Anhang l

Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Fischereigesetz
(AB-Nds. FischG)
RdErl. des ML vom 1. 3. 1978 (Nds. MB1. S. 400) - GüllL. 53/72 -

Das am 1. 3. 1978 in Kraft getretene Niedersächsische Fischereigesetz vom 1. 2. 1978 (Nds. GVB1. S. 81) ersetzt die bisher noch gültig gewesenen Fischereigesetze der früheren Länder Braunschweig, Oldenburg und Preußen. Es wird dazu folgendes angeordnet:

I. Fischereikundlicher Dienst

(1) Die Aufgaben des Fischereikundlichen Dienstes (§ 60) nehmen wahr:
  1. für die Fischerei in Küstengewässern
    das Staatliche Fischereiamt in Bremerhaven,
  2. für die Fischerei in Binnengewässern
    das Landesverwaltungsamt (Dez. S 5) *).
*) Jetzt Niedersächsisches Landesamt für Ökologie.
Zu Buchst, b ist, soweit erforderlich, der Behördenbezeichnung der Zusatz ("Fischereikundlicher Dienst") zuzufügen.
(2) Das Staatliche Fischereiamt (Abs. l Buchst, a) ist auf Grund der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die gemeinsame Durchführung der Fischereiaufsicht und der Fischereiverwaltung in den Küstengewässern vom 13./25. 7. 1949 (ABI. f. Nds. S. 331), geändert durch Vereinbarung vom 5. / 9. 12. 1960 (Bek. vom 19. 12. 1960, Nds. MB1. 1961 S. 42), für die gemeinsame Durchführung der Fischereiaufsicht und der Fischereiverwaltung in den Küstengewässern des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen zuständig.

II. Vollzugsbeamte und Fischereiaufseher **)

1. Fischereiaufsichtsbeamte des Staatlichen Fischereiamtes

**) Vgl. auch Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO) vom 13. 3. 1995 (Nieders. GVB1. S. 60).
(1) Die Fischereiaufsichtsbeamten des Staatlichen Fischereiamts sind zu Vollzugsbeamten zu bestellen; ihre Bestätigung gilt allgemein als erteilt (Nr. 18 des RdErl. des MI über Vollzugsbeamte der Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr vom 17. 10. 1974, Nds. MB1. S. 1775). Ihre Aufgaben und Befugnisse bestimmen sich nach den Nrn. 6 bis 8 des RdErl. des MI vom 17. 10. 1974; sie besitzen die besonderen Befugnisse der Polizeibeamten mit Ausnahme der Befugnis zum Waffengebrauch. Nach § l Nr. VI.2 der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaf t vom 21. 7. 1977 (Nds. GVB1. S. 287) sind sie Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Sie arbeiten nach Maßgabe des Gem. RdErl. vom 24. 5. 1952 (Nds. MB1. S. 282) mit der Wasserschutzpolizei zusammen.
(2) Die Fischereiaufsichtsbeamten des Staatlichen Fischereiamtes sind nach dem Beschluß des LM vom 29. 1. 1963 (Nds. MB1. S. 129) verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Für diese ist der RdErl. vom 26. 10. 1976 (Nds. MB1. S. 1993) maßgeblich. Das Staatliche Fischereiamt händigt ihnen einen Ausweis (Nrn. 20 und 21 des RdErl. des MI vom 17. 10. 1974) aus. Die Beamten haben diesen Ausweis bei ihrem Dienst mit sich zu führen.

2. Fischereiaufseher

(1) Zur Aufsicht über die Fischerei in Binnengewässern können die Gemeinden geeignete Personen zu Fischereiaufsehern bestellen, ohne ein Dienstverhältnis mit ihnen zu begründen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die
  1. der Fischereiberechtigte - in Fischereibezirken die Fischereigenossenschaft - oder der Fischereipächter zum Fischereiaufseher für das betreffende Gewässer vorgeschlagen hat,
  2. in einem Dienst- oder Mitgliedschaftsverhältnis zu dem Vorschlagsberechtigten stehen und
  3. eine Fischereiprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder eine gleichzusetzende Prüfung (§ 59 Abs. l Satz l Nr. 2) bestanden haben.
(2) Aufgabe der Fischereiaufseher ist es, Verstöße gegen fischereirechtliche Bestimmungen sowie Verletzungen von Fischereirechten festzustellen und anzuzeigen. Sie sind befugt,
  1. Personen, die in einem Gewässer den Fischfang ausüben, aufzufordern, sich zur Person und hinsichtlich ihrer Befugnisse zum Fischfang auszuweisen (§ 57 Abs. 1),
  2. die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in Gewässern zu durchsuchen (§ 56 Abs. 3),
  3. die an die Gewässer angrenzenden Grundstücke zu betreten sowie Gewässer zu befahren (§ 56 Abs. 3).
Darüber hinaus haben die Fischereiaufseher keine polizeilichen Befugnisse; sie sind insbesondere nicht befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden.
(3) Die Gemeinde hat die Fischereiaufseher nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. 3. 1974 (BGB1.1 S. 469), geändert durch § l Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. 8. 1974 (BGB1.1 S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und ihnen einen Ausweis (Anlage 1) *) sowie einen Ausweisschild *) auszuhändigen. Die Fischereiaufseher haben bei ihrer Tätigkeit den Ausweisschild zu tragen sowie den Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Die Gemeinde überwacht die Gültigkeit der Ausweise; sie hat ungültige Ausweise mit den dazugehörigen Ausweisschildern einzuziehen.
*Hier nicht abgedruckt.
(4) Die Bestellung zum Fischereiaufseher ist zu widerrufen, wenn
  1. der Vorschlagsberechtigte (Absatz l Satz 2 Buchst, a) oder der Fischereiaufseher es beantragt,
  2. der Fischereiaufseher seine Aufgaben nicht ordnungsmäßig erfüllt oder
  3. die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung des Fischereiaufsehers nicht mehr gewährleistet erscheint.
(5) Die auf Grund des bisherigen Rechts von Landkreisen, kreisfreien und großen selbständigen Städten verpflichteten privaten Fischereiaufseher sind von den Verpflichtungsbehörden abzuberufen; ihre Ausweise und Schilde sind einzuziehen. Mit der Abberufung sind sie darauf hinzuweisen, daß sie nach Absatz l durch die Gemeinden wieder zu Fischereiaufsehern bestellt werden können.

3. Vollzugsbeamte der Gemeinden

(1) An Steile von Fischereiaufsehern in einem Dienst- oder Mitgliedschaftsverhältnis zu Dritten (Nr. 2) kann die Gemeinde für die Fischereiaufsicht in Binnengewässern
(2) Ehrenamtliche Fischereiaufseher müssen eine Fischerprüfung bestanden haben und die Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Aufgaben ordnungsmäßig erfüllen. Ihnen sind die Aufgaben und Befugnisse nach Nr. 2 Abs. 2 zu übertragen; Nr. 2 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Sie haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen.
(3) Die bisherigen nebenamtlichen, staatlichen Fischereiaufseher können zu Vollzugsbeamten oder zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellt werden. Von dem Erfordernis der Fischerprüfung kann dabei abgesehen werden. Die Bezirksregierungen heben die bisherige Bestellung dieser Fischereiaufseher auf, ziehen ihre Ausweise und Ausweisschilde ein und leiten die Unterlagen ggf. der zuständigen Gemeinde zu.

III. Fischereigenossenschaften

(1) Die Bezirksregierungen sowie die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte als Aufsichtsbehörden veranlassen die Aufnahme der Geschäfte durch die nach § 23 Abs. l Satz l entstandenen Fischereigenossenschaften. *) Abgedruckt als Anhang 2.
(2) Die Aufsichtsbehörden und die Bezirksregierungen berichten mir:
zum 1. 9. 1978 über die Maßnahmen nach § 29 Abs. l,
zum 1.3. 1979 über den Erlaß und die Anpassung der Satzungen.
(3) Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht, deren Fischgewässer nach dem Gesetz keinen Fischereibezirk bilden, sind aufzulösen (§ 65 Abs. 2 Satz 1).

IV. Anerkannte Vereinigungen von Sportfischern und anerkannte Landesfischereiverbände (§54)

(1) Die Bezirksregierungen berichten mir zum 1. 9. 1978 und zum 1. 3. 1979 über den Stand der Anerkennung von Sportfischervereinigungen durch die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte. In dem Bericht ist anzugeben: Name, Sitz, Anerkennungsbehörde und Mitgliederzahl der einzelnen anerkannten Vereinigungen.
(2) Die Anerkennung von Landesfischereiverbänden wird im Nds. MB1. bekanntgegeben.

V. Fischereischein

1. Fischerei in Küstengewässern * *)

**) Gegenstandslos; vgl. Gesetz vom 30. 7. 1981 (BGB1. I S. 778).

Das Gesetz über den Fischereischein vom 19. 4. 1939 (RGB1. I S. 795), geändert durch Art. 231 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. 3. 1974 (BGB1. I S. 469), ist für die Fischerei in Küstengewässern und auf der hohen See als Bundesrecht gültig geblieben (§ 73 Abs. 2). Für die Seefischerei besteht deshalb weiter Fischereischeinzwang, Einen Fischereischein benötigen jedoch nur der Führer des einzelnen Fischereifahrzeugs und nicht seine Helfer (§ l Abs. 2 des Gesetzes über den Fischereischein). Den Helfern sind Personen gleichzustellen, die auf einem Fischereifahrzeug zum Sport gegen Entgelt fischen (Angelfahrten).

2. Fischerei in Binnengewässern

Für die Fischerei in Binnengewässern ist ein Fischereischein nicht mehr vorgeschrieben. Die Gemeinden haben jedoch auf Antrag Fischereischeine auszustellen.

3. Zuständige Behörden und Fischereischeinmuster

Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeins ist in jedem Fall (Küsten- und Binnenfischerei) die Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (§ 59 Abs. l Satz 1). Die Scheine sind einheitlich nach dem Muster der Anlage 3 *) als Lichtbildausweise auf unbeschränkte Zeit auszustellen.
*) Hier nicht abgedruckt.

4. Voraussetzungen für die Ausstellung des Fischereischeins

Ein Fischereischein darf nur Personen über vierzehn Jahren mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen ausgestellt werden, die entweder

5. Fischereischeinliste

Die Gemeinden führen über die ausgestellten Fischereischeine eine besondere Liste.

VI. Schonbezirke

Für Schonbezirke und Schonreviere nach bisherigem Recht haben
bis zum 28. 2. 1979 neue Verordnungen zu erlassen. Soweit solche Verordnungen nicht erlassen werden, erlöschen die bisherigen Beschränkungen am 1. 3. 1979. Das Landesverwaltangsamt **) (Fischereikundlicher Dienst) hat den zuständigen Behörden entsprechende Vorschläge zu machen. Es berichtet mir zum 1.4. 1979 über die getroffenen Maßnahmen.
**) Jetzt Landesamt für Ökologie.

VII. Hegepflicht

Eine der wesentlichsten Neuerungen des Gesetzes ist die Hegepflicht für Fischwässer. Sie obliegt im Falle der Verpachtung dem Fischereipächter, sonst in Fischereibezirken der Fischereigenossenschaft, außerhalb von Fischereibezirken dem Fischereiberechtigten (§ 40). Es wird dazu auf den "Leitfaden: Die Hege von Fischbeständen", herausgegeben vom ML, Ernst Fischer Verlag, Wolfenbüttel 1976, zu beziehen durch den ML, hingewiesen.
Soweit - insbesondere durch den fischereikundlichen Dienst - Verstöße gegen die Hegepflicht festgestellt werden, haben die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte die in § 41 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

VTII. Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben
RdErl. vom 9. 11. 1951 (Nds. MB1. S. 471),
RdErl. vom 19. 9. 1959 (Nds. MB1. S. 695),
Gern, RdErl. vom 10. 6. 1963 (Nds. MB1. S. 508),
RdErl. vom 5. 10. 1967 (Nds. MB1. S. 987),
RdErl. vom 10. 12. 1975 (Nds. MB1. 1976 S. 73)
- GültL ML 53/25, 34, 51, 58, 65 -


Dieses Dokument wurde zuletzt geändert am : und gehört zu H-Juhnke.de