Mieders. GVBI. Nr. 7/1978. ausgegeben am 6. 2. 1978

Anlage l

(zu § 16 Abs. 3) Die folgenden Gewässer gelten als Küstengewässer im Sinne
dieses Gesetzes:
Elbe unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg,
Oste unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf,
Weser unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen, (Grenze der Stadt Bremen),
Hunte unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück,
Ems unterhalb der Papenburger Schleuse,
Leda unterhalb des Sperrwerks.



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