Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischereigesetzes

Vom 3. Juni 1986

Auf Grund der §§ 8 und 14 des Hamburgischen Fischereigesetzes vom 22. Mai 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95) und des Artikels 2 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetzblatt II 1976 Seite 1) wird verordnet:

§ 1 Fischereiabgabe


Die Fischereiabgabe beträgt zehn Deutsche Mark für das Kalenderjahr.


§ 2 Sportfischerprüfung


Der Angelsport-Verband Hamburg e.V. führt die Sportfischerprüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde nach den von dieser als Grundlage für die Prüfung anerkannten Richtlinien durch. Die zuständige Behörde kann für die Durchführung der Prüfung Weisungen erteilen, an Prüfungen teilnehmen und Unterlagen einsehen.


§ 3 Prüfungsausschüsse


(1) Der Angelsport-Verband Hamburg e.V. beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) In die Prüfungsausschüsse dürfen nur Personen berufen werden, welche die Lehr- und Prüfbefähigung des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. besitzen.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein Beisitzer anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Ausschußmitglieder sind bei der Bewertung der Prüfungen nicht an Weisungen gebunden.



§ 4 Durchführung der Prüfung, Prüfungszeugnis


(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Über das Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling ein von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Prüfungszeugnis erteilt.
(3) Über das Nichtbestehen der Prüfung wird der Bewerber mündlich unterrichtet. Er kann einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung verlangen.
(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift mit dem Ergebnis der Prüfung aufzunehmen. Sie ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zu den Akten des Prüfungsausschusses zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren,
(5) Die Prüfung kann frühestens nach vier Wochen wiederholt werden.



§ 5 Fischereigerät


(1) Sportfischern ist nur folgendes Fischereigerät erlaubt:
1. Handangeln einschließlich Pöddern,
2. Senken bis zu 1 qm Größe in verpachteten Gewässern,
Fischereipächtern ist auch das Abfischen mit Netzen erlaubt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischgewässers, insbesondere zur Fischbestandsregulierung, Fischseuchenbekämpfung oder zur Gewässerpflege erforderlich ist.
(2) Sportfischern ist in den nicht verpachteten Gewässern das Fischen mit mehr als zwei Ruten und zwei Haken, in den verpachteten Gewässern mit mehr als drei Ruten und drei Haken nicht gestattet. Die Ruten müssen aus unmittelbarer Nähe bedient werden und dürfen nicht unbeaufsichtigt ausgelegt sein. Das Fischen mit Treib- und Schleppangeln sowie mit ständigen Fischereivorrichtungen ist Sportfischern untersagt.
(3) Nebenberufsfischer stehen hinsichtlich des zulässigen Fischereigeräts in Küstengewässern Berufsfischern, in Binnengewässern Sportfischern gleich. Auf der Elbe ist ihnen, soweit dort der Fischfang nicht nach anderen Vorschriften beschränkt ist, auch folgendes Fischereigerät erlaubt:
1. zehn Aalkörbe,
2. zwei Stellnetze bis je 50 m Länge,
3. Langleinen mit insgesamt bis zu 300 Haken,
4. Senke.
(4) Ausgelegte Fanggeräte sind spätestens nach Ablauf von zwölf Stunden aufzunehmen.


§ 6 Artenschutz


(l) Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nicht gefangen werden;
1. Barbe (Barbus barbus),
2. Bachneunauge (Lampetra planeri),
3. Bitterling (Rhoedus sericeus amarus),
4. Edelkrebs (Astacus astacus),
5. Elritze (Phoxinus phoxinus),
6. Flußmuscheln - alle einheimischen Arten der Gattung Unio -,
7. Flußneunauge (Lampetra fluviatilis),
8. Lachs (Salmo salar),
9. Maifisch, Finte (Alosa fallax),
10. Meerforelle (Salmo trutta forma trutta),
11. Meerneunauge (Petromyzon marinus),
12. Moderlieschen (Leucaspius delineatus),
13. Neunstachliger Stichling (Pungitius pungitius),
14. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis),
15. Schmerle (Noemacheilus barbatulus),
16. Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus),
17. Steinbeißer (Cobitis taenia),
18. Stör (Acipenser sturio),
19. Teichmuscheln - alle einheimischen Arten der Gattung Anodonta -,
20. Wels (Siluris glanis),
21. Zährte (Vimba vimba).
Dies gilt nicht für Lachse und Meerforellen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind.
(2) Werden entgegen Absatz 1 Fische gefangen, sind sie unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einzusetzen.


§ 7 Mindestmaße


(1) Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nur gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse mindestens folgende Länge aufweisen :

 1. Aal (Anguilla anguilla)  35 cm
 2. Äsche (Thymallus thymallus) 35 cm
 3. Bachforelle (Salmo trutta forma fario)  30 cm
 4. Döbel (Leuciscus cephalus)  25 cm
 5. Flunder (Platidithys flesus)  20 cm
 6. Hasel (Leuciscus leuciscus)  20 cm
 7. Hecht (Esox lucius)  50 cm
 8. Karpfen (Cyprinus carpio)  35 cm
 9. Lachs (Salmo salar)  35 cm
10.  Meerforelle (Salmo trutta forma trutta)  35 cm
11.  Quappe (Lota Iota)  55 cm
12.  Rapfen (Aspius aspius)  40 cm
13.  Schlei (Tinca tinca)  25 cm
14.   Zander (Stizostedion lucioperca)  40 cm
15.  Zope (Abramis ballerus)  30 cm

(2) Dies gilt nicht für Fische, die zum Zwecke der Wiederaussetzung in andere Gewässer gefangen werden, sowie in gewerblichen Fischzuchtbetrieben in geschlossenen Gewässern.
(3) Werden entgegen Absatz 1 untermaßige Fische gefangen, gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.


§ 8 Artenschonzeiten


(1) Die nachstehend aufgeführten Arten haben folgende Schonzeiten, in denen sie nicht gefangen werden dürfen:

 1.   Bach- und Meerforelle  15. Oktober bis 15. Februar
 2.   Äsche  01. Januar bis 15. Mai
 3.   Hecht   01. Januar bis 15. Mai
 4.   Zander  01. Januar bis 15. Mai
Die Schonzeit für Forellen gilt nicht in gewerblichen Fischzuchtbetrieben.
(2) Werden entgegen Absatz 1 Fische gefangen, gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.


§ 9 Schon- und Sperrgebiete


In folgenden Gewässern ist der Fischfang ganzjährig verboten:
1. Kleine AIster,
2. Binnenalster vom AIsterpavillon über den Anleger Jungfernstieg, die Reesendammbrücke bis zum nördlichen Ende der Ballindammpromenade,
3. Eppendorfer Mühlenteich mit Unterlauf der Tarpenbek bis einschließlich Rosenbrookbrücke,
4. Stadtparksee mit Zulauf vom Goldbekkanal,
5. Dove-Elbe oberhalb Neuengammer Stichkanal einschließlich Schlenze,
6. Gose-Elbe oberhalb der Brücke Alte Twiete einschließlich Gose-Elbe-Graben,
7. Südlicher Kirchwerder Sammelgraben vom Sandbrack bis zur Brücke Kirchenheerweg,
8. Seevekanal von Kanzlershof bis Karnappwehr,
9. Moorwettern von der Landesgrenze bis zum Schöpfwerk Hohenwisch einschließlich der Nebengewässer bis zur Bahnlinie Hamburg-Neugraben sowie Moorburger Landscheide bis zum Bahndamm,
10. Mühlenberger Loch, mit Ausnahme des Aalfangs.


§ 10 Ausnahmen


Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Beschränkungen der §§ 5 bis 9 zulassen, soweit dies
1. für wissenschaftliche Zwecke,
2. zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischgewässers oder
3. für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Gewinnung von Fischlaich, Fischbrut oder Satzfisch,
erforderlich ist.


§ 11 Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge


(1) Die in der Freien und Hansestadt Hamburg beheimateten Fischereifahrzeuge von Berufsfischern müssen ein Fischereikennzeichen, bestehend aus Unterscheidungsbuchstaben und einer Registriernummer, Fahrzeuge von Nebenberufsfischern zusätzlich mit dem Buchstaben N, führen.
(2) Die Unterscheidungsbuchstaben sind
1. für Fischereifahrzeuge der Großen Hochseefischerei die Buchstaben HH,
2. für Fischereifahrzeuge der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei die Buchstaben HF und
3. für Fischereifahrzeuge der Elbfischerei die Buchstaben HBK.
Die Registriernummer wird von der zuständigen Behörde festgesetzt.
(3) Die Anmeldung zur Registrierung obliegt dem Eigentümer des Fischereifahrzeuges, dem die zuständige Behörde über das Fischereikennzeichen eine Bescheinigung ausstellt; diese ist mitzuführen, wenn sich das Fahrzeug in Betrieb befindet. Jeder Eigentumswechsel und jede wesentliche Veränderung am Fahrzeug (zum Beispiel Änderung der Nutzung, Einbau anderer Motoren) sind der zuständigen Behörde zur Änderung der Bescheinigung anzuzeigen.
(4) Das Fischereikennzeichen ist zusammen mit dem Namen des Schiffes auf jeder Seite am Bug in deutlich lesbarer Schrift zu führen. Die Schrift muß in weißer Farbe auf dunklem Grund ausgeführt und bei Fahrzeugen der Hochsee- und Küstenfischerei mindestens 20 cm, bei Fahrzeugen der Elbfischerei mindestens 8 cm hoch sein. Die Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, die Zahlen in arabischen Ziffern auszuführen. Die Beiboote und das auszulegende Fischereigerät sind nach ihrer Größe entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Wird das Fahrzeug nicht mehr in der beruflichen oder nebenberuflichen Fischerei eingesetzt, ist die Bescheinigung zurückzugeben und das betreffende Fischereikennzeichen zu entfernen.
(6) Die Vorschriften des Flaggenrechts bleiben unberührt.


§ 12 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 10 des Hamburgischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Sport- oder Nebenberufsfischer anderes als nach § 5 erlaubtes Fischereigerät benutzt,
2. entgegen § 5 Absatz 4 seine ausgelegten Fanggeräte nicht spätestens nach zwölf Stunden aufnimmt,
3. entgegen den §§ 6 bis 8 Fische geschützter Arten nicht unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einsetzt,
4. entgegen § 9 den Fischfang in Schon- oder Sperrgebieten ausübt,
5. entgegen § 11 sein Fischereifahrzeug nicht zur Registrierung anmeldet, nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet, einen Eigentumswechsel oder wesentliche Veränderungen am Fahrzeug der zuständigen Behörde nicht anzeigt, die ausgestellte Bescheinigung nicht mitführt, nicht zurückgibt oder das Fischereikennzeichen nach Aufgabe der beruflichen oder nebenberuflichen Fischerei nicht entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 DM geahndet werden.

 

 Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 3. Juni 1986.



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