54°30'1" - 10°2'6" und von diesem Ort seewärts entlang der 20-m-Tiefenlinie. Im Norden erfolgt die Abgrenzung durch eine Linie, die durch die Sperrgebietstonnen 4 und 5 (54°3557N) begrenzt wird,
die Flensburger Förde im Bereich östlich der Linie Leuchtfeuer Neukirchen/Ostspitze der dänischen Halbinsel Broagerland bis zu dem Punkt (54°4333N - 10°0545E), an dem die drei Seemeilen-Grenze die 20 m-Tiefenlinie schneidet, mit der Maßgabe die Fischerei in Wassertiefen über 20 m erlaubt ist,
die Lübecker Bucht mit der Maßgabe, dass außerhalb eines Abstandes von 1,5 Seemeilen von der Küsten-Uferlinie in einem Gebiet gefischt werden darf, das begrenzt wird
im Nordosten durch die Linie, die auf einer rechtweisenden Peilung des Kirchturms von Grömitz in 285° verläuft und
im Südwesten durch die Verbindungslinie Leuchtturm Pelzerhaken - Mündung der Harkenbek und
der Fehmarnbelt in der Zeit vom 15. September bis 15. April westlich des Schutzbereichs Marienleuchte zwischen zwei und drei Seemeilen von der Uferlinie aus, jedoch nur außerhalb der 20-m-Tiefenlinie.
(4) Als Tiefenabgrenzung gilt jeweils die 20-m-Tiefenlinie der neuesten Ausgabe der amtlichen Seekarte des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie.
(5) In den Küstengewässern der Ostsee kann die obere Fischereibehörde den Gebrauch von Schleppnetzen zum Besteckfischfang (Besteckzeesen) örtlich und zeitlich begrenzt genehmigen.
§ 14
Stellnetz und Reusenfischerei
(1) In den Küstengewässern der Ostsee ist in einem Streifen, dessen seewärtige Begrenzung in 200 m Abstand von der Uferlinie verläuft, die Fischerei mit Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen verboten
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht im Gebiet der Flensburger Innenförde und der Schlei in den Gebieten mit Fischereirechten der Hansestadt Lübeck und der Stadt Neustadt.
(3) In der Elbe und ihren Nebengewässern ist der Fischfang mit am Fahrzeug befestigten sonst aber nicht verankerten oder in anderer Weise am Standort befestigten Stellnetzen verboten.
(4) In den Nebengewässern der Elbe ist der Fischfang mit Stellnetzen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember verboten.
(5) Ausgelegte Stellnetze, Hamen, Reusen und Langleinen sind täglich zu überprüfen; Fänge sind unverzüglich zu entnehmen. Im Tidebereich der Nordsee ausliegende Fanggeräte sind bei jedem Trockenfallen zu überprüfen und die Fänge sind zu entnehmen
§ 15
Kennzeichnung der Fahrzeuge
(1) Fischereifahrzeuge von Erwerbsfischereibetrieben in Küstengewässern müssen bei der oberen Fischereibehörde zur Registrierung angemeldet und zur Fischerei zugelassen werden. Sofern sie nicht nach der Verordnung über die Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen in der Nordsee vom 20. September 1976 (GVOBl.S.-H. 236) zu kennzeichnen sind, müssen sie als Unterscheidungszeichen die ersten drei Buchstaben des Heimathafens und dahinter eine von der oberen Fischereibehörde erteilte Erkennungsnummer führen.
(2) Über die Kennzeichnung stellt die obere Fischereibehörde der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Fahrzeuges eine Bescheinigung aus; sie ist ständig an Bord mitzuführen. Jeder Eigentumswechsel und jede wesentliche Veränderung am Fahrzeug, insbesondere eine Änderung der Verwendung oder der Einbau anderer Maschinen, sind der oberen Fischereibehörde zur Änderung der Bescheinigung anzuzeigen. Die Bescheinigung ist zurückzugeben, wenn das Fischereifahrzeug nicht mehr in der Erwerbsfischerei einsetzt wird; das Fischereikennzeichen ist dann unverzüglich zu entfernen.
(3) Die Kennzeichen sind auf jeder Seite am Bug des Fahrzeuges so hoch wie möglich, jedoch mindestens 1,5 m, bei Fahrzeugen unter 10 m Länge über alles (Länge ü.a.) 0,5 m, vom Steven entfernt zu führen. Buchstaben und Zahlen müssen in schwarzer oder weißer Farbe, die sich vom Untergrund abhebt, ausgeführt sein. Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, Zahlen in arabischen Ziffern auszuführen. Folgende Buchstabenhöhen und Strichbreiten sind mindestens einzuhalten:
Bei Fahrzeugen bis 10 m Länge ü.a. 10 cm hoch, 2 cm breit; bei Fahrzeugen von 10 bis 17 m Länge ü.a. 25 cm hoch, 4 cm breit; bei Fahrzeugen über 17 m Länge ü.a. 45 cm hoch, 6 cm breit.
(4) Die Kennzeichen dürfen nicht beseitigt, verändert, verdeckt oder unkenntlich gemacht werden.
(5) Die Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen muss sich durch ein an der Maschine befestigtes Typenschild ergeben. Wird die vom Hersteller angegebene Nennleistung geändert, ist neben dem neuen Typenschild eine vom Germanischen Lloyd bestätigte Bescheinigung der Firma, die die Veränderung durchgeführt hat, mitzuführen. Es ist verboten, Typenschilder zu entfernen, sie gegen andere auszutauschen oder sie zu fälschen.
(6) Die Vorschriften des Bundes und der Europäischen Union über die Kennzeichnung von Schriften und über die an Bord von Fischereifahrzeugen zu führenden Dokumente bleiben unberührt.
§ 16
Fanggeräte an Pfählen
(1) Bundgarne, bundgarnähnliche Geräte mit einer Gesamtlänge von über 30 m oder Pfahlreusen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde errichtet werden.
(2) Beim Fischfang mit anderen Geräten einschließlich Handangeln ist von Bundgarnen, bundgarnähnlichen Geräten oder Pfahlreusen ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Dies gilt nicht, solange an den eingeschlagenen Pfählen keine Netze angebracht oder diese nicht fängig gestellt sind.
(3) Wer eine Erlaubnis nach Absatz 1 besitzt, darf beim Einschlagen der Pfähle und beim Aussetzen der Geräte nicht behindert werden.
§ 17
Gegenseitige Störungen beim Fischfang
(1) Wer mit beweglichen Fanggeräten, insbesondere Schleppnetzen, Zugnetzen, Dredgen oder Schleppangeln fischt, muss stehenden Fanggeräten, wie Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen, Reusen, Hamen und Langleinen ausweichen.
(2) Stellnetze oder Reihen von Stellnetzen dürfen nicht näher als 50 m zu anderen Stellnetzen gesetzt werden.
(3) Um gegenseitige Störungen zu verhindern, kann die obere Fischereibehörde Fangplätze und die Reihenfolge des Fischfanges anordnen.
§ 18
Zusammengeratene Fanggeräte
Sind Fanggeräte verschiedener Fischereibetriebe zusammengeraten, so ist eine Beeinträchtigung des Fischfanges und eine Beschädigung der fremden Geräte zu vermeiden. Wird das Aufnehmen stehender Geräte durch darüberliegende Geräte anderer Fischereibetriebe behindert und müssen die fremden Geräte getrennt werden, so sind sie wieder sachgemäß zu verbinden. Können fremde stehende Geräte nicht wieder an ihren früheren Platz ausgesetzt werden, sind sie vorsichtig zu bergen und der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben oder, falls diese Person nicht bekannt ist, unverzüglich bei der für den Fundort zuständigen Außenstelle der oberen Fischereibehörde abzuliefern.
§ 19
Wadenfischerei
(1) In die Zuglinie einer Wade dürfen keine anderen Fanggeräte eingesetzt werden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann Teile der Küstengewässer der Ostsee als Wadenzüge anerkennen. Ein Verzeichnis der anerkannten Wadenzüge liegt bei der örtlich zuständigen Außenstelle der oberen Fischereibehörde aus.
(3) In der mittleren Schlei, von der Linie Kirche Arnis - Haus auf dem Schwonsberg bis zur Linie innere Ecke Hakenhöft - Südostecke Wittör, ist auf den anerkannten Wadenzügen Fischfang mit anderen Fanggeräten als Waden in den Monaten April bis Oktober von dienstags, 8.00 Uhr, bis sonnabends, 6.00 Uhr, verboten.
(4) Die obere Fischereibehörde kann einzelnen Personen den Fischfang auf den anerkannten Wadenzügen mit anderen Fanggeräten als Waden in der Verbotszeit befristet gestatten, wenn die Wadenfischerei hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) Die Anwendung von Maschinenkraft bei der Zugwadenfischerei ist nur zum Aussetzen des Fanggerätes und zum Heranwinden der Wade an das verankerte Fahrzeug erlaubt.
§ 20
Kennzeichnung von Fanggeräten
(1) Reihen von ausgelegten Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen sowie Angelschnüren und Aalreusen sind an ihren Enden durch je zwei viereckige Flaggen übereinander (Doppelflaggen) zu kennzeichnen. Bei Gerätereihen bis zu 1.200 m Gesamtlänge ist darüber hinaus eine Einzelflagge in der Mitte der Reihe zu setzen; bei Gerätereihen über 1.200m Gesamtlänge sind in Abständen von höchstens 600 m Einzelflaggen zu setzen. Darüber hinaus sind Gerätereihen, die im spitzen Winkel ausgelegt werden, im Scheitelpunkt des Winkels mit einer dreieckigen Flagge zu kennzeichnen. Netze, die frei vom Meeresgrund bis zur Wasseroberfläche zum Heringsfang ausliegen (Heringsstellnetze), sind außerdem mit Schwimmkörpern so zu kennzeichnen, dass der Verlauf der Gerätereihe zu erkennen ist.
(2) Für Netze sind rote Flaggen von mindestens 40 cm Kantenlänge und Radarreflektoren, für Angelschnüre und Aalreusen schwarze Flaggen von mindestens 20 cm Kantenlänge zu verwenden. In den Küstengewässern der Ostsee bis zu drei Seemeilen Abstand vom Ufer ist die Verwendung von Radarreflektoren freigestellt
(3) Die Flaggen sind am oberen Ende der Bojen so zu befestigen, dass sie mindestens 1,50 m über die Wasseroberfläche herausragen. In Wassertiefen von weniger als 1,50 m kann die Höhe der Bojen von Aalreusen und Angelschnüren geringer sein.
(4) Bei in Küstengewässern der Nordsee außerhalb der Basislinie ausliegenden Netzen müssen Flaggen abweichend von Absatz 3 mindestens 2 m über die Wasseroberfläche herausragen; zur Nachtzeit sind die Bojen mit einem Weißen Licht zu kennzeichnen, das bei guter Sicht mindestens zwei Seemeilen weit sichtbar ist.
(5) An den Endbojen oder Endflaggen (Doppelflaggen) von Gerätereihen ist das Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fischereifahrzeuges deutlich sichtbar anzubringen. Gleiches gilt, wenn für den in § 4 Abs. 3 bis 5 des Landesfischereigesetzes genannten Einsatz von Fanggeräten der betreffenden Person statt eines Fischereikennzeichens eine Registriernummer von der oberen Fischereibehörde erteilt worden ist. Baumkurren, Scheerbretter und Steertbojen sind ebenfalls mit dem Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges zu versehen.
(6) Handwaden sind durch eine am Steertende befestigte rote Boje von mindestens 30 cm Durchmesser kenntlich zu machen.
(7) An Bundgarnen, bundgarnähnlichen Geräten und Pfahlreusen ist am äußersten Kopfpfahl oder der den äußersten Anker bezeichnenden Boje das Fischereikennzeichen des Fahrzeuges anzubringen.
(8) In den Wattengebieten der Nordsee können zur Kennzeichnung ausgelegter Fanggräte, wie Aalreusen, Angelschnüre, Stellnetze sowie Hamen, anstelle der Flaggenbojen auch rote Bojen oder rote Kanister ohne Flaggen verwendet werden. Der Mindestdurchmesser dieser Bojen muss 40 cm, das Fassungsvermögen der Kanister mindestens 20 l betragen. In den trockenfallenden Küstengewässern der Nordsee kann in unmittelbarer Ufernähe ausgelegtes Fischereigerät auch mit einer Tafel gekennzeichnet werden; Stellnetze an Pfählen sind am Netzende zusätzlich mit einer roten Doppelflagge zu kennzeichnen.
(9) Auch an der nach Absatz 8 zugelassenen Fanggerätekennzeichnung ist das Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fischereifahrzeuges oder die erteilte Registriernummer der Betreiberin oder des Betreibers anzubringen. Ist ein Fischereikennzeichen oder eine Registriernummer nicht erteilt worden, so ist der Name die Anschrift der für das Fanggerät verantwortlichen fischereiausübenden Person anzubringen.
(10) Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte dürfen nicht ausgebracht werden.
§ 21
Fischereiaufsicht
Wird der Schiffsführung eines Wasserfahrzeuges, von dem aus Fischfang betrieben wird, von einer Fischereiaufsichtsbeamtin oder einem Fischereiaufsichtsbeamten das Schallsignal kurz-lang-kurz-kurz (.-..) oder ein Zeichen mit Blaulicht gegeben, hat sie ihr Fahrzeug unverzüglich zu stoppen oder nötigenfalls zu ankern. Auf Verlangen hat sie der Aufsichtsperson jede Hilfe bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu leisten.
§ 22
Befreiung und Ausnahmen
(1) Die §§ 2, 7, 8, 10 und 14 finden für die obere Fischereibehörde, die Bundesforschungsanstalt für Fischerei, die Biologische Anstalt Helgoland, die fischereiwissenschaftlichen Institute des Landes Schleswig-Holstein, das Institut für Hydrobiologie und Fischereiwissenschaft der Universität Hamburg sowie mit Zustimmung der oberen Fischereibehörde für andere wissenschaftliche Institute und Organisationen der Fischerei keine Anwendung.
(1) Die obere Fischereibehörde kann den in Absatz 1 genannten Institutionen die Befreiung entziehen, wenn nachhaltige Beeinträchtigungen für die Fischerei zu befürchten sind.
(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 2, 3, 5 bis 8, 10, 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 zulassen. Ausnahmen von § 12 sind auf Bereiche außerhalb von Naturschutzgebieten einzuschränken. Sie kann ferner Ausnahmen von § 14 Abs. 1 oder 2 zulassen, sofern nach dem Stand der Technik umweltschonendere Fanggeräte eingesetzt oder umweltschonendere Fangbehandlungen vorgenommen werden sollen.
(4) Befreiungen nach Absatz 1 und Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 3 ersetzen nicht die nach § 14 des Landesfischereigesetzes erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 46 Abs. 1 Nr. 15 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- gegen § 2 Abs. 2 verstößt,
- entgegen § 2 Abs. 3 oder 4 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich frei in das Fanggewässer zurücksetzt oder sie entgegen § 2 Abs. 4 nicht von den anderen mitgefangenen Fischen von der Vermarktung trennt,
- entgegen § 3 Abs. 1 Fänge mit einem höheren Anteil an untermäßigen Muscheln anlandet,
- entgegen § 3 Abs. 2 Miesmuscheln fischt,
- entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 Fanggeräte verwendet,
- entgegen § 5 Muschelkulturbezirke an den Eckpositionen nicht oder nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,
- entgegen § 6 Fische zu anderen Zwecken als dem unmittelbaren menschlichen Verzehr fischt, behandelt oder anlandet,
- entgegen § 7 im Laichschonbezirk, in Fischschonbezirken bzw. im Hummer- oder Walschutzgebiet die Fischerei ausübt,
- entgegen § 9 Abs. 1 den Fischfang mit verbotenen Fanggeräten ausübt oder beim Fang von Heringen oder Kabeljau/Dorsch Fanggeräte mit losen Haken ruckartig oder reißend einsetzt oder entgegen § 9 Abs. 2 den Fischfang mit frei treibenden Netzen ausübt,
- entgegen § 10 Fanggeräte mit geringeren Maschenöffnungen beim Fischfang verwendet,
- entgegen § 11 Abs. 1 verbotene Fanggeräte mit sich führt,
- entgegen § 12 über den Eigenbedarf hinaus, mit nicht zugelassenem Gerät oder in für den Badebetrieb gekennzeichneten Gebieten Wattwürmer an sich bringt,
- entgegen § 13 Abs 1 oder 2 die Fischerei mit Baumkurren oder Schleppnetzen betreibt,
- entgegen § 13 Abs 3 die Fischerei mit Schleppnetzen oder Snurrewaden ausübt,
- entgegen § 14 Abs. 1 mit Stellnetzen oder Heringsstellnetzen oder entgegen § 14 Abs. 3 oder 4 in der Elbe oder ihren Nebengewässern fischt,
- entgegen § 14 Abs. 5 ausliegende Fanggeräte nicht kontrolliert und die Fänge nicht unverzüglich entnimmt,
- entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sein Fischereifahrzeug nicht zur Registrierung anmeldet oder mit einem nicht angemeldeten bzw. nicht zugelassenen Fischereifahrzeug fischt oder dieses nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,
- entgegen § 15 Abs. 2 die ausgestellte Bescheinigung über die Kennzeichnung des Fahrzeuges nicht mitführt, einen Eigentümerwechsel, eine wesentliche Veränderung am Fahrzeug, eine Änderung der Verwendung, ein Einbau eines anderen Motors nicht anzeigt, die Bescheinigung nicht zurückgibt oder das Fischereikennzeichen nicht zurückgibt oder das Fischereikennzeichen nicht umgehend entfernt,
- entgegen § 15 Abs. 5 das Typenschild am Motor entfernt, auswechselt, fälscht oder die erforderliche Änderungsnachweise nicht mitführt,
- entgegen § 17 Abs. 1 stehenden Fanggeräten nicht ausweicht, entgegen § 17 Abs. 2 Stellnetze näher als 50 m an andere Stellnetze setzt oder entgegen einer nach § 17 Abs. 3 getroffenen Anordnung handelt,
- entgegen § 18 zusammengeratene Fischereigeräte nicht vorschriftsmäßig behandelt,
- entgegen § 19 Abs. 1 Fanggeräte in die Zuglinie einer Wade einsetzt, entgegen § 19 Abs. 2 auf anerkannten Wadenzügen mit anderen Fanggeräten den Fischfang betreibt oder entgegen § 19 Abs. 5 bei der Zugwadenfischerei Maschinenkraft anwendet,
- entgegen § 20 Abs. 1 bis 9 Fanggeräte nicht oder nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet oder entgegen § 20 Abs. 10 Gerätekennzeichen ohne Fischereigeräte ausbringt oder
- entgegen § 21 ein Stopsignal oder ein Verlangen zur Hilfeleistung nicht befolgt,
- entgegen § 17 ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten Hausgeflügel in fremde Fischereigewässer einlässt,
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 8 Abs. 1 ohne Genehmigung oder zu anderen Zwecken den Fischfang unter Anwendung elektrischen Stroms ausübt.
- entgegen § 16 Abs. 1 ohne Genehmigung Fanggeräte an Pfählen errichtet oder entgegen Nebenbestimmungen einer Genehmigung oder entgegen § 16 Abs. 2 handelt oder
- entgegen Nebenbestimmungen zu nach § 22 Abs. 3 erteilten Genehmigungen und Befreiungen handelt.
§ 24
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündigung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Schleswig-Holsteinische Küstenfischereiordnung - KüFO) vom 1. April 1994 (GVOBl. Sch.-H. S. 201)*) außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, den 23. Juni 1999
Klaus Buß
Minister
für ländliche Räume, Landwirtschaft,
Ernährung und Tourismus
*) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 793-2-9
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