ANHANG III
KRITERIEN ZUR AUSWAHL DER GEBIETE, DIE ALS GEBIETE VON GEMEINSCHAFTLICHER BEDEUTUNG BESTIMMT UND ALS BESONDERE SCHUTZGEBIETE AUSGEWIESEN WERDEN KOENNTEN
PHASE 1: Fuer jeden natuerlichen Lebensraumtyp des Anhangs I und jede Art des Anhangs II (einschliesslich der prioritaeren natuerlichen Lebensraumtypen und der prioritaeren Arten) auf nationaler Ebene vorzunehmende Beurteilung der relativen Bedeutung der Gebiete
A. Kriterien zur Beurteilung der Bedeutung des Gebietes fuer einen natuerlichen Lebensraumtyp des Anhangs I
a) Repraesentativitaetsgrad des in diesem Gebiet vorkommenden natuerlichen Lebensraumtyps.
b) Vom natuerlichen Lebensraumtyp eingenommene Flaeche im Vergleich zur Gesamtflaeche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates.
c) Erhaltungsgrad der Struktur und der Funktionen des betreffenden natuerlichen Lebensraumtyps und Wiederherstellungsmoeglichkeit.
d) Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes fuer die Erhaltung des betreffenden natuerlichen Lebensraumtyps.
B. Kriterien zur Beurteilung der Bedeutung des Gebiets fuer eine gegebene Art des Anhangs II
a) Populationsgroesse und -dichte der betreffenden Art in diesem Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land.
b) Erhaltungsgrad der fuer die betreffende Art wichtigen Habitatselemente und Wiederherstellungsmoeglichkeit.
c) Isolierungsgrad der in diesem Gebiet vorkommenden Population im Vergleich zum natuerlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art.
d) Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes fuer die Erhaltung der betreffenden Art.
C. Anhand dieser Kriterien stufen die Mitgliedstaaten die Gebiete, die sie mit der nationalen Liste vorschlagen, als Gebiete ein, die aufgrund ihres relativen Werts fuer die Erhaltung jedes/jeder der in Anhang I bzw. II genannten natuerlichen Lebensraumtypen bzw. Arten als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden koennten.
D. In dieser Liste werden die Gebiete aufgefuehrt, die die prioritaeren natuerlichen Lebensraumtypen und Arten beherbergen, die von den Mitgliedstaaten anhand der Kriterien der Abschnitte A und B ausgewaehlt wurden.
PHASE 2: Beurteilung der gemeinschaftlichen Bedeutung der in den nationalen Listen enthaltenen Gebiete
- Alle von den Mitgliedstaaten in Phase I ermittelten Gebiete, die prioritaere natuerliche Lebensraumtypen bzw. Arten beherbergen, werden als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung betrachtet.
- Bei der Beurteilung der Bedeutung der anderen in die Listen der Mitgliedstaaten aufgenommenen Gebiete fuer die Gemeinschaft, d. h. ihres Beitrags zur Wahrung oder Wiederherstellung eines guenstigen Erhaltungszustands eines natuerlichen Lebensraums des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II bzw. ihres Beitrags zur Kohaerenz von Natura 2000, werden folgende Kriterien angewandt:
a) relativer Wert des Gebietes auf nationaler Ebene;
b) geographische Lage des Gebietes in bezug auf die Zugwege von Arten des Anhangs II sowie etwaige Zugehoerigkeit zu einem zusammenhaengenden OEkosystem beiderseits einer oder mehrerer Grenzen innerhalb der Gemeinschaft;
c) Gesamtflaeche des Gebietes;
d) Zahl der in diesem Gebiet vorkommenden natuerlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und der Arten des Anhangs II;
e) oekologischer Gesamtwert des Gebietes fuer die betroffene(n) biogeographische(n) Region(en) und/oder fuer das gesamte Hoheitsgebiet nach Artikel 2, sowohl aufgrund der Eigenart oder Einzigartigkeit seiner Komponenten als auch aufgrund von deren Zusammenwirken.
ANHANG I : NATUERLICHE LEBENSRAEUME VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE, FUER DEREN ERHALTUNG BESONDERE SCHUTZGEBIETE AUSGEWIESEN WERDEN MUESSEN
ANHANG IV : STRENG ZU SCHUETZENDE TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE
ANHANG II : TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE, FUER DEREN ERHALTUNG BESONDERE SCHUTZGEBIETE AUSGEWIESEN WERDEN MUESSEN
ANHANG V : TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE, DEREN ENTNAHME AUS DER NATUR UND NUTZUNG GEGENSTAND VON VERWALTUNGSMASSNAHMEN SEIN KOENNEN
ANHANG VI : VERBOTENE METHODEN UND MITTEL DES FANGS, DER TOETUNG UND BEFOERDERUNG
© Europäische Gemeinschaften, 1995-2004
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