Mieders. GVBI. Nr. 7/1978. ausgegeben am 6. 2. 1978
Anlage l
(zu § 16 Abs. 3)
Die folgenden Gewässer gelten als Küstengewässer im Sinne
dieses Gesetzes:
Elbe unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg,
Oste unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark
Oberndorf,
Weser unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen, (Grenze
der Stadt Bremen),
Hunte unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten
bei Huntebrück,
Ems unterhalb der Papenburger Schleuse,
Leda unterhalb des Sperrwerks.
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