Anhang 5

Niedersächsische Küstenfischereiordnung
(Nds. KüFischO)
vom 1. Dezember 1992 (Nieders. GVBI. S. 321)

Auf Grund des § 17 Abs. l, des § 44 Abs. 3, des § 53 Abs. l Nrn. l bis 6, 10 und 11, Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 {Nieders. GVBI. S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes 1990 vom 22. März 1990 (Nieders. GVBI. S. 101),
des Artikels 2 Abs. 3 Satz l des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1976II S. 1) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes /u dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 14. Februar 1978 (Nieders. GVBI. S. 117)
wird verordnet:

§1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer (§ 16 Abs. 2 und 3 Nds. FischG), sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 2, 3 und 10 gelten nur für die gewerbliche Fischerei.

§2
Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen

(1) Fischereifahrzeuge mit niedersächsischem Heimat- oder Registerhafen sind entsprechend dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik und der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABI. EG Nr. L 132 S. 9) zu registrieren und zu kennzeichnen.
(2) Eigentümer von Fischereifahrzeugen sind verpflichtet, das Fahrzeug beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven (Fischereiamt) zur Registrierung anzumelden. Ist das Fahrzeug im Schiffsregister eingetragen, ist der Anmeldung ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen; ferner sind anzugeben:
  1. nautische und fangtechnische Ausrüstung,
  2. haupt- oder nebenberufliche Nutzung des Fahrzeuges.
Ist das Fahrzeug nicht im Schiffsregister enthalten, muß der Antrag zusätzlich folgende Angaben enthalten:
  1. Name, Art und Baujahr des Fahrzeuges, Heimathafen ,
  2. Größe (Länge über alles, Breite, Tiefgang) und Raumgehalt (brutto und netto) des Fahrzeuges,
  3. Hersteller (Typ) und Motorstärke des Antriebs.
(3) Das Fischereiamt setzt das Kennzeichen fest und stellt darüber eine Bescheinigung aus. Das Kennzeichen besteht aus
  1. einer Buchstabenverbindung nach der Anlage *) zu dieser Verordnung,
  2. einer Zahl, die für jedes Fahrzeug nach der Reihenfolge der Eintragung festzusetzen ist, und
  3. dem Buchstaben N für Fahrzeuge zum nebenberuflichen Fischfang.
*) Anlage nicht abgedruckt.
(4) Fischereifahrzeuge, ihre Beiboote und Fanggeräte sind entsprechend der Bescheinigung zu kennzeichnen. Wenn ausreichende Flächen vorhanden sind, ist das Kennzeichen auch auf dem Dach des Ruderhauses in schwarzer oder weißer Farbe so anzubringen, daß es aus der Luft deutlich sichtbar ist.

§3
Änderungsanzeige

(1) Der Eigentümer, im Fall der Nummer 4 der Erwerber, hat dem Fischereiamt unverzüglich folgende Änderungen anzuzeigen:
  1. Namen, Art oder Heimathafen des Fahrzeuges,
  2. Größe oder Raumgehalt des Fahrzeuges,
  3. Typ oder Motorstärke des Antriebs,
  4. jeder Eigentumswechsel. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 ist unverzüglich an das Fischereiamt zurückzugeben, wenn das Fahrzeug
  1. untergegangen ist, abgewrackt oder für länger als sechs Monate stillgelegt wird,
  2. für dauernd in einen Heimat- oder Registerhafen außerhalb des Landes verlegt wird,
  3. ein anderes Kennzeichen erhält oder
  4. nicht mehr überwiegend zur gewerblichen Fischerei verwendet wird.

§4
Erlaubnispflicht

(1) Einer Erlaubnis des Fischereiamts bedarf, wer
  1. an Pfählen befestigt oder fest mit dem Ufer verbundene Hamen aussetzt,
  2. Großreusen aufstellt, deren Gesamtlänge einzeln oder in Reihenaufstellung 100 m überschreitet.
(2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
  1. Art der Fischerei,
  2. Anzahl der Fanggeräte,
  3. Bezeichnung des Fangplatzes nebst Lageskizze.
(3) Das Fischereiamt kann die Erlaubnis versagen oder mit Nebenbestimmungen versehen, um die Fischbestände vor Überfischung zu schützen oder gegenseitigen Störungen vorzubeugen. Es kann insbesondere
  1. Ort, Art der Aufstellung und Zahl der Fanggeräte bestimmen sowie
  2. Zeiten festlegen, in denen die Fischerei betrieben werden darf.

§5
Feststehende Fanggeräte

(1) Hamen, Reusen und Stellnetze (feststehende Fanggeräte) sind
  1. mit Bojen oder Tafeln zu kennzeichnen, auf denen Namen und Anschrift der Fischerin oder des Fischers angegeben sind,
  2. laufend im Abstand von höchstens 24 Stunden zu kontrollieren und zu leeren.
(2) Das Fischereiamt kann die Fischerei mit sonstigen, in § 4 Abs. l nicht genannten feststehenden Fanggeräten durch Allgemeinverfügung für bestimmte Gewässerabschnitte von einer Erlaubnis abhängig machen. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

§6
Vermeiden gegenseitiger Störungen

Fanggeräte, die bewegt werden, müssen stehenden Fanggeräten ausweichen. Wer beim Betrieb beweglicher Fanggeräte stehende Fanggeräte von ihrem Platz verrückt oder ihre Funktion auf sonstige Weise beeinträchtigt hat, muß sie wieder sachgemäß herrichten und fangbereit aussetzen. Ist dies nicht möglich, sind sie vorsichtig zu bergen und unverzüglich dem Eigentümer zurückzugeben oder beim Fischereiamt abzuliefern.

§7
Mindestmaschenöffnung, Mindestgrößen und Fangbeschränkungen

(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 307 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung über
  1. Mindestmaschenöffnungen (Artikel 2 bis 4),
  2. Mindestgrößen von Fischen, Krebstieren und Weichtieren (Artikel 5 bis 8) und
(2) Der Fischfang mit einer Baumkurre über 3 m Länge oder mehreren Baumkurren mit einer Gesamtlänge von über 4 m, Schleppnetzen, Stellnetzen oder einem Hamen von mehr als 2 m Kantenlänge ist für die nichtgewerbliche Fischerei verboten.

§8
Besondere Fangbeschränkungen

(1) Abweichend von § 7 Abs. l Nr. 2 dürfen nachstehend aufgeführte Arten nur gefangen werden, wenn sie folgende Mindestgröße aufweisen:
Aal (Anguilla anguilla)  35 cm,
jedoch Blankaal  28 cm,
Lachs (Salmo salar)  60 cm,
Meerforelle (Salmo trutta forma trutta)  40 cm,
Hecht (Esox lucius)  35 cm,
Zander (Stizostedion lucioperca)  35 cm,
Meeräsche (Mugil spp.)  40 cm.
(2) Die Regelungen über die Mindestgröße gelten nicht
  1. für Heringe und Miesmuscheln, die als Köder verwendet werden sollen, sowie
  2. für Aale, die als Satzaale Verwendung finden sollen; hierfür ist die Erlaubnis des Fischereiamtes erforderlich.
(3) Fische, die nicht den Bestimmungen der Absätze l und 2 entsprechen, sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.
(4) Es ist verboten, in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni Nordseekrabben (Crangon crangon) für Fischmehl- oder Tierfutterzwecke zu fischen oder anzulanden.

§9
Verbotene Fangmethoden

(1) Beim Fischfang dürfen nicht verwendet werden:
  1. elektrischer Strom,
  2. stechende, reißende und klemmende Fanggeräte und Vorrichtungen.
(2) Verbotene Fanggeräte dürfen nicht in gebrauchsfertigem Zustand mitgeführt werden.

§ 10
Muschelfischerei

(1) Das Fischereiamt erteilt auf Antrag die Erlaubnis zur Fischerei auf Wildbestände von
Miesmuscheln (Mytilus edulis),
Herzmuscheln (Cerastoderma edule).
Die Erlaubnis gilt für eine Fangperiode; sie kann jeweils für eine weitere Fangperiode verlängert werden. Der Antrag ist bis zum 1. September für die darauf folgende Fangperiode mit folgenden Angaben zu stellen:
  1. Namen und Anschrift der antragstellenden Person,
  2. Namen und Registernummer des Fahrzeuges,
  3. Angabe der Muschelart,
  4. Bezeichnung der Muschelbank, die befischt werden soll, und ihre Koordinaten.
(2) Das Fischereiamt kann die Erlaubnis oder deren Verlängerung versagen oder mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zum Schutz der Wildmuschelbestände erforderlich ist. Es kann insbesondere
  1. Fangzeiten oder Fangmengen begrenzen,
  2. die Größe und Motorenleistung der Fischereifahrzeuge oder die Zulassung von Hilfsfahrzeugen beschränken,
  3. die Art, Beschaffenheit und Zahl der zu verwendenden Fanggeräte bestimmen.
(3) Für Wildbestände von Miesmuscheln besteht in der Zeit vom 1. März bis 30. September Schonzeit. Das Fischereiamt kann für die Zeit vom 1. März bis 15. Juni für die Werbung von Besatzmuscheln eine Ausnahme zulassen.
(4) Miesmuscheln dürfen nur gefischt werden, wenn sie eine Schalenlänge von mindestens 5 cm haben. In einer Anlandung dürfen jedoch kleinere Miesmuscheln bis zur 10 vom Hundert des Gesamtgewichts enthalten sein. Satz l gilt nicht für Miesmuscheln, die als Köder verwendet werden sollen.
(5) Miesmuscheln, die als Besatz für Muschelkulturflächen verwendet werden sollen, dürfen abweichend von Absatz 4 nur eine Schalenlänge von höchstens 4 cm haben. In einer Anlandung dürfen jedoch größere Muscheln bis zu 10 vom Hundert des Gesamtgewichts enthalten sein. (6) Miesmuscheln, die nicht den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 entsprechen oder die ohne Genehmigung während der Schonzeit gefischt wurden, sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.

§11
Aussetzen nichtheimischer Arten

Wer Fische, Krebse und Muscheln nichtheimischer Arten aussetzen will, bedarf hierzu der Erlaubnis des Fischereiamtes. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tierwelt oder eine Gefährdung ihres Bestandes nicht ausgeschlossen werden kann.

§ 12
Wissenschaftliche Forschung

Die Vorschriften über Mindestgrößen und Schonzeiten gelten nicht für die Fischerei landwärts der Basislinien, wenn sie im Benehmen mit dem Fischereiamt ausschließlich zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung unternommen wird.

§ 13
Befugnisse der Fischereiaufsicht

Wer ein Fischereifahrzeug oder ein Fahrzeug führt, das zur Beförderung von Fisch eingesetzt ist, hat auf ein Anhaltezeichen (kurz-lang-kurz-kurz) oder eine sonstige Aufforderung der Fischereiaufsicht zu stoppen und die Fischereiaufsicht auf Verlangen an Bord zu holen. Für Kontrollmaßnahmen findet § 3 der Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (Bundesgesetzbl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Fünften Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften vom 17. Juni 1992 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), auch landwärts der Basislinien Anwendung.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 62 Abs. l Nr. 13 des Niedersächsischen Fischereigesetzes handelt, wer entgegen
  1. § 4 ohne Erlaubnis feststehende Fanggeräte aussetzt oder aufstellt,
  2. § 5 feststehende Fanggeräte nicht ordnungsgemäß kennzeichnet oder kontrolliert,
  3. § 7 Abs. 2 verbotene Baumkurren-, Schleppnetz-, Stellnetz- oder Hamenfischerei ausübt,
  4. § 8 Abs. l untermaßige Fische fangt oder diese entgegen § 8 Abs. 3 nicht unverzüglich wieder über Bord wirft,
  5. § 8 Abs. 4 in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni Nordseekrabben für Fischmehl oder Tierfutterzwecke fischt oder anlandet,
  6. § 9 Abs. l verbotene Fanggeräte oder -mittel verwendet oder entgegen § 9 Abs. 2 verbotene Fanggeräte in gebrauchsfertigem Zustand mitführt,
  7. § 10 Abs. 3 in der Schonzeit Muscheln fischt oder entgegen § 10 Abs. 4 untermaßige Miesmuscheln fischt oder entgegen § 10 Abs. 5 ungeeignete Miesmuscheln als Besatzmaterial verwendet oder entgegen § 10 Abs. 6 unerlaubte gefischte Miesmuscheln nicht unverzüglich wieder über Bord wirft,
  8. § 11 ohne Erlaubnis Fische, Krebse oder Muscheln nichtheimischer Arten aussetzt,
  9. § 13 nicht stoppt oder die Fischereiaufsicht nicht an Bord holt.
(2) Ordnungswidrig nach Artikel 6 Abs. l Nr. 4 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik handelt, wer entgegen
  1. § 2 Abs. 2 ein Fischereifahrzeug nicht zur Registrierung anmeldet oder entgegen § 2 Abs. 4 keine ordnungsgemäße Kennzeichnung vornimmt,
  2. § 3 Abs. l eine Änderung oder einen Eigentumswechsel nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 3 Abs. 2 eine Bescheinigung nicht unverzüglich zurückgibt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. l Nr. 13 Nds. FischG handelt auch, wer gegen ein nach § 7 Abs. l auch landwärts der Basislinien geltendes Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 307 S. 1), in der jewi geltenden Fassung verstößt, indem er als Kapitän einer Vorschrift
  1. über Mindestmaschenöffnungen (Artikel 2 bis 4),
  2. über Mindestgrößen von Fischen, Krebstieren und Weichtieren sowie über Fangv böte (Artikel 5 bis 8) oder
  3. über die Einschränkung bestimmter Fangtätigkeiten (Artikel 9) zuwiderhandelt. §15 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig t die Küstenfischereiordnung vom 27. April 1978 (Nieders. GVB1. S. 386), geändert durch V Ordnung vom 12. Juli 1982 (Nieders. GVB1. S. 287), außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz l Satz l tritt § 4 am 1. Januar 1993 in Kraft.





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