Die
Fischereiabgabe beträgt zehn Deutsche Mark für das Kalenderjahr.
Der Angelsport-Verband Hamburg e.V. führt die Sportfischerprüfung
unter Aufsicht der zuständigen Behörde nach den von dieser als Grundlage für die
Prüfung anerkannten Richtlinien durch. Die zuständige Behörde kann für die
Durchführung der Prüfung Weisungen erteilen, an Prüfungen teilnehmen und
Unterlagen einsehen.
(1) Der Angelsport-Verband Hamburg e.V. beruft die Mitglieder der
Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und
zwei Beisitzern.
(2) In die Prüfungsausschüsse dürfen nur Personen berufen
werden, welche die Lehr- und Prüfbefähigung des Verbandes Deutscher Sportfischer
e.V. besitzen.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens
der Vorsitzende und ein Beisitzer anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Ausschußmitglieder sind bei der
Bewertung der Prüfungen nicht an Weisungen gebunden.
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2)
Über das Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling ein von dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterzeichnetes Prüfungszeugnis erteilt.
(3) Über das
Nichtbestehen der Prüfung wird der Bewerber mündlich unterrichtet. Er kann einen
schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung verlangen.
(4) Über die
Prüfung ist eine Niederschrift mit dem Ergebnis der Prüfung aufzunehmen. Sie ist
von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zu den Akten des
Prüfungsausschusses zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren,
(5)
Die Prüfung kann frühestens nach vier Wochen wiederholt werden.
(1) Sportfischern ist nur folgendes Fischereigerät
erlaubt:
1. Handangeln einschließlich Pöddern,
2. Senken bis zu 1 qm Größe
in verpachteten Gewässern,
Fischereipächtern ist auch das Abfischen mit
Netzen erlaubt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des
Fischgewässers, insbesondere zur Fischbestandsregulierung,
Fischseuchenbekämpfung oder zur Gewässerpflege erforderlich ist.
(2)
Sportfischern ist in den nicht verpachteten Gewässern das Fischen mit mehr als
zwei Ruten und zwei Haken, in den verpachteten Gewässern mit mehr als drei Ruten
und drei Haken nicht gestattet. Die Ruten müssen aus unmittelbarer Nähe bedient
werden und dürfen nicht unbeaufsichtigt ausgelegt sein. Das Fischen mit Treib-
und Schleppangeln sowie mit ständigen Fischereivorrichtungen ist Sportfischern
untersagt.
(3) Nebenberufsfischer stehen hinsichtlich des zulässigen
Fischereigeräts in Küstengewässern Berufsfischern, in Binnengewässern
Sportfischern gleich. Auf der Elbe ist ihnen, soweit dort der Fischfang nicht
nach anderen Vorschriften beschränkt ist, auch folgendes Fischereigerät
erlaubt:
1. zehn Aalkörbe,
2. zwei Stellnetze bis je 50 m Länge,
3.
Langleinen mit insgesamt bis zu 300 Haken,
4. Senke.
(4) Ausgelegte
Fanggeräte sind spätestens nach Ablauf von zwölf Stunden
aufzunehmen.
(l)
Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nicht gefangen werden;
1.
Barbe (Barbus barbus),
2. Bachneunauge (Lampetra planeri),
3. Bitterling
(Rhoedus sericeus amarus),
4. Edelkrebs (Astacus astacus),
5. Elritze
(Phoxinus phoxinus),
6. Flußmuscheln - alle einheimischen Arten der Gattung
Unio -,
7. Flußneunauge (Lampetra fluviatilis),
8. Lachs (Salmo
salar),
9. Maifisch, Finte (Alosa fallax),
10. Meerforelle (Salmo trutta
forma trutta),
11. Meerneunauge (Petromyzon marinus),
12. Moderlieschen
(Leucaspius delineatus),
13. Neunstachliger Stichling (Pungitius
pungitius),
14. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis),
15. Schmerle
(Noemacheilus barbatulus),
16. Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus),
17.
Steinbeißer (Cobitis taenia),
18. Stör (Acipenser sturio),
19.
Teichmuscheln - alle einheimischen Arten der Gattung Anodonta -,
20. Wels
(Siluris glanis),
21. Zährte (Vimba vimba).
Dies gilt nicht für Lachse und
Meerforellen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind.
(2)
Werden entgegen Absatz 1 Fische gefangen, sind sie unverzüglich mit der
gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einzusetzen.
(1)
Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nur gefangen werden, wenn sie
von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse mindestens folgende Länge
aufweisen :
1. | Aal (Anguilla anguilla) | 35 cm |
2. | Äsche (Thymallus thymallus) | 35 cm |
3. | Bachforelle (Salmo trutta forma fario) | 30 cm |
4. | Döbel (Leuciscus cephalus) | 25 cm |
5. | Flunder (Platidithys flesus) | 20 cm |
6. | Hasel (Leuciscus leuciscus) | 20 cm |
7. | Hecht (Esox lucius) | 50 cm |
8. | Karpfen (Cyprinus carpio) | 35 cm |
9. | Lachs (Salmo salar) | 35 cm |
10. | Meerforelle (Salmo trutta forma trutta) | 35 cm |
11. | Quappe (Lota Iota) | 55 cm |
12. | Rapfen (Aspius aspius) | 40 cm |
13. | Schlei (Tinca tinca) | 25 cm |
14. | Zander (Stizostedion lucioperca) | 40 cm |
15. | Zope (Abramis ballerus) | 30 cm |
(1) Die nachstehend
aufgeführten Arten haben folgende Schonzeiten, in denen sie nicht gefangen
werden dürfen:
1. | Bach- und Meerforelle | 15. Oktober bis 15. Februar |
2. | Äsche | 01. Januar bis 15. Mai |
3. | Hecht | 01. Januar bis 15. Mai |
4. | Zander | 01. Januar bis 15. Mai |
In folgenden Gewässern ist der Fischfang ganzjährig
verboten:
1. Kleine AIster,
2. Binnenalster vom AIsterpavillon über den
Anleger Jungfernstieg, die Reesendammbrücke bis zum nördlichen Ende der
Ballindammpromenade,
3. Eppendorfer Mühlenteich mit Unterlauf der Tarpenbek
bis einschließlich Rosenbrookbrücke,
4. Stadtparksee mit Zulauf vom
Goldbekkanal,
5. Dove-Elbe oberhalb Neuengammer Stichkanal einschließlich
Schlenze,
6. Gose-Elbe oberhalb der Brücke Alte Twiete einschließlich
Gose-Elbe-Graben,
7. Südlicher Kirchwerder Sammelgraben vom Sandbrack bis zur
Brücke Kirchenheerweg,
8. Seevekanal von Kanzlershof bis Karnappwehr,
9.
Moorwettern von der Landesgrenze bis zum Schöpfwerk Hohenwisch einschließlich
der Nebengewässer bis zur Bahnlinie Hamburg-Neugraben sowie Moorburger
Landscheide bis zum Bahndamm,
10. Mühlenberger Loch, mit Ausnahme des
Aalfangs.
Die
zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Beschränkungen der §§ 5 bis 9
zulassen, soweit dies
1. für wissenschaftliche Zwecke,
2. zur nachhaltigen
Bewirtschaftung eines Fischgewässers oder
3. für Hegemaßnahmen, insbesondere
zur Gewinnung von Fischlaich, Fischbrut oder Satzfisch,
erforderlich
ist.
(1) Die in der Freien und
Hansestadt Hamburg beheimateten Fischereifahrzeuge von Berufsfischern müssen ein
Fischereikennzeichen, bestehend aus Unterscheidungsbuchstaben und einer
Registriernummer, Fahrzeuge von Nebenberufsfischern zusätzlich mit dem
Buchstaben N, führen.
(2) Die Unterscheidungsbuchstaben sind
1. für
Fischereifahrzeuge der Großen Hochseefischerei die Buchstaben HH,
2. für
Fischereifahrzeuge der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei die Buchstaben HF
und
3. für Fischereifahrzeuge der Elbfischerei die Buchstaben HBK.
Die
Registriernummer wird von der zuständigen Behörde festgesetzt.
(3) Die
Anmeldung zur Registrierung obliegt dem Eigentümer des Fischereifahrzeuges, dem
die zuständige Behörde über das Fischereikennzeichen eine Bescheinigung
ausstellt; diese ist mitzuführen, wenn sich das Fahrzeug in Betrieb befindet.
Jeder Eigentumswechsel und jede wesentliche Veränderung am Fahrzeug (zum
Beispiel Änderung der Nutzung, Einbau anderer Motoren) sind der zuständigen
Behörde zur Änderung der Bescheinigung anzuzeigen.
(4) Das
Fischereikennzeichen ist zusammen mit dem Namen des Schiffes auf jeder Seite am
Bug in deutlich lesbarer Schrift zu führen. Die Schrift muß in weißer Farbe auf
dunklem Grund ausgeführt und bei Fahrzeugen der Hochsee- und Küstenfischerei
mindestens 20 cm, bei Fahrzeugen der Elbfischerei mindestens 8 cm hoch sein. Die
Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, die Zahlen in arabischen Ziffern
auszuführen. Die Beiboote und das auszulegende Fischereigerät sind nach ihrer
Größe entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Wird das Fahrzeug nicht mehr in der
beruflichen oder nebenberuflichen Fischerei eingesetzt, ist die Bescheinigung
zurückzugeben und das betreffende Fischereikennzeichen zu entfernen.
(6) Die
Vorschriften des Flaggenrechts bleiben unberührt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 10 des
Hamburgischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Sport- oder Nebenberufsfischer anderes als nach § 5 erlaubtes Fischereigerät
benutzt,
2. entgegen § 5 Absatz 4 seine ausgelegten Fanggeräte nicht
spätestens nach zwölf Stunden aufnimmt,
3. entgegen den §§ 6 bis 8 Fische
geschützter Arten nicht unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das
Fanggewässer einsetzt,
4. entgegen § 9 den Fischfang in Schon- oder
Sperrgebieten ausübt,
5. entgegen § 11 sein Fischereifahrzeug nicht zur
Registrierung anmeldet, nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet, einen
Eigentumswechsel oder wesentliche Veränderungen am Fahrzeug der zuständigen
Behörde nicht anzeigt, die ausgestellte Bescheinigung nicht mitführt, nicht
zurückgibt oder das Fischereikennzeichen nach Aufgabe der beruflichen oder
nebenberuflichen Fischerei nicht entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu 10000 DM geahndet werden.