Verordnung des Landkreises Harburg zur Regelung des Gemeingebrauches
auf den Fließgewässern Este, Seeve und Luhe einschließlich der Zuflüsse und
Nebengewässer vom 18. Juni 2002
Aufgrund der §§ 73 und 75 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 25.
März 1998 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt - Nds. GVBl., Seite 347), zuletzt geändert am
18.12.2001 (Nds. GVBl., S. 806) wird durch Beschluss des Kreistages folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
Gegenstand dieser Verordnung ist die Befahrensregelung für die Fließgewässer Este, Seeve und Luhe
(inklusive des Luheumleiters von der Abzweigung von der Luhe - Luhekanal - unterhalb Bahlburgs
bis zur Einmündung in die Luhe in Luhdorf) im Landkreis Harburg, einschließlich der Zuflüsse und
Nebengewässer, mit Wasserfahrzeugen aller Art ohne Eigenantrieb, nachfolgend Boote genannt.
§ 2
Schutzzweck
Die Verordnung wird aufgrund des Wohles der Allgemeinheit erlassen. Sie dient insbesondere der
Sicherstellung der Fließgewässer Este, Seeve und Luhe einschließlich der Nebengewässer sowie deren
Uferbereiche als Lebensstätten für Pflanzen und Tiere.
§ 3
Regelungen für die Benutzung der Fließgewässer (Befahrensregelung)
(1) Allgemeines
- Das Befahren der Este, Seeve und Luhe ist
- in der Zeit zwischen 18 Uhr und 9 Uhr sowie
- gegen den Strom
verboten.
- Das Befahren dieser Gewässer mit Booten von mehr als 1 m Breite und 5,50 m Länge sowie mit
Flößen ist verboten.
- Das Befahren der Zuflüsse und Nebengewässer von Este, Seeve und Luhe mit Wasserfahrzeugen
aller Art ist verboten.
(2) Besondere Befahrensregelungen
a) Este
- Das Befahren der Este mit Wasserfahrzeugen aller Art ist von der Kreisgrenze oberhalb (südlich)
Welles bis 100 m unterhalb (nördlich) der Autobahnbrücke (A 1) bei Hollenstedt verboten.
- Das Befahren der Este ist ab 100 m unterhalb (nördlich) der Autobahnbrücke (A 1) bei Hollenstedt
bis zur Kreisgrenze im Rahmen des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 zulässig.
b) Seeve
2
- Das Befahren der Seeve mit Wasserfahrzeugen aller Art ist von der Quelle bis 100 m oberhalb
(südlich) der Straßenbrücke bei Lüllau verboten.
- Das Befahren der Seeve ist ab 100 m oberhalb (südlich) der Straßenbrücke bei Lüllau bis 100 m
oberhalb (südlich) des Eisenbahn-Viadukts in der Gemarkung Marxen ausschließlich mit Kajaks
zulässig.
- Das Befahren der Seeve ist ab 100 m oberhalb (südlich) des Eisenbahn-Viadukts in der Gemarkung
Marxen bis zur Horster Mühle im Rahmen des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 zulässig.
- Das Befahren der Seeve ist ab der Horster Mühle bis zur Einmündung in die Elbe ausschließlich
mit Kajaks zulässig. Das Betreten der Ufer in dem angrenzenden Naturschutzgebiet "Untere Seeveniederung"
ist verboten.
c) Luhe
- Das Befahren der Luhe ist ab der Kreisgrenze oberhalb (südlich) Luhmühlens bis zum Wehr der
Mühle Benthack in Winsen (Luhe) im Rahmen des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 zulässig.
- Das Befahren der Luhe ist vom Wehr der Mühle Benthack in Winsen (Luhe) bis zur Einmündung
in die Ilmenau ausschließlich mit Kajaks zulässig. Das Betreten der Ufer im angrenzenden EUVogelschutzgebiet
ist verboten.
- Ausgenommen von den Verboten des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 a und b ist die Luhe unterhalb des EWerks
Luhdorf im Bereich der Übungs- und Wettkampfstrecke der Kanu-Abteilung des MTV
Luhdorf/Roydorf.
§ 4
Sonderregelungen für die Benutzung der Este, Seeve und Luhe
An Himmelfahrt sowie am Pfingstwochenende (Samstag, Sonntag und Montag) jeden Jahres wird die
Befahrung auf Este, Seeve und Luhe mit Wasserfahrzeugen über die Regelung des § 3 hinaus wie
folgt eingeschränkt:
a) Este
Das Befahren der Este ab 100 m unterhalb (nördlich) der Autobahnbrücke (A 1) bei Hollenstedt bis
zur Kreisgrenze ist ausschließlich mit Kajaks zulässig.
b) Seeve
Das Befahren der Seeve mit Wasserfahrzeugen aller Art ist von der Quelle bis 100 m oberhalb (südlich)
des Eisenbahn-Viadukts in der Gemarkung Marxen verboten.
c) Luhe
Das Befahren der Luhe mit Wasserfahrzeugen aller Art ab der Kreisgrenze oberhalb (südlich) Luhmühlens
bis zur Straßenbrücke Garstedt - Vierhöfen (Rastplatz Köhlerhütte Garstedt) ist verboten.
§ 5
Registrierung, Kontingentierung
Die zuständige Behörde wird ermächtigt, aus den in § 75 NWG genannten Gründen (wenn die Befahrenshäufigkeit
regelmäßig nicht mehr mit dem Schutzzweck zu vereinbaren ist) ein amtliches Kennzeichnungs-
und Registrierungsverfahren für Wasserfahrzeuge anzuordnen und die Durchführung zu
regeln. Für die jeweiligen Fließgewässer kann dabei eine Höchstzahl festgelegt werden.
§ 6
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Landkreis Harburg.
§ 7
Überwachung
Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sind die Bediensteten der
zuständigen Behörde, die Polizei sowie Mitarbeiter der Gemeinden/Samtgemeinden, durch deren Gebiet
die in der Verordnung genannten Gewässer fließen, berechtigt.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig gem. § 190 Abs. 2 Nr. 3 NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten
und Beschränkungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung zuwider handelt.
- Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1.11.2002 in Kraft.
Winsen (Luhe), 18.Juni 2002
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Norbert Böhlke Landrat
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Hans Bodo Hesemann
Oberkreisdirektor |
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