Anhang 4
Voraussetzungen für den Erwerb des Elektrofischerscheins
Bek. d. ML vom 7. 9. 1994 - (Nds. MB1. S. 1345) -
Bezug: Bek. vom 27. 11. 1991 (Nds. MB1. 1992 S. 16)
I.
Das Dezernat Binnenfischerei des NLÖ führt Lehrgänge zum Erwerb des Elektrofischerscheins durch. Voraussetzung für den Nachweis der erforderlichen Ausbildung i. S. des § 10 Abs. l Nr. l und Abs. 2 Satz l der Binnenfischereiordnung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem derartigen Lehrgang, der mit einer schriftlichen und praktischen Prüfung abgeschlossen wird.
Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter ist die Leiterin oder der Leiter des Dezernats Binnenfischerei.
1. Anmeldung
Voraussetzung für die Anmeldung zum Lehrgang ist die Vollendung des 18. Lebensjahres vor Lehrgangsbeginn. Eine ausreichende Lehrgangsgualifikation ist nachzuweisen (Fischereischein, Fischerprüfung, Ausbildung zum Fischwirt oder Fluß- und Seenfischer, Biologiestudium mit dem Schwerpunkt Fischereibilogie). Über Ausnahmen hiervon entscheidet in begründeten Einzelfällen das Dezernat Binnenfischerei.
Die Bewerberinnen und Bewerber haben sich spätestens sechs Wochen vor Lehrgangsbeginn (Ausschlußfrist) mit der Abgabe des vollständig ausgefüllten Bewerbervordrucks anzumelden. Gleichzeitig ist das Lehrgangsentgelt auf das angegebene Konto zu überweisen.
Die Höchstzahl der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer wird auf 24 Personen begrenzt. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Fristgerechte Anmeldungen durch Landesfischereiverbände, die gemäß § 54 Abs. 3 Nds. FischG anerkannt sind, haben Vorrang.
2. Durchführung der Prüfung
Für die Prüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet, dem neben drei Angehörigen des Dezernats Binnenfischerei je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landessportfischerei-verbandes Niedersachsen e. V. und des Landesfischereiverbandes Weser-Ems e. V. angehören. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang. Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter ist zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses.
3. Prüfungsbedingungen
Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, bei der innerhalb von einer Stunde 50 Fragen aus dem im Lehrgang behandelten Stoff zu beantworten sind, und aus einer praktischen Prüfung.
Die Prüfungsfragen müssen ohne fremde Hilfe und ohne Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen und dergleichen) beantwortet werden. Ein Täuschungsversuch führt zum Ausschluß von der Prüfung. Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf die Folgen eines Verstoßes hinzuweisen; der Hinweis ist in die Priifungsniederschrift aufzunehmen. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als ein Viertel der gestellten Fragen in der schriftlichen Prüfung nicht oder nicht richtig beantwortet werden oder wenn weniger als drei Viertel der Punkte in der praktischen Prüfung erreicht werden oder wenn ein Ausschluß von der Prüfung vorliegt. Dies ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall ist eine einmalige Wiederholung zulässig.
Bei Bestehen der Prüfung wird eine "Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei" ausgestellt.
4. Lehrgangsentgelt
Für die Teilnahme am Lehrgang einschließlich der Prüfung und der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses wird ein Entgelt von 200 DM erhoben. Bei der Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung ohne Lehrgangsteilnahme ist ein Entgelt von 100 DM, bei einer Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung mit Lehrgangsteilnahme ein Entgelt nach Satz l zu entrichten.
Bei einem Rücktritt von der Anmeldung vor Lehrgangsbeginn wird die Hälfte des Entgelts zurückerstattet. Bei Nichterscheinen, Rücktritt nach Lehrgangsbeginn oder Ausschluß von der Prüfung wird kein Entgelt zurückerstattet.
II.
Die Bezugsbekanntmachung wird aufgehoben.
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