Verordnung des Landkreises Harburg zur Regelung des Gemeingebrauches auf den Fließgewässern Este, Seeve und Luhe einschließlich der Zuflüsse und Nebengewässer vom 18. Juni 2002

Aufgrund der §§ 73 und 75 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 25. März 1998 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt - Nds. GVBl., Seite 347), zuletzt geändert am 18.12.2001 (Nds. GVBl., S. 806) wird durch Beschluss des Kreistages folgende Verordnung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

Gegenstand dieser Verordnung ist die Befahrensregelung für die Fließgewässer Este, Seeve und Luhe (inklusive des Luheumleiters von der Abzweigung von der Luhe - Luhekanal - unterhalb Bahlburgs bis zur Einmündung in die Luhe in Luhdorf) im Landkreis Harburg, einschließlich der Zuflüsse und Nebengewässer, mit Wasserfahrzeugen aller Art ohne Eigenantrieb, nachfolgend Boote genannt.

§ 2
Schutzzweck

Die Verordnung wird aufgrund des Wohles der Allgemeinheit erlassen. Sie dient insbesondere der Sicherstellung der Fließgewässer Este, Seeve und Luhe einschließlich der Nebengewässer sowie deren Uferbereiche als Lebensstätten für Pflanzen und Tiere.

§ 3
Regelungen für die Benutzung der Fließgewässer (Befahrensregelung)

(1) Allgemeines
  1. Das Befahren der Este, Seeve und Luhe ist
    1. in der Zeit zwischen 18 Uhr und 9 Uhr sowie
    2. gegen den Strom verboten.
  2. Das Befahren dieser Gewässer mit Booten von mehr als 1 m Breite und 5,50 m Länge sowie mit Flößen ist verboten.
  3. Das Befahren der Zuflüsse und Nebengewässer von Este, Seeve und Luhe mit Wasserfahrzeugen aller Art ist verboten.

  4. (2) Besondere Befahrensregelungen
    a) Este
    - Das Befahren der Este mit Wasserfahrzeugen aller Art ist von der Kreisgrenze oberhalb (südlich) Welles bis 100 m unterhalb (nördlich) der Autobahnbrücke (A 1) bei Hollenstedt verboten.
    - Das Befahren der Este ist ab 100 m unterhalb (nördlich) der Autobahnbrücke (A 1) bei Hollenstedt bis zur Kreisgrenze im Rahmen des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 zulässig.
    b) Seeve
    2 - Das Befahren der Seeve mit Wasserfahrzeugen aller Art ist von der Quelle bis 100 m oberhalb (südlich) der Straßenbrücke bei Lüllau verboten.
    - Das Befahren der Seeve ist ab 100 m oberhalb (südlich) der Straßenbrücke bei Lüllau bis 100 m oberhalb (südlich) des Eisenbahn-Viadukts in der Gemarkung Marxen ausschließlich mit Kajaks zulässig.
    - Das Befahren der Seeve ist ab 100 m oberhalb (südlich) des Eisenbahn-Viadukts in der Gemarkung Marxen bis zur Horster Mühle im Rahmen des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 zulässig.
    - Das Befahren der Seeve ist ab der Horster Mühle bis zur Einmündung in die Elbe ausschließlich mit Kajaks zulässig. Das Betreten der Ufer in dem angrenzenden Naturschutzgebiet "Untere Seeveniederung" ist verboten.
    c) Luhe
    - Das Befahren der Luhe ist ab der Kreisgrenze oberhalb (südlich) Luhmühlens bis zum Wehr der Mühle Benthack in Winsen (Luhe) im Rahmen des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 zulässig.
    - Das Befahren der Luhe ist vom Wehr der Mühle Benthack in Winsen (Luhe) bis zur Einmündung in die Ilmenau ausschließlich mit Kajaks zulässig. Das Betreten der Ufer im angrenzenden EUVogelschutzgebiet ist verboten.
    - Ausgenommen von den Verboten des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 a und b ist die Luhe unterhalb des EWerks Luhdorf im Bereich der Übungs- und Wettkampfstrecke der Kanu-Abteilung des MTV Luhdorf/Roydorf.

    § 4
    Sonderregelungen für die Benutzung der Este, Seeve und Luhe

    An Himmelfahrt sowie am Pfingstwochenende (Samstag, Sonntag und Montag) jeden Jahres wird die Befahrung auf Este, Seeve und Luhe mit Wasserfahrzeugen über die Regelung des § 3 hinaus wie folgt eingeschränkt:
    a) Este
    Das Befahren der Este ab 100 m unterhalb (nördlich) der Autobahnbrücke (A 1) bei Hollenstedt bis zur Kreisgrenze ist ausschließlich mit Kajaks zulässig.
    b) Seeve
    Das Befahren der Seeve mit Wasserfahrzeugen aller Art ist von der Quelle bis 100 m oberhalb (südlich) des Eisenbahn-Viadukts in der Gemarkung Marxen verboten.
    c) Luhe
    Das Befahren der Luhe mit Wasserfahrzeugen aller Art ab der Kreisgrenze oberhalb (südlich) Luhmühlens bis zur Straßenbrücke Garstedt - Vierhöfen (Rastplatz Köhlerhütte Garstedt) ist verboten.

    § 5
    Registrierung, Kontingentierung

    Die zuständige Behörde wird ermächtigt, aus den in § 75 NWG genannten Gründen (wenn die Befahrenshäufigkeit regelmäßig nicht mehr mit dem Schutzzweck zu vereinbaren ist) ein amtliches Kennzeichnungs- und Registrierungsverfahren für Wasserfahrzeuge anzuordnen und die Durchführung zu regeln. Für die jeweiligen Fließgewässer kann dabei eine Höchstzahl festgelegt werden.

    § 6
    Zuständige Behörde

    Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Landkreis Harburg.

    § 7
    Überwachung

    Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sind die Bediensteten der zuständigen Behörde, die Polizei sowie Mitarbeiter der Gemeinden/Samtgemeinden, durch deren Gebiet die in der Verordnung genannten Gewässer fließen, berechtigt.

    § 8
    Ordnungswidrigkeiten

    1. Ordnungswidrig gem. § 190 Abs. 2 Nr. 3 NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten und Beschränkungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung zuwider handelt.
    2. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden.

    § 9
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1.11.2002 in Kraft.

    Winsen (Luhe), 18.Juni 2002


    ............................................
    Norbert Böhlke
    Landrat
    ............................................
    Hans Bodo Hesemann
    Oberkreisdirektor





    Dieses Dokument wurde zuletzt geändert am :