Niedersächsisches Fischereigesetz

(Nds.FischG.)

vom 1. Februar 1978

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Das Fischereirecht
Abschnitt l Das Fischereirecht in Binnengewässern §§ l-10
Abschnitt 2 Der Fischereipachtvertrag §§ 11 u. 12
Abschnitt 3 Die Fischereierlaubnis §§ 13-15
Abschnitt 4 Die Fischerei in Küstengewässern §§ 16 u. 17

Zweiter Teil
Der Fischereibezirk
Abschnitt l Entstehung. Gestaltung §§ 18-20
Abschnitt 2 Verpachtung der Fischerei in Fischereibezirkenb §§ 21 u. 22

Dritter Teil
Die Fischereigenossenschaft
Abschnitt l Allgemeines §§ 23-25
Abschnitt 2 Satzung. Organe §§ 26 u. 27
Abschnitt 3 Vorstand §§ 28 u. 29
Abschnitt 4 Mitgliederversammlung §§ 30-34
Abschnitt 5 Finanzwesen §§ 35 u. 36
Abschnitt 6 Aufsicht §§ 37-39

Vierter Teil
Schutz der Fischbestände und der Fischerei
Abschnitt l Schutz der Fischbestände und der natürlichen Lebensgemeinschaften §§ 40-44
Abschnitt 2 Fischseuchen §§ 45 u. 46
Abschnitt 3 Schutz der Fischerei §§ 47-52
Abschnitt 4 Erlaß von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei § 53
Abschnitt 5 Vereinigungen von Sportfischern § 54

Fünfter Teil
Überwachung der Fischerei
Abschnitt l Fischereiaufsicht §§ 55 u. 56
Abschnitt 2 Fischereierlaubnisschein, Fischereischein §§ 57-59
Abschnitt 3 Fischereikundlicher Dienst § 60
Abschnitt 4 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten §§ 61 u. 62

Sechster Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen §§63-74





Mieders. GVBI. Nr. 7/1978. ausgegeben am 6. 2. 1978


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


Erster Teil
Das Fischereirecht
Abschnitt l
Das Fischereirecht in Binnengewässern § l

(1) Das Fischereirecht in einem oberirdischen Gewässer (Binnengewässer) ist die ausschließliche Befugnis, in diesem Gewässer Fische und Krebse der fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(2) Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein.
(3) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so erstreckt sich das Recht zum Fischfang für die Dauer der Ausuferung auch auf die überfluteten Grundstücke mit Ausnahme der im Überflutungsgebiet gelegenen anderen Gewässer innerhalb ihres Bettes.

§ 2

(1) Fischereirechte, die nach dem bisherigen Recht einemanderen als dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zustehen (selbständige Fischereirechte), bestehen als Belastungen des Gewässereigentums fort. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sowie das Reallastengesetz sind vorbehaltlich des Absatzes 2 auf selbständige Fischereirechte -entsprechend anzuwenden.
(2) Ein selbständiges Fischereirecht, das nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben oder, falls Berechtigter eine juristische Person ist, bei deren Auflösung auf ihre Rechtsnachfolger über; geht es auf mehrere Erben des Berechtigten über, so können diese vereinbaren, daß das Recht einem von ihnen allein zusteht.

§ 3

(1) Selbständige Fischereirechte sind auf Antrag in das Wasserbuch einzutragen; der Berechtigte hat sein Recht glaubhaft zu machen. Besteht Streit über ein selbständiges Fischereirecht, so kann die Wasserbuchbehörde die Eintragung davon abhängig machen, daß ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, aus dem sich das Recht des Antragstellers ergibt.
(2) Die Eintragung eines selbständigen Fischereirechts in das Wasserbuch hat vorbehaltlich des Absatzes 3 keine rechtliche Wirkung. § 134 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes ist anzuwenden.
(3) Die Löschung eines selbständigen Fischereirechts im Wasserbuch kann nur verlangen, wer ein rechtskräftiges Urteil gegen den Berechtigten erlangt hat, daß das Recht nicht besteht.
(4) Ein selbständiges Fischereirecht erlischt, soweit es nicht schon nach bisherigem Recht wegen fehlender Eintragung erloschen ist. mit Ablauf des dritten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Kalenderjahres, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt nicht in das Wasserbuch oder in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist ein Rechtsstreit über ein selbständiges Fischereirecht, dessen Eintragung in das Wasserbuch beantragt worden ist, am Stichtag noch nicht beendet, so erlischt das Recht, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Rechtsstreits in das Wasserbuch eingetragen wird.

§ 4

(1) Ein selbständiges Fischereirecht erlischt,
1. wenn es durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird,
2. wenn es auf den Eigentümer des Gewässers übergeht,
3. wenn das Gewässer beseitigt oder in Rohre gefaßt wird.
(2) Wird ein Gewässer beseitigt oder in Rohre gefaßt, so erlischt ein selbständiges Fischereirecht mit dem in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 98 des Niedersächsischen Wassergesetzes) bestimmten Zeitpunkt, ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, mit dem Beginn des Ausbaues. Der Ausbauunternehmer ist verpflichtet, das Fischereirecht abzulösen; § 3 Abs. 2 und 3, § 4 und § 6 des Reallastengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 5

(1) Wird durch den Ausbau eines Gewässers nicht nur zeitweise der Ertrag der Fischerei erheblich gemindert oder ihre Ausübung erheblich erschwert, so kann der Inhaber eines selbständigen Fischereirechts von der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung an (§ 98 des Niedersächsischen Wassergesetzes) von dem Eigentümer des Gewässers verlangen, daß das Fischereirecht aufgehoben und abgelöst wird. Der Anspruch ist spätestens bis zum Ablauf des fünften seit Beendigung des Ausbaues beginnenden Kalenderjahres geltend zu machen. Entschädigungsansprüche, die dem Fischereiberechtigten nach dem Wasserrecht zustehen, bleiben unberührt.
(2) Erhöht sich der Wert eines selbständigen Fischereirechts durch einen Gewässerausbau, so kann der Ausbauunternehmer von dem Fischereiberechtigten Erstattung der Ausbaukosten bis zur Höhe des Wertzuwachses verlangen. Der Fischereiberechtigte kann verlangen, daß statt des Wertausgleichs sein Fischereirecht aufgehoben und abgelöst wird.
(3) Wird ein Fischereirecht auf Grund des Absatzes l oder des Absatzes 2 aufgehoben, so richtet sich der Ablösungsbetrag (§ 3 des Reallastengesetzes) nach dem durchschnittlichen Ertrag der Fischerei vor dem Ausbau.

§ 6

(1) Wird ein fließendes Gewässer ganz oder zum Teil in ein neues Bett verlegt, so steht dem Inhaber eines selbständigen Fischereirechts das Fischereirecht an den neuen Gewässerstrecken und, wenn mit ihnen verbundene Altwässer erhalten bleiben, auch an diesen zu. Mehreren Fischereiberechtigten steht das Fischereirecht jeweils an den Gewässerstrecken zu, die ihnen in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 98 des Niedersächsischen Wassergesetzes) zugewiesen sind; fehlt eine besondere Regelung, so steht ihnen das Fischereirecht an den neuen Gewässerstrecken anteilig zur gesamten Hand entsprechend dem Verhältnis der Gewässerflächen zu, auf die sich ihre Fischereirechte vor dem Ausbau erstreckten. Das Fischereirecht an Altwässern, die infolge des Ausbaues keine Verbindung mit den neuen Gewässerstrecken mehr besitzen, steht dem Eigentümer zu.
(2) Wird ein fließendes Gewässer dauernd angestaut, so steht dem Fischereiberechtigten das Fischereirecht auch an den durch den Stau entstandenen Gewässerteilen zu. § 5 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 7

Steht ein selbständiges Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu und wird dieses geteilt, so besteht das Fischereirecht für den Teil fort, den die Berechtigten bei der Teilung bestimmen. Eine Bestimmung, daß das Fischereirecht für mehr als einen Teil des Grundstücks fortbesteht, ist unwirksam. Im Zweifelsfall gilt folgendes:
1. Gehört das Fischereirecht zu einer Haus- oder Hofstelle, so besteht es für den Teil fort, auf dem sich die Gebäude befinden.
2. Gehört das Fischereirecht zu einem nicht mit einer Haus- oder Hofstelle bebauten Grundstück, so besteht es für das größte Teilstück fort; ist ein größtes Teilstück nicht festzustellen, so erlischt das Recht.

§ 8

(1) Besteht an einem Gewässer ein selbständiges Fischereirecht, das auf den Fang bestimmter Fischarten, die Benutzung bestimmter Fanggeräte, auf den Bedarf eines Haushalts oder auf andere Weise beschränkt ist (beschränktes Fischereirecht), so kann der unbeschränkt Fischereiberechtigte von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts verlangen, dass dieser ihm einen angemessenen Anteil der Besatzkosten erstattet. Als angemessen gilt der Betrag, der üblicherweise für eine entsprechende Fischereierlaubnis zu zahlen ist. Bei nicht zu einem Fischereibezirk gehörigen Gewässern gilt im Zweifel ein Anteil von fünf vom Hundert der jeweils aufgewandten Kosten als angemessen. Erstreckt sich das beschränkte Fischereirecht nicht über das gesamte Gewässer, an dem das unbeschränkte Fischereirecht besteht, so ist ein dem Flächenverhältnis entsprechend geringerer Anteil, mindestens jedoch eins vom Hundert der Kosten, zu erstatten.
(2) Der Inhaber des beschränkten Fischereirechts kann von dem unbeschränkt Fischereiberechtigten verlangen, daß statt einer Erstattung von Besatzkosten sein Recht aufgehoben und abgelöst wird. Der unbeschränkt Fischerei berechtigte kann von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts die Aufhebung und Ablösung des Rechts verlangen,
1. wenn das Recht innerhalb von zehn Jahren nicht wenigstens in fünf dieser Jahre ausgeübt worden ist oder
2. der Fortbestand des Rechts die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Fischbestandes erschweren würde und deshalb dem unbeschränkt Fischerei berechtigten bei billigerAbwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
(3) Der Anspruch auf Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts kann nur mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres geltend gemacht werden. Ist auch das unbeschränkte Fischereirecht ein selbständiges Fischereirecht, so wird das beschränkte Fischereirecht durch Vertrag zwischen seinem Inhaber und dem unbeschränkt Fischereiberechtigten aufgehoben; das Reallastengesetz ist entsprechend anzuwenden.

§ 9

(1) Steht ein fließendes Gewässer (Hauptgewässer) mit einem künstlich entstandenen blind endenden Gewässer in Verbindung, so kann sowohl der Fischereiberechtigte in dem Hauptgewässer als auch der Fischereiberechtigte in dem blind endenden Gewässer Einrichtungen zur Sperre des Fischwechsels zwischen beiden Gewässern anbringen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die §§ 72. 74 und 75 des Niedersächsischen Wassergesetzes bleiben unberührt.
(2) Läßt sich der Fischwechsel zwischen beiden Gewässern nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten sperren, so kann der Fischereiberechtigte in dem Hauptgewässer von dem Fischereiberechtigten in dem blind endenden Gewässer verlangen, daß dieser ihm die Fischerei zu angemessenen Bedingungen verpachtet.

§ 10

(1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken. Wehre. Schleusen und sonstigen Wasserbauwerke betreten und die Zuwege befahren, soweit es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Er ist nicht befugt. Gebäude, zum unmittelbaren Haus-. Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, ausgenommen Campingplätze, zu betreten. Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote bleiben unberührt.
(2) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt, hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Derjenige, der eine Fischereierlaubnis erteilt, haftet neben dem Inhaber der Erlaubnis gesamtschuldnerisch für Schäden, die dieser verursacht. Der Fischereiberechtigte haftet gesamtschuldnerisch auch neben einem Fischereipächter für Schäden, für die dieser einzustehen hat.
(3) Die Gemeinde kann durch Verfügung verbieten, daß bestimmte Grundstücke und Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betreten oder befahren worden, soweit das zu deren Schutz oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist anzuwenden.
(4) Besteht kein ausreichender Zuweg zu einem Gewässer oder ist dieses zur Ausübung des Fischereirechts nur auf einem unzumutbaren Umweg zu erreichen, so kann der Fischereiberechtigte verlangen, daß Eigentümer von Ufergrundstükken die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung in dem für die Ausübung des Rechts erforderlichen Umfang dulden (Notweg). Die §§ 917 und 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 2
Der Fischereipachtvertrag
§ 11
(1) Der Fischereiberechtigte kann die Fischerei verpachten. Die Verpachtung der Fischerei in fließenden Gewässern und in stehenden Gewässern mit einer Größe über 30 Hektar kann auf einen Teil der Gewässer beschränkt werden, an denen das Fischereirecht besteht.
(2) Der Fischereipachtvertrag bedarf der Schriftform. Fischereipachtverträge über eine kürzere Pachtzeit als zwölf Jahre sind unwirksam. Ein laufender Fischereipachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden.

§ 12

Ist die Fischerei in einem Gewässer verpachtet und wechselt das Fischereirecht den Inhaber, so gehen Rechte und Pflichten aus der Verpachtung auf den neuen Fischereiberechtigten über. Ist das Fischereirecht selbständig und wird es aufgehoben, so gilt mit der Aufhebung das Fischereirecht des Gewässereigentümers als verpachtet; dieser tritt in Rechte und Pflichten des Verpächters ein. Die §§ 571 bis 579 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 3
Die Fischereierlaubnis
§ 13
(1) Der unbeschränkt Fischereiberechtigte und der Fischereipächter können Dritten die nicht ausschließliche Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer erteilen, an dem ihr Fischereirecht oder Fischereipachtrecht besteht (Fischereierlaubnis).
(2) Ist die Fischerei verpachtet, so darf der Fischereiberechtigte keine Fischereierlaubnis erteilen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Befugnis des Fischereipächters zur Erteilung von Fischereierlaubnissen kann hinsichtlich der Zahl der Erlaubnisse und der zulässigen Fanggeräte vertraglich beschränkt werden.
[3) Der Inhaber eines beschränkten Fischereirechts (§ 8) kann einer natürlichen Person erlauben, sein Recht an seiner Stelle auszuüben.

§ 14

(1) Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt
1. mit dem Tod des Berechtigten,
2. wenn das Fischereirecht erlischt, auf Grund dessen sie erteilt worden ist,
3. mit Ablauf des Pachtverhältnisses, wenn der Fischereipächter sie erteilt hat.
(2) Ist eine entgeltliche Fischereierlaubnis nicht auf bestimmte Zeit erteilt, so kann im Zweifel jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats kündigen. Eine unentgeltliche Fischereierlaubnis, die nicht auf bestimmte Zeit erteilt ist. kann jederzeit aufgehoben werden.
(3) Ist eine Fischereierlaubnis auf längere Zeit als drei Jahre erteilt, so kann nach drei Jahren jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis gemäß Absatz 2 Satz l kündigen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

§ 15

Einem Jugendlichen unter 14 Jahren darf eine Fischereierlaubnis nur zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung und nur zum Fischen unter Aufsicht geeigneter Personen erteilt werden.

Abschnitt 4
Die Fischerei in Küstengewässern § 16

(1) In den Küstengewässern ist der Fisch- und Krebsfang frei.
(2) Küstengewässer sind die Küstengewässer im Sinne des Wasserrechts.
(3) Die in der Anlage l zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer gelten im Sinne dieses Gesetzes ebenfalls als Küstengewässer. Soweit an ihnen nach dem bisherigen Recht ein Fischereirecht besteht, bleibt der Berechtigte im bisherigen Umfang zur Fischerei befugt. Gegen Beeinträchtigungen seines Rechts stehen ihm die Rechte aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu.

§ 17

(1] Die Muschelfischerei in den Küstengewässern ist nur mit einem Erlaubnisschein des Fischereiamts für die Küstengewässer zulässig. Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren bei der Ausstellung der Erlaubnisscheine zu regeln sowie im Interesse der Hege die Zahl der Erlaubnisscheine zu beschränken und sonstige Beschränkungen der Muschelfischerei anzuordnen.
(2) Die Anlage von Muschelkulturen in den Küstengewässern bedarf der Genehmigung des Fischereiamts für die Küstengewässer. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Anlage die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes an den Seewasserstraßen oder der Insel- und Küstenschutz beeinträchtigt oder der Gemeingebrauch an den Küstengewässern unangemessen behindert würde. Das Fischereiamt für die Küstengewässer kann dem Unternehmer zur Verhütung seuchenartiger Erkrankungen der Muscheln und zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit Auflagen erteilen.
(3) Gleichzeitig mit der Genehmigung nach Absatz 2 Satz l ist der Bereich der Muschelkultur durch Allgemeinverfügung in dem erforderlichen Umfang zum Muschelkulturbezirk zu erklären. Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekanntzugeben. Die Lage des Muschelkulturbezirks ist in der Verfügung mit ihren Koordinaten zu bezeichnen. Außerdem ist der Muschelkulturbezirk in eine Seekarte einzuzeichnen und diese beim Fischereiamt zu jedermanns Einsicht zu hinterlegen. In der Allgemeinverfügung kann auf die Seekarte verwiesen werden. Der Unternehmer hat den Muschelkulturbezirk durch Seezeichen für die Schiffahrt kenntlich zu machen.
(4) Die Muse he l Werbung innerhalb des Muschelkulturbezirks ist nur dem Berechtigten und seinen Hilfspersonen gestattet. Dritten ist es verboten,
1. innerhalb des Bezirks den Fischfang auszuüben,
2. den Bezirk mit Fahrzeugen zu überfahren, die an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwandt worden sind.

Zweiter Teil
Der Fischereibezirk
Abschnitt l
Entstehung, Gestaltung
§ 18
(1) Die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer bilden jeweils einen Fischereibezirk.
(2) Talsperren und andere Stauseen gehören zum Fischereibezirk des angestauten Gewässers.

§ 19

Bestehen an einem Gewässer innerhalb eines Fischereibezirks mehrere Fischereirechte, so ist der Fischereibezirk ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk, besteht nur ein Fischereirecht, so ist er ein Eigenfischereibezirk.

§ 20

(1) Zur besseren Hege und Nutzung der Fischbestände können einem Fischereibezirk durch Verordnung Nebengewässer angegliedert werden, wenn die Fischereiberechtigten des Nebengewässers und die Fischereigenossenschaft des Hauptgewässers der Angliederung zustimmen.
(2) Zuständig für den Erlaß von Verordnungen nach Absatz 1 sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.

Abschnitt 2
Verpachtung der Fischerei in Fischereibezirken
§ 21
(1) Wird die Fischerei in einem Fischereibezirk verpachtet, so bedarf der Pachtvertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen. Erstreckt sich das Gewässer, in dem die Fischerei verpachtet wird, auf das Gebiet mehrerer Genehmigungsbehörden, so ist diejenige von ihnen zuständig, zu deren Gebiet der überwiegende Teil des Gewässers gehört.
(2) Der Verpächter hat den Vertrag spätestens einen Monat nach Vertragsabschluß der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Den Antrag auf Genehmigung des Vertrags kann außerdem auch der Pächter sowie jeder stellen, zu dessen Gunsten der Vertrag abgeschlossen wird.
(3) Der Fischereipachtvertrag gilt als genehmigt, wenn die Genehmigungsbehörde den Vertragsparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Vertrags einen Bescheid in der Sache erteilt.
(4) Ist der Bund oder das Land Vertragschließender, so bedarf der Fischereipachtvertrag nicht der Genehmigung nach diesem Gesetz.

§ 22

(1) Die Genehmigung eines Fischereipachtvertrags darf nur versagt werden,
1. wenn der Vertrag gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
2. wenn die Fischerei nur in einem Teil des Fischereibezirks verpachtet wird und dessen Größe eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Fischbestandes nicht zuläßt.
3. wenn die Person des Pächters auf Grund besonderer Umstände nicht die Gewähr für eine ausreichende Hege bietet oder
4. wenn ein Berufsfischer (Absatz 2), eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder ein anerkannter Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) sich verpflichtet, die Fischerei zu den in dem Vertrag vereinbarten Bedingungen zu pachten, und es dem Verpächterzugemutet werden kann, die Fischerei an einen anderen Pächter zu verpachten.
(2) Als Berufsfischer gilt nur, wer Fischer oder Teichwirtim Hauptberuf ist.
(3) Statt einer Versagung kann die Genehmigung auch unter Auflagen erteilt werden. Werden Auflagen nicht erfüllt, so kann die Behörde die Genehmigung widerrufen.

Dritter Teil
Die Fischereigenossenschaft
Abschnitt l
Allgemeines
§ 23
(1) Die Fischereiberechtigten innerhalb eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft.Die Mitglieder sind im Verhältnis der Größe der Gewässerflächen, an denen ihre Rechte bestehen (Teilnahmemaß), an Nutzen und Lasten der Genossenschaft beteiligt. Die Satzung kann mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder einen anderen Maßstab bestimmen. Die Inhaber von beschränkten Fischerei- rechten (§ 8) gehören der Fischereigenossenschaft nicht an.
(2) Steht ein Fischereirecht mehreren gemeinschaftlich zu, so steht ihnen auch das Mitgliedschaftsrecht gemeinschaftlich zu. Bestehen an einer Gewässerfläche mehrere Fischereirechte selbständig nebeneinander, so entfällt auf den einzelnen ein Teilnahmemaß nur in Höhe eines entsprechenden Bruchteils des Teilnahmemaßes für den gesamten Gewässerteil.
(3) Besteht für einen Fischereibezirk eine Fischereiwirtschafts- oder eine Fischereischutzgenossenschaft nach bisherigem Recht, so verbleibt es bei dem bisherigen Teilnahmemaß der Mitglieder.

§ 24

(1) Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Fischereigenossenschaft gilt für den gemeinschaftlichen Fischereibezirk als Fischereiberechtigter. Sie schließt an Stelle ihrer Mitglieder Pachtverträge für die Fischerei innerhalb ihres Bezirkes ab und erteilt für diesen Bezirk an Stelle der Mitglieder Fischereierlaubnisse. Gegenüber beschränkt Fischereiberechtigten stehen ihr die Befugnisse nach § 8 zu. Sie ist nicht befugt, die Fischerei auf andere Weise als durch Verpachtung oder die Erteilung von Fischereierlaubnissen zu nutzen.

§ 25

(1) Die Mitglieder der Fischereigenossenschaft sind nur mit deren besonderer Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer befugt. Jedes Mitglied kann von der Fischereigenossenschaft verlangen, daß diese ihm den Fischfang mit Handangeln in dem Gewässerteil erlaubt, auf den sich das Fischereirecht des Mitglieds erstreckt. Die Satzung kann bestimmen:
1. daß das einzelne Mitglied bis zu drei Fischereierlaubnisse zum Fischfang mit Handangeln auch für andere Personen verlangen kann,
2. daß dem einzelnen Mitglied auf Verlangen auch die Fischerei mit anderen Fanggeräten zu erlauben ist.
3. daß das Mitglied für die Fischereierlaubnis einen angemessenen Zuschuß zu den Kosten des Besatzes zu leisten hat.
(2) Gehört der Fischereigenossenschaft eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder ein anerkannter Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) als Inhaber eines Fischereirechts an, so hat die Fischereigenossenschaft im angemessenen Umfang Fischereierlaubnisse für die Mitglieder zu erteilen. Absatz l Satz 3 Nr. 3 ist anzuwenden.
(3) Ist die Fischerei in dem Gewässer Verpachtet, so sind die Ansprüche nach den Absätzen l und 2 gegen den Pächter zu richten. Dieser kann, auch wenn die Satzung eine Bestimmung nach Absatz l Satz 3 Nr. 3 nicht enthält, verlangen, daß das Mitglied für die Fischereierlaubnis einen angemessenen Zuschuß zu den Besatzkosten leistet.

Abschnitt 2
Satzung, Organe § 26

(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich zur Regelung ihrer Verhältnisse eine Satzung zu geben. Diese muß enthalten:
1. den Namen und Sitz der Genossenschaft,
2. Bestimmungen über die Anlage eines Mitgliederverzeichnisses, aus dem das Teilnahmemaß der einzelnen Mitglieder zu ersehen ist,
3. Bestimmungen über die Organe der Genossenschaft, ihre Zusammensetzung. Berufung oder Einberufung und ihre Befugnisse.
4. Bestimmungen über die Bekanntmachungen der Genossenschaft.
(2) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Gibt sich die Genossenschaft innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist keine Satzung, so erläßt diese die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind durch Aushang oder durch Abdruck in einer Zeitung oder einem amtlichen Verkündungsblatt bekanntzumachen. Der Vorstand soll sie außerdem allen Mitgliedern besonders mitteilen, deren Anschrift der Genossenschaft bekannt ist. Steht ein Mitgliedschaftsrecht mehreren Personen zu, so genügt die Mitteilung an eine dieser Personen.

§ 27

Organe der Fischereigenossenschaft sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
Abschnitt 3
Vorstand § 28

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, die volljährig und geschäftsfähig sein müssen. Er wird von der Mitgliederversammlung für sechs Jahre gewählt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Fischereigenossenschaft. Er hat das Mitgliederverzeichnis zu führen.
(3) Der Vorstand vertritt die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluß von Verträgen, durch die die Fischereigenossenschaft verpflichtet werden soll, sind nur sämtliche Mitglieder des Vorstandes gemeinsam befugt, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

§ 29

(1) Bis zur Wahl des ersten Vorstandes beruft die Aufsichtsbehörde ein bis höchstens drei Mitglieder, die die Vorstandsgeschäfte vorläufig wahrzunehmen haben. Ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Mitglied der Fischereigenossenschaft, so kann diese mit der vorläufigen Führung der Vorstandsgeschäfte beauftragt werden.
(2) Der vorläufige Vorstand hat innerhalb eines Jahres nach seiner Berufung eine Mitgliederversammlung zur Wahl des endgültigen Vorstandes einzuberufen. Der Ladung zu dieser Mitgliederversammlung ist eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Fischereigenossenschaft unter Angabe ihres Teilnahmemaßes beizufügen.

Abschnitt 4
Mitgliederversammlung
§ 30

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand; sie beschließt über
1. die Satzung und Änderungen der Satzung,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die vorzeitige Abberufung des Vorstandes,
4. die Aufnahme von Darlehen,
5. die Verpachtung des Fischereibezirks,
6. die Verwendung von Überschüssen,
7. Beiträge der Mitglieder,
8. sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Angelegenheiten.
(2) Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung in jedem Kalenderjahr mindestens einmal einberufen. Wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder es verlangen, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§31

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Der Ehegatte gilt als bevollmächtigt, solange das Mitglied der Fischereigenossenschaft nicht schriftlich etwas anderes mitgeteilt hat. Die Satzung kann bestimmen, daß jeder Teilnehmer an einer Mitgliederversammlung nur eine bestimmte Höchstzahl von Mitgliedern vertreten kann.
(2) Jedem Mitglied steht ein Stimmrecht nach Maßgabe seines allgemeinen Teilnahmemaßes (§ 23) zu.
(3) Steht ein Mitgliedschaftsrecht mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so können diese nur einheitlich abstimmen. Diejenigen, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, müssen die Abstimmung der anwesenden Mitinhaber des Rechtes auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie ihr nicht zugestimmt haben.

§ 32

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder oder ihre Vertreter mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und in Fischereigenossenschaften mit mehr als vier Mitgliedern mindestens drei, in kleineren Fischereigenossenschaften mindestens zwei Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern anwesend sind. Die Satzung kann eine höhere Teilnehmerzahl für die Beschlußfassung vorschreiben.
(2) Für die Ladung gilt § 26 Abs. 3 entsprechend. Die Satzung kann die Ladung durch besondere Mitteilung (§ 26 Abs. 3 Satz 2) ausschließen oder auf bestimmte Fälle beschränken.

§ 33

(1) Zur Wahl des Vorstandes bedarf es der Mehrheit der Stimmrechte der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist unverzüglich ein neuer Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmrechte auf sich vereinigt. Die Mitglieder eines aus mehreren Personen bestehenden Vorstandes sind einzeln und nachein- ander zu wählen.
(2) Bei anderen als Vorstandswahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmrechte auf sich vereinigt. Absatz l Satz 4 gilt entsprechend.

§34

(1) Ein Beschluß der Mitgliederversammlung kommt zustande, wenn die Mitglieder, die für den Beschluß gestimmt haben, mehr Stimmrechte besitzen als diejenigen, die gegen ihn gestimmt haben (einfache Mehrheit).
(2) Über die Satzung und über Änderungen der Satzung darf nur abgestimmt werden, wenn Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln aller Stimmrechte anwesend oder vertreten sind. Ist dies der Fall, so kommt der Beschluß zustande, wenn Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte dafür gestimmt haben. Besitzen die anwesenden und die vertretenen Mitglieder weniger als zwei Drittel aller Stimmrechte, so ist eine neue Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu ihr können die Mitglieder schon vor der ersten Versammlung für den Fall geladen werden, daß in dieser nach Satz l keine Abstimmung stattfinden kann. Die Ladungen zu beiden Versammlungen können miteinander verbunden werden. Für die zweite Mitgliederversammlung gilt das Erfordernis des Satzes l nicht. Für die Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit, Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(3) Zur vorzeitigen Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder bedarf es eines Beschlusses, für den Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte gestimmt haben.
Abschnitt 5
Finanzwesen
§ 35

(1) Die Einnahmen der Fischereigenossenschaft sind für ihre Ausgaben und für Rücklagen zu verwenden. Ergeben sich Überschüsse, so sind diese vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Mitgliederversammlung an die Mitglieder auszuschütten.
(2) Beschließt die Mitgliederversammlung, Überschüsse nicht an die Mitglieder nach Maßgabe des Teilnahmemaßes zu verteilen, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluß nicht zugestimmt hat. die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat seit dem Beschluß schriftlich erhoben wird.

§ 36

(1) Die Fischereigenossenschaft kann von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung ihrer Ausgaben erheben. Das Beitragsmaß richtet sich nach dem Teilnahmemaß.
(2) Die Beiträge werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben!

Abschnitt 6
Aufsicht
§37

(1) Die Fischereigenossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß die Maßnahmen der Genossenschaft dem Gesetz und der Satzung entsprechen.
(2) Aufsichtsbehörde der Fischereigenossenschaft ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen. Erstreckt sich ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk über das Gebiet mehrerer Landkreise, kreisfreier oder großer selbständiger Städte, so bestimmt die Bezirksregierung die zuständige Aufsichtsbehörde.

§ 38

(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Fischereigenossenschaft unterrichten, Auskünfte verlangen und Einsicht in ihre Schriften und Rechnungen nehmen.
(2) Die Fischereigenossenschaft hat der Aufsichtsbehörde die Namen und die Anschriften ihrer Vorstandsmitglieder mitzuteilen.

§ 39

Verletzen die Organe der Fischereigenossenschaft die Pflichten, die ihnen nach Gesetz und Sat2ung obliegen, oder erfüllen sie aus anderen Gründen ihre Aufgabe nicht, so hat die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft gegenüber die gleichen Befugnisse, die die Kommunalaufsichtsbehörden einschließlich der oberen Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden besitzen.
Vierter Teil
Schutz der Fischbestände und der Fischerei
Abschnitt l
Schutz der Fischbestände und der natürlichen Lebensgemeinschaften
§ 40
(1) Der Fischereiberechtigte (die Fischereigenossenschaft) hat einen der Größe und Art des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Im Falle der Verpachtung obliegt diese Pflicht dem Pächter.
(2) Eine Hegepflicht (Absatz 1) besteht nicht:
1. für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind,
2. für andere Gewässer, solange wegen ihrer Beschaffenheit dem Verpflichteten eine Hege des Fischbestandes nicht zuzumuten ist.

§41

(1) Soweit es zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Erfüllung der Hegepflicht (§ 40) erforderlich ist, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt dem Fischereiberechtigten (der Fischereigenossenschaft) folgende Auflagen erteilen:
1. eine bestimmte Menge von Satzfischen bestimmter Arten einzubringen,
2. eine bestimmte Höchstzahl von Fischereierlaubnissen einzuhalten,
3. die Fischerei an einen Berufsfischer (§ 22 Abs. 2), eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1). einen anerkannten Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) oder einen sonstigen geeigneten Dritten zu verpachten.
Ist die Fischerei verpachtet, so kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt dem Fischereipächter Auflagen nach Satz l Nrn. l und 2 erteilen. Zur Erteilung von Auflagen gemäß Satz l und 2 sind die großen selbständigen Städte für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.
(2) Eine Auflage nach Absatz l kann auch für Gewässer erteilt werden, die durch den Abbau von Bodenbestandteilen entstanden sind. § 6 Abs. 2 des Bodenabbaugesetzes bleibt unberührt.
(3) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann den Fischfang in dem Gewässer untersagen, solange der Verpflichtete einer Auflage nicht nachkommt. Absatz l Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§42

(1) Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Soweit dem Berechtigten dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen und die Unterhaltung des Gewässers dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch Verfügung gegenüber dem Fischereiberechtigten (der Fischereigenossenschaft), dem Fischereipächter und jedem, der sonst befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz l
1. die Beseitigung von Unterwasserpflanzen, Röhrichtbeständen und Ufergehölzen untersagen oder beschränken;
2. das Betreten. Befahren und die sonstige Benutzung bestimmmter Grundstücke untersagen oder beschränken;
3. die Duldung von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen vorschreiben.
Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.

§ 43

(1) Die Bezirksregierung kann für Gewässer erster Ordnung durch Verordnung zu Schonbezirken erklären:
1. Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke).
2. Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laich- schonbezirke).
3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
Für alle übrigen Gewässer steht diese Befugnis den Landkreisen und den kreisfreien Städten zu. Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.
(2) In der Verordnung können innerhalb des Schonbezirks der Fischfang auf bestimmte Zeiten beschränkt und Handlungen, die die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Sand, Schlamm, Erde, Kies und Steinen, das Fahren mit Motorsportbooten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden. Die Belange der Wasserwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen. Der Abbau gewerbsmäßig nutzbarer Vorkommen von Bodenschätzen darf nicht untersagt werden.
(3) Der Schonbezirk ist in der Verordnung zu beschreiben. Seine ungefähre Beschreibung genügt, wenn er in einer Karte dargestellt ist, die einen Bestandteil der Verordnung bildet. Die Verkündung der Karte kann dadurch ersetzt werden, dass eine Ausfertigung davon bei dem Landkreis, der kreisfreien oder der großen selbständigen Stadt, zu deren Gebiet der Schonbezirk gehört, zu jedermanns Einsicht aufbewahrt und daß in der Verordnung hierauf hingewiesen wird. Schonbezirke sind durch die Gemeinde mit Schildern zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Aufstellung der Schilder zu dulden.

§ 44

(1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden:
1. Sprengstoffe und ähnlich wirkende Stoffe,
2. Mittel und Verfahren, die geeignet sind, die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere zu betäuben oder zu vergiften,
3. Leuchten und Fackeln, die dazu dienen, Tiere anzulocken oder zusammenzutreiben,
4. Schußwaffen.
5. Speere, Harpunen und Schlingen.
(2) Die Bezirksregierung kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Verboten des Absatzes l zulassen: sie kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes l Nr. 2 auch für die Regulierung von Fischbeständen, von dem Verbot des Absatzes l Nr. 3 auch für den Aalfang zulassen.
(3) Die Verwendung von elektrischem Strom zum Fischfang ist nur mit zugelassenen Geräten und nur soweit zulässig, als sie zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist. Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu regeln. In der Verordnung kann die Verwendung elektrischen Stroms zum Fischfang von einer Genehmigung abhängig gemacht und als Voraussetzung der Genehmigung die Teilnahme an Lehrgängen und eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorgeschrieben werden.


Abschnitt 2
Fischseuchen § 45

(1) Es ist verboten:
1. Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtig sind, in Gewässer einzubringen;
2. Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtig sind, zur Zucht oder zum Besatz in den Verkehr zu bringen;
3. aus Teichen oder sonstigen zur Fischhaltung bestimmten Behältern, in denen eine übertragbare Fischkrankheit verbreitet ist oder Verdacht darauf besteht, Fische in andere Gewässer abschwimmen oder tote Fische in andere Gewässer abtreiben zu lassen.
(2) Übertragbare Krankheiten der Fische und Krebse im Sinne dieses Gesetzes sind die Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), die infektiöse Virus-Septikämie der Forellen (Forellenseuche), die Pankreas-Nekrose der Forellen und die Krebspest. Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung dieses Gesetz auf weitere übertragbare Krankheitender Fische und Krebse für anwendbar zu erklären, zu deren Bekämpfung Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(3) Krankheitsverdächtig ist jeder Fisch oder Krebs, an dem sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Krankheit befürchten lassen. Außerdem ist krankheitsverdächtig jeder Fisch oder Krebs in einem Teich oder in einem sonstigen zur Fisch- oder Krebshaltung bestimmten Behälter, solange sich in diesem oder in anderen Teichen oder Behältern, die mit ihm eine ständige Wasserverbindung besitzen, erkrankte Fische oder Krebse befinden.

§ 46

(1) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung zum Schutz der Fisch- und Krebsbestände gegen übertragbare Krankheiten und zu deren Bekämpfung zu bestimmen,
1. daß Fischereiberechtigte, Fischereigenossenschaften, Fischereipächter und Fischereiaufseher sowie Tierärzte und Untersuchungsanstalten es der zuständigen Behörde anzuzeigen haben, wenn der Ausbruch einer Krankheit in einem Gewässer festgestellt ist oder bestimmte Verdachtserscheinungen aufgetreten sind.
2. daß Fische und Krebse zur Zucht oder zum Besatz nur in den Verkehr gebracht und in ein Gewässer nur eingebracht werden dürfen, wenn entweder ihr Zuchtbetrieb einem amtlich überwachten Fischgesundheitsdienst angeschlossen ist und dessen Zeugnis dafür vorliegt, daß der Bestand gesund ist, oder wenn ein tierärztliches Zeugnis für die Gesundheit des Bestandes vorliegt.
3. daß Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Teichen und anderen Behältern, in denen Fische oder Krebse gehalten werden, bestimmte Maßnahmen, z. B. die unschädliche Beseitigung verendeter Fische oder Krebse oder die Entseuchung von Behältern und Geräten, durchzuführen oder bestimmte Maßnahmen zu unterlassen haben.
(2) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen für Fi schund Krebsbestände zu regeln.

Abschnitt 3
Schutz der Fischerei
§47

Ein fließendes Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen für den Fischwechsel nicht auf mehr als den halben Querschnitt bei Mittelwasserstand, vom Ufer aus gemessen, versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel nicht wesentlich beeinträchtigen. Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu treffen. In der Verordnung können Ausnahmen von dem Verbot des Satzes l für den Aalfang zugelassen werden.

§48

(1) Wer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere bauliche Anlagen (Sperren), die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, in einem fließenden Gewässer errichtet, muß auf seine Kosten ausreichende Fischwege anlegen und unterhalten.
(2) Die für die wasserrechtliche Genehmigung der Sperre zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreien.
1. wenn die Sperre nicht auf Dauer errichtet wird oder
2. wenn die Anlage oder Unterhaltung des Fischweges Kosten verursachen würde, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen stehen.
Ist durch die Sperre eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten, so hat derjenige, der die Sperre errichtet hat und von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreit worden ist, dem Fischereiberechtigten die Kosten der Beschaffung von Fischbesatz in angemessenem Umfang zu erstatten.
(3) Die Bezirksregierung setzt für Gewässer erster Ordnung durch Verfügung an den für den Fischweg Unterhaltspflichtigen die Zeiten fest, in denen im Interesse der Fischerei der Fischweg offen und betriebsfähig zu halten ist. Für alle übrigen Gewässer obliegt diese Festsetzung den Landkreisen und den kreisfreien Städten. Die großen selbständigen Städte sind für die Gewässer in ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§ 12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.

§ 49

(1) In den Fischwegen ist der Fischfang verboten.
(2) In den Zeiten, in denen der Fischweg geöffnet sein muß, ist der Fischfang auch in den angrenzenden Gewässerstrecken verboten. Wird durch das Verbot der jährliche Ertrag der Fischerei in diesen Gewässerstrecken erheblich gemindert, so hat der für den Fischweg Unterhaltungspflichtige dem Fischereiberechtigten den Ausfall gegenüber den Fangergebnissen zu ersetzen, die zu erwarten wären, wenn die Sperre nicht bestünde.
(3) Die Bezirksregierung setzt für Gewässer erster Ordnung durch Verfügung an die Fischereiberechtigten und Fischereipächter die Grenzen der Verbotszone (Absatz 2) in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung fest. Für alle übrigen Gewässer obliegt diese Festsetzung den Landkreisen und den kreisfreien Städten. Die großen selbständigen Städte sind für die Gewässer in ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.

§ 50

Wird eine Genehmigung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz für die Errichtung einer Anlage zur Wasserentnahme oder eines Triebwerkes erteilt, so soll die Wasserbehörde dem Unternehmer auferlegen, durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen in den Ein- und Ausfluß zu verhindern.

§51

(1) Wer ein Gewässer abläßt, hat dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer angemessene Zeit vorher anzuzeigen.
(2) Teilt der Fischereiberechtigte dem Gewässerunterhaltungspflichtigen schriftlich mit. daß er in dem Gewässer regelmäßig Fischereivorrichtungen anbringt, so hat der Gewässerunterhaltungspflichtige ihm Beginn und Dauer aller Arbeiten unter Wasser einschließlich des Mähens angemessene Zeit vorher anzuzeigen.

§52

Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so dürfen Personen, die zum Fischfang nicht befugt sind, die Rückkehr der Fische in das Gewässer nicht verhindern.

Abschnitt 4
Erlaß von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei
§ 53
(1) Soweit es zum Schutz der Fischbestände, zum Schutzseltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten oder zur Verhinderung von Nachteilen für den Fischfang erforderlich ist, wird der zuständige Minister ermächtigt, durch Verordnung für die Binnengewässer, ausgenommen künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind, Bestimmungen zu treffen über:
1. die Schonzeiten der Fische und Krebse,
2. Verbote und Beschränkungen des Fischfangs und die Behandlung ständiger Fischereivorrichtungen während der Schonzeit,
3. das Größenmaß, das Fische und Krebse für den Fang mindestens haben müssen,
4. die Behandlung, Anlandung, Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische und Krebse.
5. das Aussetzen fremder Fisch- und Krebsarten in einem Gewässer,
6. die Art. die Beschaffenheit, die Benutzung und die Verwendungszeiten der Fischereigeräte.
7. die Art und Zeit der Werbung und Bekämpfung von Wasserpflanzen,
8. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
9. den Schutz der Fischnährtiere,
10. die Verhinderung von gegenseitigen Störungen beim Fischfang,
11. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter.
12. die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen oder den Fischwechsel verhindern sollen.
(2) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen nach Absatz l Nrn. l bis 6 und 9 bis 11 sowie Bestimmungen zum Schutz weiterer Arten von Meerestieren, die in den Künstengewässern zu Erwerbszwecken gefangen werden, auch für die Küstengewässer zu treffen.
(3) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen nach Absatz l Nrn. 2. 5. 6 und 7 auch zum Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an deren Ufern zu treffen.
(4) Bei Regelungen nach Absatz l Nr. 7 sind die Belange der Gewässerunterhaltung (§ 81 des Niedersächsischen Wassergesetzes) zu berücksichtigen.

Abschnitt 5 Vereinigungen von Sportfischern § 54

(1) Eine Vereinigung von Sportfischern ist auf Antrag durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt anzuerkennen, wenn sie
1. rechtsfähig ist und ihren Sitz in Niedersachsen hat.
2. gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist, 3. mindestens 30 Mitglieder hat und ihre Satzung den Beitritt jeder weiteren unbescholtenen Person zuläßt,
4. ihre Mitglieder eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband ablegen läßt.
5. über hinreichend ausgebildete Gewässerwarte verfügt.
Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§ 12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen.
1. wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
2. wenn die Vereinigung bei der Bewirtschaftung von Fischgewässern gröblich oder wiederholt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder behördlichen Auflagen auf Grund dieses Gesetzes nicht nachkommt oder
3. wenn die Vereinigung Mitglieder, die beim Fischfang gröblich oder wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, nicht ausschließt.
(3) Ein Verband, in dem sich mehrere Vereinigungen von Sportfischern zusammengeschlossen haben, ist auf Antrag durch den zuständigen Minister als Landesfischereiverband anzuerkennen, wenn er
1. die Voraussetzungen des Absatzes l Satz l Nrn. l und 2 erfüllt,
2. nach seiner Tätigkeit und nach der Zahl der Mitglieder der in ihm zusammengeschlossenen Sportfischervereinigungen überörtliche Bedeutung hat und
3. offene Fischerprüfungen für jedermann abhält, in denen ausreichende Kenntnisse der Fischarten und ihrer Lebensweise, der Fanggeräte und ihrer Handhabung, der Behandlung gefangener Fische und der gesetzlichen Vorschriften über die Fischerei und den Tierschutz nachzuweisen sind.
Die Anerkennung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Verband auch Berufsfischer als Mitglieder angehören. Für den Widerruf der Anerkennung gilt Absatz 2 sinngemäß.
(4) Die Landesbehörden sollen in allen grundsätzlichen fischereifachlichen Fragen Stellungnahmen der anerkannten Landesfischereiverbände einholen.

Fünfter Teil
Überwachung der Fischerei
Abschnitt l
Fischereiaufsicht
§ 55

(1) Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern führt das Fischereiamt für die Küstengewässer.
(2) Die Aufsicht über die Fischerei in den Binnengewässern führen die Gemeinden.

§ 56

(1) Soweit es zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht erforderlich ist, bestellen das Fischereiamt für die Küstengewässer und die Gemeinden eigene Vollzugsbeamte. Sie können auch ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen.
(2) Die Gemeinden können auch auf Vorschlag der Fischereigenossenschaften, Fischereiberechtigten und Fischereipächter für deren Gewässer geeignete Personen, die zu diesen in einem Dienst- oder Mitgliedschaftsverhältnis stehen, zu Fischereiaufsehern bestellen. Die Bestellung begründet kein Dienstverhältnis des Fischereiaufsehers zur Gemeinde.
(3) Die Vollzugsbeamten und die Fischereiaufseher sind befugt, jederzeit die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in Gewässern zu durchsuchen. Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.

Abschnitt 2
Fischereierlaubnisschein, Fischereischein
§57

(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, oder wer als Fischereiberechtigter auf Grund einer Erlaubnis der Fischereigenossenschaft (§§ 24, 25) den Fischfang ausübt, hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen.
(2) Ein Fischereierlaubnisschein ist nicht erforderlich:
1. bei Anwesenheit des Berechtigten oder eines Beauftragten des Berechtigten,
2. bei Fischereiwettbewerben und Prüfungen, die von einer anerkannten Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder einem anerkannten Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) veranstaltet werden.

§ 58

(1) Der Fischereierlaubnisschein (§ 57) muß folgende Angaben enthalten:
1. den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt, sowie seine Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten,
2. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers,
3. den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis,
4. die Gewässer oder Gewässerstrecken, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
5. die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, daß für die Fischereierlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden sind.

§ 59

(1) Personen mit Haupt Wohnsitz in Niedersachsen, die
1. das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder die vorgeschriebene Fischerprüfung in einem anderen Bundesland oder die Prüfung als Berufsfischer abgelegt haben,
hat die Gemeinde ihres Wohnsitzes auf Antrag einen Fischereischein als Lichtbildausweis auszustellen. Der Fischereischein gilt für unbeschränkte Zeit.
(2) Personen, die mindestens drei Jahre als Küstenfischer tätig waren und das für die Führung eines Fischereifahrzeugs erforderliche Patent besitzen, kann ein Fischereischein auch ohne Prüfung ausgestellt werden.
(3) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft stehen,
2. die gröblich oder wiederholt gegen Vorschriften des Fischereirechts oder des Tierschutzrechts verstoßen haben.
(4) Treten Umstände nachträglich ein, deretwegen der Fischereischein versagt werden könnte, oder werden sie der Gemeinde nachträglich bekannt, so kann diese den Fischereischein für ungültig erklären und einziehen.

Abschnitt 3
Fischereikundlicher Dienst
§ 60

(1) Die Verwaltungsbehörden werden bei ihren Aufgaben nach diesem Gesetz durch den fischereikundlichen Dienst des Landes beraten und unterstützt. Die Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes haben die Befugnisse nach § 56 Abs. 3. Sie sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung sowie gegen angemessene Entschädigung aus Teichen, Anlagen und Behältern Fische und Krebse zur Untersuchung zu entnehmen sowie nach vorheriger Benachrichtigung des Berechtigten Probefischfänge durchzuführen und dabei gefangene Fische gegen angemessene Entschädigung zu behalten.
(2) Die mit dem fischereikundlichen Dienst betrauten Behörden können von Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften, Fischereipächtern, Gewässereigentümern und den Inhabern einer Fischereierlaubnis die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. l Nrn. l bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Absatz l und 2 gilt entsprechend für die beamteten Tierärzte bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz.
(4) Die Betreuungsaufgaben, die den Landwirtschaftskammern nach dem Gesetz über Landwirtschaftskammern hinsichtlich der Fischerei in den Binnen- und Küstengewässern sowie der Kleinen Hochseefischerei obliegen, bleiben unberührt.

Abschnitt 4
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 61
Wer sich unbefugt Muscheln aus Muschelkulturbezirken (§ 17 Abs. 3) zueignet, die Kulturen beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§62

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang befugt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführt.
2. fremde Grundstücke entgegen einem Verbot nach § 10 Abs. 3 zum Fischen betritt,
3. Jugendlichen unter 14 Jahren entgegen § 15 den Fischfang gestattet,
4. entgegen § 17 Abs. l in Küstengewässern ohne Erlaubnis auf Muscheln fischt,
5. entgegen § 17 Abs. 4 unbefugt in einem Muschelkulturbezirk den Fischfang ausübt oder den Bezirk unbefugt mit einem Fahrzeug überfährt, das an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwandt worden ist,
6. entgegen § 22 Abs. l als Verpächter einen Fischereipachtvertrag nicht fristgemäß zur Genehmigung vorlegt oder als Pächter auf Grund eines Fischereipachtvertrages fischt, ehe er genehmigt worden ist oder als genehmigt gilt,
7. in einem Gewässer den Fischfang ausübt, in dem dieser nach § 41 Abs. 3 untersagt ist, oder als Berechtigter anderen den Fischfang erlaubt,
8. entgegen § 44 beim Fischfang verbotene Mittel oder Verfahren anwendet,
9. gegen die Verbote des § 45 verstößt, 10. entgegen § 47 ein fließendes Gewässer für den Fischwechsel sperrt oder mit ständigen Fischereivorrichtungen keinen angemessenen Abstand von anderen hält.
11. entgegen § 49 in Fischwegen oder den angrenzenden Gewässerstrecken den Fischfang ausübt,
12. entgegen § 51 ein Gewässer abläßt oder in dem Gewässer Arbeiten unter Wasser durchführt, ohne den Fischereiberechtigten vorher fristgemäß zu unterrichten,
13. entgegen § 52 die Rückkehr der Fische in ein ausgeufertes Gewässer verhindert,
14. entgegen §§ 57 und 58 beim Fischfang nicht den vorgeschriebenen Fischereierlaubnisschein oder keinen Fischereischein oder Personalausweis mit sich führt oder diese auf Verlangen nicht vorzeigt,
15. entgegen § 60 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt.
16. einer Verordnung auf Grund des § 17 Abs. l, des § 43 Abs. l, des § 44 Abs. 3. des § 46 oder des § 53 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Geräte und Mittel, die bei einer Ordnungswidrigkeit benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. l Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Fischerei in Küstengewässern:
das Fischereiamt für die Küstengewässer:
2. für die Verfolgung und Ahndung aller anderen Ordnungswidrigkeiten:
der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.
Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.

Sechster Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 63

(1) § 11 Abs. 2 und § 21 gelten nicht für Fischereipachtverträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind.
(2) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk verpachtet, so tritt die Fischereigenossenschaft mit Ablauf des zweiten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Pachtjahres in die Rechte und Pflichten des Verpächters ein. Die Fischereigenossenschaft kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende des Kalenderjahres den Pachtvertrag kündigen. Im Falle der Kündigung hat die Fischereigenossenschaft dem Berechtigten Aufwendungen zu ersetzen, die dieser im Vertrauen auf die vereinbarte Dauer des Pachtverhältnisses gemacht hat.
(3) Jedes Mitglied einer Fischereigenossenschaft kann innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Fischereigenossenschaft verlangen, daß diese ihm die Befugnis zum Fischfang für den Bereich seines Fischereirechts auf angemessene Zeit und zu angemessenen Bedingungen überläßt, wenn
1. das Mitglied bisher die Fischerei auf Grund seines Rechtes selbst ausgeübt hat und
2. der Verlust der eigenen Befugnis zum Fischfang für das Mitglied wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben würde, die bei Abwägung der beiderseitigen Interessen sowie unter Berücksichtigung etwaiger von der Fischereigenossenschaft angebotener anderer Leistungen ihm nicht zumutbar erscheinen.

§64

(1) Soweit es zur besseren Nutzung und Hege der Fischbestände erforderlich ist, kann die Bezirksregierung durch Verordnung auch für die Elbe Fischereibezirke bilden und die Fischereiberechtigten innerhalb eines Fischereibezirks zu einer Fischereigenossenschaft zusammenschließen. Die §§19 bis 39 sind anzuwenden, § 63 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Befugnisse der Fischereigenossenschaft können in der Verordnung auf Hegemaßnahmen, insbesondere auf die Einbringung von Besatz, beschränkt werden.
(2) Eine Verordnung nach Absatz l darf nur erlassen werden, wenn die Inhaber von Fischereirechten für mehr als die Hälfte der betroffenen Gewässerfläche der Bildung eines Fischereibezirks und dem Zusammenschluß der Fischereiberechtigten zu einer Fischereigenossenschaft zugestimmt haben. Hat der Inhaber eines Fischereirechts seine Zustimmung schriftlich oder zur Niederschrift einer Behörde oder eines Notars erklärt, so kann diese Erklärung erst nach Ablauf von zwei Jahren widerrufen werden.

§ 65

(1) Die Satzungen der Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht treten außer Kraft, soweit sie mit diesem Gesetz nicht vereinbar sind.
(2) Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht, deren Fischgewässer nach § 18 keinen Fischereibezirk bilden, sind durch die Aufsichtsbehörde aufzulösen. Die §§ 40 und 41 des Realverbandsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Etwa verbleibendes Vermögen ist auf die Mitglieder zu verteilen.

§ 66

Soweit sich nach bisherigem Recht die Fischereibezirke
1. der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser I (Anlage 2 Nr. 63),
2. der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Schwülme (Anlage 2 Nr. 57) und
3. der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser IV (Anlage 2 Nr. 66)
auch auf Gewässer in anderen Bundesländern erstrecken, bleiben ihre Aufgaben und Befugnisse für diese Gewässer sowie die Mitgliedschaft der in diesen Gewässern Fischereiberechtigten durch dieses Gesetz unberührt.

§67

Für Schonbezirke und Schonreviere nach bisherigem Recht erläßt die zuständige Behörde durch Verordnung nach § 43 die erforderlichen Bestimmungen. Die Beschränkungen auf Grund des bisherigen Rechts erlöschen spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 68

§ 47 gilt nicht für ständige Fischereivorrichtungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind, in dem Umfang, in dem der Fischereiberechtigte sie rechtmäßig benutzen darf.

§69

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fischereischeine einschließlich der Jugendfischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter. Eine Verlängerung ist nicht zulässig.
(2) Personen mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in drei aufeinanderfolgenden Jahren ein Jahresfischereischein für Erwachsene ausgestellt worden ist, ist auf Antrag ein Fischereischein ohne Fischerprüfung auszustellen.

§70

Die Verwaltungskosten, die den kommunalen Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz entstehen, werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

§71

Das Niedersächsische Wassergesetz in der Fassung vom 1. Dezember 1970 (Nieders. GVB1. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel VIII § l Nr. 4 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28. Juni 1977 (Nieders. GVB1. S. 233), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 42 a Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
"§ 48 Abs. l und 2 sowie § 50 des Niedersächsischen Fischereigesetzes bleiben unberührt."
2. In § 72 Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort ..Häfen" die Worte "und die Belange der Fischerei" eingefügt.
3. Dem § 81 Abs. l wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Bedeutung des Gewässers als Bestandteil der Landschaft und der natürlichen Umwelt sowie als Lebensstätte für Fische ist zu berücksichtigen."
4. Es wird folgender § 98 a eingefügt:
"§ 98 a
Landschaftspflege und Fischereischutz beim Gewässerausbau

Bei dem Ausbau der Gewässer ist ihre Bedeutung als Bestandteil der Landschaft und der natürlichen Umwelt zu berücksichtigen. Soweit nicht wesentliche Interessen der Allgemeinheit etwas anderes erfordern, soll ein natürliches Gewässer nur so ausgebaut werden, daß es mindestens im bisherigen Umfang als Lebensstätte für Fische geeignet bleibt."
5. Dem § 101 Abs. l wird folgender Satz 3 angefügt:
"§ 5 Abs. l des Niedersächsischen Fischereigesetzes bleibt unberührt."
6. Dem § 103 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Erhöht sich durch den Ausbau der Wert eines selbständigen Fischereirechts, so ist § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Fischereigesetzes anzuwenden."
7. § 134 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"(5) § 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes bleibt unberührt."

§72

Dem § l Abs. l des Bodenabbaugesetzes vom 15. März 1972 (Nieders. GVB1. S. 137), geändert durch Artikel V § 11 des Gesetzes über die kommunale Neugliederung im Raum Hannover vom 11. Februar 1974 (Nieders. GVB1. S. 57), wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Neu entstehende Gewässer sollen Fischen und anderen Wassertieren geeignete Lebensbedingungen bieten."

§ 73

(1) Es werden aufgehoben:
1. das Fischereigesetz für das Herzogthum Braunschweig vom 1. Juli 1879 (Nieders. GVB1. Sb. III S. 596). Zuletzt geändert durch Artikel 52 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535).
2. das Gesetz, betreffend die Abänderung des Fischereigesetzes vom 1. Juli 1879 Nr. 38 vom 19. Dezember 1889 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 604).
3. das Gesetz, betreffend die Fischerei der Ufereigenthümer und die Koppelfischerei in der Provinz Hannover vom 26. Juni 1897 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 579),
4. das Gesetz, betreffend die Koppelfischerei im Regierungsbezirke Cassel vom 19. Mai 1908 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 579),
5. das Gesetz über den Erwerb von Fischereiberechtigungen durch den Staat und das Aufgebot von Fischereiberechtigungen vom 2. September 1911 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 580). geändert durch § 60 Satz 2 Nr. 60 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513),
6. das Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (Nieders. GVBl. Sb. in S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535).
7. die Verordnung vom 27. März 1917 über das Inkrafttreten des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (Nieder" GVBl. Sb. III S. 595).
8. die Bekanntmachung über den Fischereiaufsichtsdienst in der Unterweser vom 8. Februar 1927 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 930),
9. das Fischereigesetz für den Landesteil Oldenburg vom 26. Februar 1929 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),
10. die Verordnung des Staatsministeriums vom 26. Februar 1929, betreffend Inkrafttreten des Fischereigesetzes vom 26. Februar 1929 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 936).
11. das Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 929), geändert durch Artikel 75 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nieders. GVBl. S. 237),
12. die Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Fischereischein vom 21. April 1939 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 929), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 1970 (Nieders. GVBl. S. 155),
13. das Gesetz über die Verwendung von elektrischem Strom in der Binnen- und Küstenfischerei vom 24. November 1953 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 728), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),
14. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Fischereischein vom 23. November 1954 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 728),
15. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzeüber den Fischereischein vom 20. April 1959 (Nieders. GVBl. S. 71), Niedere. GVB1. Nr. 7/1978, ausgegeben am 6. 2. 1978
16. § 5 Nr. 7 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Niedere. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und zur Änderung des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 12. Juli 1976 (Niedere. GVBl. S. 193).
(2) Für die Fischerei in den Küstengewässern und auf der hohen See bleibt das Gesetz über den Fischereischein (Absatz l Nr. 11) und die in Absatz l unter Nr. 12 aufgeführte Verordnung als Bundesrecht unberührt.

§74
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1978 in Kraft.
Hannover, den 1. Februar 1978.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Albrecht

Der Niedersächsische Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten

Glup



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